Vorsicht Stolperstein Vorsicht Stolperstein
Spätestens im Jahr 2016 (Geschäftsjahr 2015) musste die Rechnungslegung auf die neuen gesetzlichen Normen gemäss Art. 957 bis 962 OR umgestellt werden.

Spätestens im Jahr 2016 (Geschäftsjahr 2015) musste die Rechnungslegung auf die neuen gesetzlichen Normen gemäss Art. 957 bis 962 OR umgestellt werden. In der Praxis tauchten Stolpersteine bei der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts ("nRLR") auf.

Seit der Umstellung sind noch nicht alle offenen Punkte restlos geklärt. Die Praxisentwicklung wird noch Jahre dauern und wohl noch einige Gerichtsurteile mit sich bringen. Dennoch scheinen viele Fragen inzwischen - mehr oder weniger – geklärt 1)

Vorbemerkungen zur Wahrheit, Klarheit und Verlässlichkeit

Die Jahresrechnung dient der Information der Aktionäre, der Gläubiger und anderer Stakeholder, darunter auch die Steuerbehörden. Die Rechnungslegung darf nicht missverständlich sein, sondern muss wahr, klar, verständlich und vollständig sein. Sie muss das Wesentliche enthalten (Art. 958c Abs. 1 OR).

Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs

Gemäss der Darstellung von Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a OR werden die flüssigen Mittel oft wie folgt dargestellt: «Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs». Diese Bezeichnung ist nur dann richtig, wenn bei dieser Position auch «kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs» enthalten sind. Die einfache Regel lautet: «Was drauf steht (auf dem Konto) muss drin (verbucht) sein». Wenn nur Postcheck- und Bankguthaben bestehen, soll die Bezeichnung: «Flüssige Mittel» lauten.

Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs

Müssen diese Wertschriften effektiv zum Börsenkurs verbucht sein oder sind es Wertschriften, welche allenfalls auch zum Anschaffungskurs bilanziert sind aber einen Börsenkurs aufweisen? Gemäss der erwähnten Regel: «Was drauf steht muss drin sein» sollen unter diesem Titel nur Wertschriften ausgewiesen werden, welche effektiv zum Börsenkurs bewertet sind. Falls die Wertschriften zum Anschaffungswert bewertet sind, ist die Position als «Wertschriften» zu bezeichnen (also ohne Verweis auf den Börsenkurs).

Alternativ kann die Bilanzposition zwar als «Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs» bezeichnet werden, im Anhang unter den Rechnungslegungsgrundsätzen ist jedoch darzulegen, dass es sich zwar um Aktiven mit Börsenkurs handelt, dass diese aber zu Anschaffungskosten bewertet sind. Letzteres ist aber weniger zu empfehlen, da umständlich.

Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber gewissen Anspruchsgruppen

Unter dieser Position gibt es eine Vielzahl von möglichen Konstellationen. Art. 959a Abs. 4 OR regelt: «Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.» In der Praxis sind häufig «suboptimale» Bezeichnungen zu sehen. Die Bezeichnung ist der Gesellschaftsform anzupassen.

Darlehen von Beteiligten bei einer Aktiengesellschaft sind als «Aktionärsdarlehen» oder «Kontokorrent Aktionär» zu bezeichnen.

Guthaben gegenüber Tochtergesellschaften oder Enkelgesellschaften können als Guthaben gegenüber Beteiligungen, Beteiligungsgesellschaften oder Konzerngesellschaften bezeichnet werden.

Schwestergesellschaften wurden vom Gesetzgeber wie andere Nahestehende, z.B. die Ehefrau des Aktionärs oder dessen Kinder, auch vergessen. Aus diesem Grunde gibt es hier eine gewisse Unsicherheit in der Praxis. Um optimale Transparenz zu schaffen, empfiehlt sich, Guthaben gegenüber Schwestergesellschaften als Guthaben gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Nahestehenden, Schwestergesellschaften, oder Konzerngesellschaften zu bezeichnen.

Guthaben gegenüber der Familie des Aktionärs könnten als «Aktionärsdarlehen» (wirtschaftliche Betrachtung) oder als «Darlehen gegenüber Nahestehenden» bezeichnet werden.

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Lesen Sie hier weitere Posts aus der Blogserie "Stolpersteine beim nRLR":

Stolpersteine beim nRLR (2/4): Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen / Bestandesänderungen / kurz- und langfristige Verbindlichkeiten

Stolpersteine beim nRLR (3/4): Kapital- und Gewinnreserve / Steuerliche Kapitalreserven / Reserven für eigene Aktien

Stolpersteine beim nRLR (4/4): Anhang: Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze / Anhang: Leasingverbindlichkeiten, Mietverbindlichkeiten, Baurecht / Fazit

1) Bei der nachfolgenden Stellungnahme (Kurzdarstellung) handelt es sich in manchen Fällen um eine Gesetzesauslegung. Im Einzelfall sind regelmässig Komplexitäten und Detailaspekte von Relevanz, welche im Rahmen der vorliegenden allgemeinen Schilderungen nicht berücksichtigt werden können.

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