Statuswechsel Stepup Lösung Statuswechsel Stepup Lösung
Die Schweiz wird aufgrund des Drucks möglicher Sanktionen seitens der EU und OECD keine andere Wahl haben, als die kantonalen Steuerstatus in naher Zukunft abzuschaffen (Symbolbild)

In diesem Blogbeitrag wird die Methode der Step-up-Lösung bei einem Statuswechsel von einer privilegierten (gemischten Gesellschaft) in eine ordentlich besteuerte Gesellschaft erläutert.

Freiwillig oder verpflichtend

Vorausgesetzt eine Aufdeckung stiller Reserven in der Steuerbilanz ist im entsprechenden Kanton möglich, ist sie dennoch freiwillig. Folglich kann das betroffene Unternehmen frei wählen, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht. Das Unternehmen muss daher von sich aus aktiv werden und die stillen Reserven in der Steuerbilanz aufdecken bzw. in der Steuererklärung deklarieren.

Zeitpunkt

Eine Aufdeckung stiller Reserven in der Steuerbilanz für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke hat spätestens in der Steuerperiode vor dem Wegfall des kantonalen Steuerstatus bzw. vor dem Verzicht auf den kantonalen Steuerstatus zu erfolgen. Sie sind als „versteuerte stille Reserven“ in der Steuerbilanz bzw. in der Steuererklärung zu deklarieren. Der handelsrechtliche Abschluss verändert sich dadurch nicht.

Die Aufdeckung stiller Reserven in der Steuerbilanz und deren genaue Handhabung findet ohne klar definierte Regeln der Modalitäten statt und ist folglich mit einer Rechtsunsicherheit verbunden. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Höhe der erlaubten Aufdeckung stiller Reserven (Step-up), die Zuordnung auf einzelne Vermögensgegenstände/Goodwill sowie die Abschreibungsdauer mittels Vorbescheid (sog. Ruling) durch die kantonale Steuerbehörde überprüfen und bestätigten zu lassen. In diesem Zusammenhang ist jedoch der spontane Informationsaustausch über Steuervorbescheide zu beachten, welcher ab 1. Januar 2018 in Kraft tritt und die Steuerperioden ab diesem Datum umfasst. In diesem Beitrag wird darauf nicht weiter eingegangen.

In Bezug auf die SV17 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Kantone ihre Gesetzgebung auf einen früheren Zeitpunkt an Art. 78g E-StHG Abs. 1 und 2 (Übergangsbestimmungen / Sondersatzlösung) anpassen können (vgl. Art. 72y Abs. 3 E-StHG). Folglich kann je nach Kanton bereits schon vor Inkrafttreten der SV17 ein Step-up nicht mehr möglich sein, sondern nur noch die Sondersatzlösung.

Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven

Die in der Steuerbilanz aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills sind nach Übergang in die ordentliche Besteuerung grundsätzlich jährlich abzuschreiben. In Bezug auf den anzuwendenden jährlichen Abschreibungssatz für die aufgedeckten stillen Reserven sind die kantonal publizierten steuerlich anerkannten Abschreibungssätze und mögliche Einschränkungen (wie Abschreibungsdauer, Entlastungsbegrenzung nach Art. 78g Abs. 3 E-StHG) zu beachten.

Verlustvorträge

In den Kantonen, die eine Aufdeckung stiller Reserven vor Übergang zur ordentlichen Besteuerung steuerfrei zulassen, können die noch nicht verrechneten Verlustvorträge nur noch im Umfang der steuerbaren Quote zur Verrechnung gebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob stille Reserven aufgedeckt werden oder nicht.

In den Kantonen, die hingegen keine Aufdeckung stiller Reserven vor Übergang zur ordentlichen Besteuerung steuerfrei zulassen, können die noch nicht verrechneten Verlustvorträge im Umfang der steuerbaren und steuerfreien Quote zur Verrechnung gebracht werden.

Lesen Sie hier weitere Blogbeiträge zum Thema "Statuswechsel bei gemischten Gesellschaften infolge Abschaffung des kantonalen Steuerstatus":

"Statuswechsel: Kritische Punkte (Teil 1)": Einleitung, Kritikpunkte, uneinheitliche Regelungen zum Statuswechsel, Praxis beim Statuswechsel: Stille Reserven und Verlustvorträge

"Statuswechsel: Step-up-Lösung (Teil 2)": Behandlung von stillen Reserven im Zusammenhang mit Reverslösungen und Problematik beim selbst geschaffenen (originären) Goodwill

"Statuswechsel: Weitere Steuereffekte (Teil 4)": Auswirkungen auf die Kapitalsteuer, Auswirkungen auf die Gewinnsteuer, Auswirkungen auf die latenten Steuern nach IFRS (DTA-Effekt)

"Statuswechsel: Latente Steuern & Fazit (Teil 5)": Auswirkungen auf die latenten Steuern nach IFRS (DTA-Effekt), Fazit zu den Praxen in Bezug auf die steuerliche Behandlung von stillen Reserven und Verlustvorträgen

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Weiterführende Literaturhinweise:

Zürcher Steuerbuch Nr. 73.3 vom 28.08.2017 (PDF), Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder Gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste (Praxishinweis). 

Zuger Merkblatt zum Statuswechsel vom 25.09.2017 (Merkblatt SV 17).

Glauser Pierre-Marie, Mechanismus der Aufdeckung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuerstatus („Step-up“) im Vorentwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes III, deutsche Übersetzung aus ASA 83 (2014/2015, 345 ff.).

Riedweg Peter, Wechsel vom privilegierten zum ordentlichen Steuerstatus, in: Uttinger Laurence/Rentzsch Daniel P./Luzi Conradin (Hrsg.), FS Reich, 142 ff.

Uttinger Laurence/Rentzsch Daniel P./Luzi Conradin, Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, FS Reich, Zürich 2014.

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