Besteuerung von Gesellschaftern einer USLP LLC Besteuerung von Gesellschaftern einer USLP LLC
Mit welche Steuerfolgen haben in der Schweiz ansässige Gesellschafter einer US-LP oder LLC Fondsmanagementgesellschaft zu rechnen? (Symbolbild)

Dieser vierte Teil des Interviews mit Herrn Linggi widmet sich der Frage der Besteuerung eines in der Schweiz ansässigen natürlichen Gesellschafters einer US-LP/LLC Fondsmanagementgesellschaft.

Herr Linggi, Sie haben sich im Rahmen Ihrer Masterarbeit an der Kalaidos Fachhochschule mit Investmentfonds, Investmentgesellschaften und Anlagefonds beschäftigt. Welche Steuerfolgen ergeben sich für einen in der Schweiz ansässigen Gesellschafter einer LLC (oder US-LP) Fondsmanagementgesellschaft?

Aus Schweizer steuerrechtlicher Sicht ist eine Personengesellschaft transparent zu behandeln, eine Kapitalgesellschaft hingegen grundsätzlich als intransparent. Kollektive Kapitalanlagen werden ebenfalls transparent besteuert, es sei denn, es handelt sich um eine mit einer SICAF vergleichbare Gesellschaft. Folglich werden bei einer Personengesellschaft die Erträge sowie das Vermögen unmittelbar der Ebene der Teilhaber zugerechnet. Ob und unter welchem Titel eine Besteuerung beim schweizerischen Gesellschafter erfolgen darf, hängt u.a. davon ab, ob die Gesellschaft ein transparentes oder körperschaftliches, ein kaufmännisch oder nicht-kaufmännisch geführtes Gebilde ist.

Was sind die Folgen der Qualifikation als Kapitalgesellschaft?

Ausländische juristische Personen werden gemäss internem Recht (Art. 49 Abs. 3 DBG) den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Ob eine juristische Person vorliegt lässt sich teilweise klar beantworten. Insbesondere bei hybriden Entitäten wie der LLC können allerdings auch Zweifel bestehen.

Ist die LLC aufgrund der Gesamtumstände als intransparent zu qualifizieren, so sind Gewinne und Verluste der LLC auf Stufe der Anleger durch die intransparente Behandlung der LLC steuerlich unbeachtlich. Solange keine Gewinnausschüttungen bzw. Entnahmen aus der US-LLC an den Schweizer Gesellschafter erfolgen, tritt bei diesem keine Besteuerung ein. Dividendenausschüttungen bzw. Entnahmen aus der US-LLC führen beim schweizerischen Gesellschafter zu steuerbarem Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und sind damit in der Schweiz zu versteuern. Bei einer in der Schweiz ansässigen, natürlichen Person als Gesellschafter einer US-LLC können die Ausschüttungen bzw. Entnahmen aus der LLC dem Teilbesteuerungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1bis DBG der Besteuerung unterliegen.

Was sind die Folgen der Qualifikation als kollektive Kapitalanlage?


Die Qualifikation einer ausländischen Anlageform als kollektive Kapitalanlage hat auch für deren Anleger einen steuerlichen Einfluss. Handelt es sich um eine juristische Person, führt die Qualifikation als kollektive Kapitalanlage für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer dazu, dass diese steuerlich als transparent angesehen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Anlageform den Anlegern mindestens einmal jährlich ein Rückgaberecht der Anteile zum Nettoinventarwert gewährt, und somit als offen qualifiziert.

Falls es sich bei der ausländischen Anlageform nicht um eine juristische Person handelt, dann führt die Qualifikation als kollektive Kapitalanlage dazu, dass die Anlageform für die Zwecke der Einkommenssteuer akzeptiert wird.

Wie erfolgt die Besteuerung der geschäftsführenden Personen?

Die nachfolgend dargelegten Grundsätze finden für Manager von Hedge- sowie Private Equity Funds Anwendung. Dies unabhängig davon, ob von geschlossenen oder offenen, ausländischen oder schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ausgegangen wird.

