Das neue Rechnungslegungsrecht (nRLR) hat zweifellos gewisse Verbesserungen gebracht. Dem Gesetzgeber soll diesbezüglich auch keine schlechte Arbeit attestiert werden.
Neu sind im OR Rechnungslegungsrecht offenlegungspflichtig: „Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind“ (Art. 959c Abs. 1 Bst. 1 OR).
Die Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR) hat den Unternehmen und Organisationen nicht nur Nutzen gebracht, sondern auch hohe Kosten verursacht. Welcher Nutzen und welche Versäumnisse mit Einführung des nRLR ergangen sind, erfahren Sie in dieser Blogreihe.
Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR) wurden neue Minderheitenschutzbestimmungen aufgenommen. Lesen Sie hier Vor- und Nachteile der Stärkung der Minderheitenschutzrechte.
Die Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR) hat den Unternehmen und Organisationen hohe Kosten verursacht. Lesen Sie hier Überlegungen zu Nutzen und Versäumnissen.
Es besteht in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, ob und welche Rechnungslegungsgrundsätze nach dem neuen Rechnungslegungsrecht („nRLR“) konkret im Anhang offenzulegen sind.
Seit der Umstellung der Rechnungslegung auf die neuen gesetzlichen Normen gemäss Art. 957 bis 962 OR sind noch nicht alle offenen Punkte restlos geklärt.
Spätestens im Jahr 2016 (Geschäftsjahr 2015) musste die Rechnungslegung auf die neuen gesetzlichen Normen gemäss Art. 957 bis 962 OR umgestellt werden.