Glasbehälter mit Geld und Aufschrift Spendentopf Glasbehälter mit Geld und Aufschrift Spendentopf
Die Abzugsfähigkeit einer Spende soll das Spendenverhalten fördern (Symbolbild)

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, ob ihre Spende an politische Parteien und Kirchen steuerlich abziehbar ist.

Spenden an politische Parteien, Parteibeiträge, Zuwendungen an Berufsverbände, Gewerkschaftsbeiträge

Die Regelung des Bundes findet sich in Art. 33 Abs. 1 lit. i DGB. Abzugsfähig sind "die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10’100 Franken an politische Parteien, die:

  • im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
  • in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
  • in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben."

Auf Kantonsebene werden solche Spenden oder Beiträge nur bei einem Teil der Kantone akzeptiert. Es ist daher ratsam, sich vor einer solchen Zuwendung beim zuständigen Kanton zu erkundigen.

Landeskirchen, Freikirchen

Spenden an anerkannte Landeskirchen sind steuerlich abzugsfähig, sofern damit explizit gemeinnützige Werke der betreffenden Institution unterstützt werden. Die Kirchensteuern sind nicht abzugsfähig.

Allgemeine Beiträge an die Kultusgemeinde bei Freikirchen gelten nicht als gemeinnützig, auch wenn die Gemeinschaft als solche steuerbefreit sein sollte.

Fazit

Abzüge führen zu tieferen Steuereinnahmen bei der öffentlichen Hand. Der Staat will mit diesem Zugeständnis das Spenden fördern. Diese Strategie hat Erfolg, gehören die Schweizer doch zu den spendenfreudigsten Nationen. Die Spenden der Gesamtbevölkerung in der Schweiz nehmen seit Jahren kontinuierlich zu.

Vielzahl von Spendenempfängern

Bei einer Vielzahl von Spendenempfängern kann es aufwändig sein, für jeden einzelnen Posten die steuerliche Abzugsfähigkeit abzuklären und man kommt in Versuchung, solche Spenden auch ohne Abklärung geltend zu machen. Da es sich bei den Steuern natürlicher Personen um eine sogenannte "gemischte Veranlagung" handelt, prüft die Steuerverwaltung die Deklaration und nimmt allenfalls Aufrechnungen vor.

Der Steuerpflichtige muss bei diesem Vorgehen „nur“ noch die Steuerveranlagung prüfen. Bei Aufrechnungen kann der Sachverhalt innerhalb der Einsprachefrist nachträglich abgeklärt werden.

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Lesen Sie hier den ersten Teil des Blogbeitrages „Sind Spenden steuerlich abziehbar? (1/2)“ und erfahren Sie mehr zu gemeinnützigen Institutionen, Spendennachweisen, Begrenzungen und Limiten beim Spendenbetrag.

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