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Bild: Kalaidos FH

Dieser dritte Teil des Interviews mit Daniel Linggi widmet sich dem steuerrechtlichen Begriff der ausländischen kollektiven Kapitalanlage. 

Herr Linggi, Ihre Masterarbeit, die Sie an der Kalaidos Fachhochschule verfasst haben, steht ganz im Zeichen der Investmentfonds, Investmentgesellschaften und Anlagefonds. Wie sind ausländische kollektive Kapitalanlagen steuerlich zu behandeln?


Nach Art. 49 Abs. 3 DBG werden die ausländischen juristischen Personen den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Die Frage, ob diese Bestimmungen auch für ausländische kollektive Kapitalanlagen Anwendung finden, und falls ja, mit welchen Auswirkungen, ist bloss von theoretischer Bedeutung, zumal ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz in der Regel keine Betriebsstätte und damit keine wirtschaftliche Zugehörigkeit aufweisen. Ausgenommen sind die Anlagevehikel mit direktem Grundbesitz in der Schweiz.

Was gilt es bei der steuerlichen Behandlung von Limited Partnerships (LP’s) zu beachten?

Gesellschaftsrechtlich ausgestaltete ausländische kollektive Kapitalanlagen wie die LP sind gemäss Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung steuerlich schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzusetzen, wenn ihr Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Der Art. 49 Abs. 3 DBG, wonach ausländische Personengesamtheiten den Schweizer juristischen Personen gleichzustellen sind, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind, wird bei kollektiven Kapitalanlagen nicht analog angewandt.

Rechtlich und wirtschaftlich sind LP’s mit dem Zweck der kollektiven Kapitalanlage den Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KGK) am ähnlichsten. Die KGK sind keine juristischen Personen. Die beschränkte Steuerpflicht einer LP zur Schweiz gemäss Art. 11 DBG ist grundsätzlich nur bei direktem Grundbesitz in der Schweiz zu bejahen. Um das Dilemma zu lösen ist gemäss HESS der Art. 49 Abs. 2 Satz 1 DBG ungeachtet des Verweises auf Art. 58 KAG, welcher nur die offenen schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz zum Gegenstand hat, analog anzuwenden. Der Verweis von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 DBG auf Art. 58 KAG sei ein gesetzgeberisches Versehen, da sich diese Bestimmung nur auf offene kollektive Kapitalanlagen bezieht.

Die ESTV stellt für die Bestimmung, ob aus steuerlicher Schweizer Sicht eine ausländische kollektive Kapitalanlage vorliegt, einen Entscheidungsbaum zur Verfügung (siehe Kreisschreiben ESTV Nr. 24, Anhang VI).

Besten Dank für das Interview, Herr Daniel Linggi.

Lesen Sie hier das erste Interview mit Daniel Linggi zum Fonds- und Vermögensstandort Schweiz.

Lesen Sie hier das zweite Interview mit Daniel Linggi zum Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen.

Lesen Sie hier das vierte Interview mit Daniel Linggi zur Besteuerung von Gesellschaftern einer US-LP/LLC.

Lesen Sie hier das fünfte Interview mit Daniel Linggi zu Ausscheidungsfragen USA / Schweiz.

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Weiterführende Literaturhinweise:

Hess Toni, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, Die Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und deren Anleger, Basel 2015

Kreisschreiben ESTV Nr. 24, Kollektive Kapitalanlagen; Verrechnungssteuer / Stempelabgaben vom 1. Januar 2009

Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, in: Zweifel Martin/Beusch Michael (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017

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