Wenn sämtliche Vergütungen in Verbindung mit der Tätigkeit des Fondsmanagements in den entsprechenden Kapitalgesellschaften verbucht werden, dann qualifizieren sowohl die Quote der geschäftsführenden Personen am Nominalkapital oder an der Kommanditsumme des Fonds als auch die Beteiligung an den Kapitalgesellschaften als Privatvermögen. Die Qualifikation als Privatvermögen gilt selbst dann, wenn die geschäftsführende Person Aktionär bzw. Gesellschafter einer Gesellschaft innerhalb der Fondsstruktur ist oder Angestellte des Fonds oder seinen Organen ist.

Anteile an einem durch unabhängige Dritte verwalteten Fonds qualifizieren als Privatvermögen. Ausgenommen sind Fälle, in welchen der Steuerpflichtige aufgrund der einschlägigen Kriterien als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren ist.

Die marktübliche Vergütung aus den Kapitalgesellschaften für die Tätigkeit der geschäftsführenden Personen für den Fonds qualifiziert als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG. Beinhalten die vertraglichen Entschädigungen aus Arbeitsverhältnissen zwischen der geschäftsführenden Person und der Managementgesellschaft bzw. General Partner einen Vorzugsgewinn, dann stellt der vollständige Vorzugsgewinn steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Einkommen aus privat gehaltenen Fonds-Beteiligungen stellt Ertrag aus beweglichem Vermögen nach Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG dar.

Wie erfolgt die Besteuerung der übrigen Kommanditäre?

Für die Qualifikation als Einkommen aus kollektiven Kapitalanlagen ist es ausschlaggebend, dass die Fondsleitung oder die Organe der KGK oder SICAV selbständig handeln, und den Anlegern entsprechend keine Weisungsbefugnisse zukommen. Somit kann aus der Beteiligung eines Kommanditärs an einer KGK per se nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Daraus ergibt sich, dass die Transaktionen dem Teilhaber nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel angerechnet werden und somit nicht als Geschäftsvermögen qualifizieren. Falls der Teilhaber selbst Weisungsbefugnisse besitzt und somit Einfluss auf die Anlagestrategie des Fonds hat, dann stellt dies ein Indiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit dar.

Für das Interview bedanken wir uns herzlich, Herr Linggi.

Lesen Sie hier das erste Interview mit Daniel Linggi zum Fonds- und Vermögensstandort Schweiz.

Lesen Sie hier das zweite Interview mit Daniel Linggi zur Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen. 

Lesen Sie hier das dritte Interview mit Daniel Linggi zu Ausländischen kollektiven Kapitalanlagen.

Lesen Sie hier das fünfte Interview mit Daniel Linggi zu Ausscheidungsfragen USA / Schweiz.

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Weiterführende Literaturhinweise:

HESS TONI, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, Die Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und deren Anleger, Basel 2015

KAPALLE URS/TAROLLI SCHMIDT NADIA, Neues Kreisschreiben zu den kollektiven Kapitalanlagen – Eine Bewertung aus Sicht der Praxis, StR 3 (2009) 338 f. (1. Teil), StR 9 (2009), 633 f. (2. Teil), StR 11 (2009), 790 ff. (3. Teil)

KOLLRUSS THOMAS, Rechtsvergleichende Analyse der steuerlichen Einordnung und Behandlung einer US-amerikanischen LLC durch die Schweiz und Deutschland, FStR 2013, 284 ff.

OESTERHELT STEFAN/WINZAP MAURUS, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, FStR 2008, 266 ff. (1. Teil), FStR 2009, 26 ff. (2. Teil), FStR 2009, 117 ff. (3. Teil)

Schweizerische Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Unternehmenssteuern, Praxishinweis zur steuerlichen Behandlung der US-amerikanischen Limited Liability Company bei den direkten Steuern vom 6. September 2011

SPILLMANN JEAN-CLAUDE, Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, Gesellschaftsrecht, Regulierung und Steuerrecht, St. Gallen 2016

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