Vorsicht Stolperstein Vorsicht Stolperstein
Es besteht in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, ob und welche Rechnungslegungsgrundsätze nach dem neuen Rechnungslegungsrecht („nRLR“) konkret im Anhang offenzulegen sind.

Es besteht in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, ob und welche Rechnungslegungsgrundsätze nach dem neuen Rechnungslegungsrecht („nRLR“) konkret im Anhang offenzulegen sind. 

Anhang: Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze

In der Praxis hat es sich bewährt, als absolutes Minimum die allgemeinen Grundsätze aufzuführen: «Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Gesetzes insbesondere der Artikel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 bis 962 OR) erstellt.»

Es liegt auf der Hand, dass diese Darlegung dem Bilanzleser nur einen geringen Nutzen bringt.

Empfehlenswert ist es dennoch, eine Aussage in diesem Sinn zu machen, um klarzustellen, dass man diesen Punkt nicht einfach vergessen hat und zwecks Dokumentation, dass die Gesellschaft (und allenfalls der Prüfer) der Meinung sind, dass keine ausweispflichtigen Rechnungslegungsaspekte vorliegen. In sehr überschaubaren Verhältnissen ohne Komplexitäten, Besonderheiten, vorgenommenen Wahlrechten oder wesentlichen Ermessensspielräumen etc. kann ein derartiger Ausweis genügen.

Wenn Bemerkungen zur Rechnungslegung bei wesentlichen Bilanzpositionen anzubringen sind, werden diese in der Folge aber aufgeführt.

Anhang: Leasingverbindlichkeiten, Mietverbindlichkeiten, Baurecht

Auch hier gibt es in der Praxis unterschiedliche Auffassungen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht klar und eindeutig. Empfehlenswert ist es, alle Leasing-, Miet- und Baurechtsverbindlichkeiten, welche nicht innert zwölf Monaten auslaufen oder gekündigt werden können, aufzuführen. Dabei dürfen nur die Verbindlichkeiten weggelassen werden, welche eine Restlaufzeit nach dem Bilanzstichtag von maximal zwölf Monaten haben, oder bei welchen effektiv die Absicht und die faktische Möglichkeit besteht, die Verbindlichkeit zu kündigen (beispielsweise, dass eine allfällige Entschädigung für vorzeitige Auflösung auch bezahlt werden könnte). Ferner ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 959c Abs. 2 OR) nur dann eine Anhangsangabe notwendig, wenn die entsprechenden Aktiven (zum Beispiel Finance-Leases) nicht in der Bilanz aktiviert sind.

In die ausweispflichtige Summe werden alle Geldflüsse, das heisst alle Ausgaben bis zum Vertragsablauf inklusive Zinsen und Kosten eingerechnet. Gemäss üblicher Praxis sind weiter Mietverbindlichkeiten, welche für mehr als zwölf Monate vereinbart wurden, unter dieser Position offen zu legen 1.

Auch ein Baurecht stellt im Prinzip eine Art Miete dar. Deshalb erscheint es sachgerecht, auch einen Baurechtsvertrag im Anhang offenzulegen. Der Ausweis des Restbetrages der Verpflichtung kann in Zahlenform, aber auch verbal im Anhang erfolgen.

Fazit

Da es sich beim nRLR - wie in der Schweiz üblich - um ein Rahmengesetz handelt, sind diverse Punkte offen oder zumindest unklar geblieben. Damit müssen die Praktiker umgehen können. Wichtig erscheint uns, die Grundsätze nicht aus den Augen zu verlieren. Die wichtigsten sind: Klarheit, Verständlichkeit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit und Vorsicht 2

Diese Grundsätze klingen wie eine Selbstverständlichkeit. Die Umsetzung kann sich in der Praxis jedoch als knifflig erweisen. Dazu kommt, dass zusätzliche Transparenz von gewissen Rechnungslegenden aus verschiedenen Gründen gar nicht immer gewünscht wird. Wo genau die Grenzen des Zulässigen sind, ist oft noch nicht ganz klar, da eine gefestigte und allgemein anerkannte Praxis sich erst am Bilden ist.

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Lesen Sie hier weitere Posts aus der Blogserie "Stolpersteine beim nRLR":

Stolpersteine beim nRLR (1/4): Flüssige und kurzfristig gehaltenen Aktiven / Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber gewissen Anspruchsgruppen

Stolpersteine beim nRLR (2/4): Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen / Bestandesänderungen / kurz- und langfristige Verbindlichkeiten

Stolpersteine beim nRLR (3/4): Kapital- und Gewinnreserve / Steuerliche Kapitalreserven / Reserven für eigene Aktien

(1) «Leasing» heisst auf Deutsch ja nichts anderes als «Miete».

(2) Art. 958c Abs. 1 OR.

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