Vorsicht Stolperstein Vorsicht Stolperstein
Stolpersteine beim neuen Rechnungslegungsrecht (Symbolbild)

Die Vorschriften des neuen Rechnungslegungsrechts ("nRLR") bringen auch Neuerungen bei der Darstellung der Reserven in der Jahresrechnung mit sich. Obwohl nicht alle offenen Punkte restlos geklärt sind und noch nicht alle Stolpersteine beseitigt wurden, scheinen viele Fragen inzwischen - mehr oder weniger – geklärt zu sein.

Kapital- und Gewinnreserve

Die Kapitalreserven sind Mittel, welche von den Inhabern in das Unternehmen eingebracht wurden. Es handelt sich um Agios, Zuzahlungen oder Sanierungsbeiträge. Das Grundkapital einer Schwester- oder Tochtergesellschaft, welche anlässlich einer Fusion «untergegangen» ist, wird ebenfalls hier eingestellt.

Gewinnreserven sind zurückbehaltene Gewinne des Unternehmens. Die Unterscheidung ist aus rechtlichen, aber auch steuerlichen Gründen wichtig. Die Kapitalreserven können unter Umständen steuerfrei an die Eigner zurückbezahlt werden. Ausgeschüttete Gewinnreserven sind zu versteuern, bzw. unterliegen bei den Verrechnungssteuern der Meldepflicht.

Steuerliche Kapitalreserven

Die gesetzlichen Kapitalreserven können aus verschiedenen Quellen stammen. Deshalb werden sie mit Vorteil nach steuerlichen Gesichtspunkten aufgeteilt.

Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde das Kapitaleinlageprinzip eingeführt. Mit dem Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip wird die steuerfreie Rückzahlung der von Anteilseignern eingebrachten Kapitaleinlagen ermöglicht. Diese umfasst Einlagen, Aufgelder, Zuschüsse sowie sanierungshalber vorgenommene Forderungsverzichte der Beteiligten, sofern diese als unechte Sanierungsgewinne qualifizieren. Der Zuschuss muss in der Handelsbilanz der Gesellschaft gesondert ausgewiesen werden und darf nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

Die ESTV bezeichnet dieses Konto als «Reserven aus Kapitaleinlagen ». Aus steuerlichen Gründen ist somit stets zwischen «Reserven aus Kapitaleinlagen» und anderen Reserven zu unterscheiden. Solange die «Reserven aus Kapitaleinlagen» von der ESTV nicht genehmigt sind, ist im Anhang auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Reserven für eigene Aktien

Im bisherigen Aktienrecht war es Vorschrift, für eigene Aktien eine «Reserve für eigene Aktien» zu bilden. Im neuen Rechnungslegungsrecht werden eigene Aktien neu auf der Passivseite und mit einem Minusbetrag dargestellt. Dennoch postuliert Art. 671 OR nach wie vor, dass beim Erwerb von eigenen Aktien eine entsprechende Reserve zu bilden sei. Dies ist ein gesetzgeberisches Paradox, welches aus der Aufteilung der grossen Aktienrechtsreform in verschiedene Pakete herrührt. Es ist nach dem allgemeinen Verständnis von nachfolgender Ausnahme abgesehen keine Reserve mehr für eigene Aktien zu bilden.

Erwirbt eine Gesellschaft ihre eigenen Aktien indirekt über eine Tochtergesellschaft, so gelten diese Aktien dennoch als eigene Aktien der Muttergesellschaft. Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheitsbeteiligung hält (Art. 659b Abs. 2 und 3 OR). Somit müssen nur noch in diesem relativ seltenen Fall «Reserven für eigene Aktien» gebildet werden.

# # #

Lesen Sie hier weitere Posts aus der Blogserie "Stolpersteine beim nRLR":

Stolpersteine beim nRLR (1/4): Flüssige und kurzfristig gehaltenen Aktiven / Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber gewissen Anspruchsgruppen

Stolpersteine beim nRLR (2/4): Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen / Bestandesänderungen / kurz- und langfristige Verbindlichkeiten

Stolpersteine beim nRLR (4/4);: Anhang: Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze / Anhang: Leasingverbindlichkeiten, Mietverbindlichkeiten, Baurecht / Fazit

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail