Vorsicht Stolperstein Vorsicht Stolperstein
In der Praxis tauchten Stolpersteine bei der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts auf (Symbolbild)

Seit der Umstellung der Rechnungslegung auf die neuen gesetzlichen Normen gemäss Art. 957 bis 962 OR sind noch nicht alle offenen Punkte restlos geklärt.

Welche Besonderheiten bei Vorräten, nicht fakturierten Dienstleistungen, Bestandesänderungen und bei der Unterteilung in lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten im neuen Rechnungslegungsrecht ("nRLR") zu beachten sind, erfahren Sie in diesem Post.

Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

Es ist immer wieder zu beobachten, dass die Bezeichnungen aus dem Gesetz (hier Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d OR) unbesehen übernommen werden. Wenn es sich lediglich um Vorräte handelt, ist die Position auch als «Vorräte», «Warenvorräte», «Rohmaterial» etc. zu bezeichnen und ein Verweis auf «nicht fakturierte Dienstleistungen» ist als irreführend zu unterlassen. Nicht fakturierte Dienstleistungen beinhalten keine wesentlichen Materialanteile. Wenn es sich um Arbeit und Material handelt, zum Beispiel bei Handwerkern oder Leistungen im Baugewerbe, kann die Position als «angefangene Arbeiten» bezeichnet werden.

Bestandesänderungen

Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen sind, mit derselben Bezeichnung wie in den Aktiven aufgeführt, in der Erfolgsrechnung auszuweisen, wobei ein gesonderter Ausweis angezeigt ist.

Bestandesänderungen von Warenvorräten sind dagegen nicht separat auszuweisen. Durch die Verbuchung der Inventardifferenz bei einem ruhenden Warenbestandskonto (1) wird der Wareneinkauf zum Warenaufwand.

Kurz- und langfristige Verbindlichkeiten

Eine der wichtigen Neuerungen im Gesetz (die Praxis hat diese oft vorweggenommen) ist die Unterteilung in lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten. Die Grenze liegt bei einer Fälligkeit von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag. Aus diesem Grunde sind wesentliche fällige Amortisationsraten bei Hypotheken, im Folgejahr fällige Finanzleasing-Raten und allfällige geplante und wahrscheinliche, freiwillige Rückzahlungen im folgenden Geschäftsjahr als «kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten » auszuweisen. Der verbleibende Restbetrag ist als «langfristige verzinsliche Verbindlichkeit» zu bezeichnen.

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Lesen Sie hier weitere Posts aus der Blogserie "Stolpersteine im nRLR":

Stolpersteine beim nRLR (1/4): Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven / Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber gewissen Anspruchsgruppen

Stolpersteine beim nRLR (3/4): Kapital- und Gewinnreserve / Steuerliche Kapitalreserven / Reserven für eigene Aktien

Stolpersteine beim nRLR (4/4): Anhang: Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze / Anhang: Leasingverbindlichkeiten, Mietverbindlichkeiten, Baurecht / Fazit


1) Bei den meisten Finanzbuchhaltungen werden die Warenein- und -ausgänge nicht fortlaufend im Warenbestand verbucht. Einmal pro Jahr oder Abschlussperiode wird lediglich die Inventardifferenz verbucht.

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