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Stärkung der Minderheitenschutzrechte im nRLR: Inhaber einer wesentlichen Minderheitsbeteiligung können sich freuen (Symbolbild)

Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR) wurden neue Minderheitenschutzbestimmungen aufgenommen. Lesen Sie hier Vor- und Nachteile der Stärkung der Minderheitenschutzrechte.

Stärkung der Minderheitenschutzrechte

Die neuen Minderheitenschutzbestimmungen wurden von der breiten Öffentlichkeit bisher kaum wahrgenommen. Dabei handelt es sich aus unserer Sicht um eine der weitreichendsten Reformen im Zusammenhang mit dem nRLR.

Bisher war der Inhaber einer wesentlichen Minderheitsbeteiligung zwar nicht rechtlos, aber doch in vielen Fragen zumindest faktisch machtlos und oft schlecht über den effektiven Geschäftsgang des Unternehmens informiert. Auch im nRLR hat er kein gesetzlich verankertes Recht auf Dividende oder operative Mitentscheidung, jedoch hat er ein umfassendes und sehr weitgehendes Recht auf Transparenz. Seine Rechtsstellung hat sich im aktuellen Recht somit wesentlich verbessert und er kann, das massgebliche Quorum von je nach Situation 10 oder 20 Prozent vorausgesetzt, eine ordentliche Revision der Jahresrechnung, eine Konzernrechnung oder eine Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard (und damit eine „true and fair view“) durchsetzen.

„Wissen ist Macht“ und zusätzliche Transparenz

„Wissen ist Macht“ und die zusätzliche Transparenz beispielsweise eines Swiss GAAP FER oder IFRS Abschlusses ermöglicht eine viel zuverlässigere Leistungsbeurteilung einer Unternehmensleitung. Insbesondere sind so keine verzerrenden Effekte durch Bildung und Auflösung stiller Reserven mehr möglich.

Auch wird dadurch eine konsolidierte Geldflussrechnung erstellt, welche Herkunft und Verwendung der erarbeiteten Mittel einer Unternehmensgruppe transparent macht.

Die Minderheitenschutzrechte im neuen Rechnungslegungsrecht stellen ein Gegengewicht der nicht mitarbeitenden Aktionäre zum Informationsvorsprung und zur faktischen Alleinherrschaft der Unternehmungsführung dar. Die Stellung wesentlicher Minderheitsaktionäre wurde im neuen Rechnungslegungsrecht stark verbessert.

Mögliches Missbrauchspotenzial

Allerdings bergen die neuen Rechte auch ein gewisses Missbrauchspotenzial.

Wenn Minderheitsaktionäre die neuen Rechte ohne angemessenen Grund erzwingen, bürden sie der Gesellschaft nicht unerhebliche Kosten und Aufwendungen auf.

Es bleibt abzuwarten, ob die Minderheitsaktionäre ihre neuen Möglichkeiten im Rahmen von „Strafaktionen“ gegen den oder die Mehrheitseigner androhen oder einsetzen werden. Im Moment ist diese Neuerung jedoch als Fortschritt zu betrachten.

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