UStr III gescheitert - was nun? UStr III gescheitert - was nun?
Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS) – Statistik der Wahlen und Abstimmungen

In einer 4-teiligen Blogserie zu den Neuerungen der Vorlage für eine Unternehmenssteuerreform III (UStR III) wurden die bisher bekannten Absichten der Kantone betreffend (1) die Patentbox und erhöhte Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung, (2) zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, kurz „NID“) und Anpassungen bei der Teilbesteuerung für ausgeschüttete Gewinne, (3) Entlastungsbegrenzung und allfällige Anpassungen bei Kapital- und Gewinnsteuern, sowie (4) Übergangsbestimmungen und geschätzte Steuerausfälle aufgezeigt.

Am Wochenende hat sich das Volk gegen die Vorlage entschieden. Es stellt sich daher die Frage, wie die Kantone mit dieser Situation umgehen können, bzw. welche Optionen sie haben.

Was passiert nun mit den Status-Gesellschaften?

Bei Befürwortern und Gegnern besteht Einigkeit, dass die besonderen Steuerprivilegien für Holdings-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften abgeschafft werden müssen. Eine konkrete Deadline dafür besteht nicht. Entscheidend ist, dass der Druck seitens der EU und der OECD nach wie vor besteht und somit eine unbegrenzte Weiterführung zu Gegenmassnahmen führen wird. Darunter würden die betreffenden Unternehmen leiden.

Solange aber Art. 28 Abs. 2 bis 6 StHG in Kraft sind, haben Unternehmen Anspruch auf die privilegierte Besteuerung, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Da es sich bei den entsprechenden Normen nicht bloss um „Kann“-Bestimmungen handelt, dürfen die Kantone diese Besteuerung nicht einfach einseitig aufheben.

Selbst wenn also einige Kantone ihre Steuer-Rulings betreffend Steuerstatus generell auf Ende 2016 oder 2017 aufgekündigt haben, kann deshalb diese Besteuerung grundsätzlich bis auf weiteres beansprucht werden.

Können die Kantone auch ohne UStR III ihre Standortattraktivität für die betroffenen Unternehmen bewahren?

Die Schweiz hat – zumindest bisher – viele Standortvorteile wie gute Infrastruktur, Rechtssicherheit und qualifiziertes Personal aufzuweisen. Deshalb muss sie bei der Unternehmenssteuerbelastung nicht der absolute Spitzenreiter sein. Die Reaktionen vieler internationaler Unternehmen im Abstimmungskampf haben gezeigt, dass eine effektive Belastung von bis zu 14% oder gar 15% noch als akzeptabel angesehen wird, auch wenn im Ausland der Benchmark etwa bei 12% liegt.

So gesehen gibt es einige Kantone, welche bereits sehr gut positioniert sind: AI (14.16%), AR (13.04%), LU (12.32%), NW (12.66%), OW (12.66%), UR (15.01%), ZG (14.6%) und VD (beschlossene Senkung auf 13.79%).

In den meisten anderen Kantonen sind Senkungen der Gewinnsteuersätze geplant oder sogar bereits aufgegleist (vgl. Gesamtübersicht der Kantone). Das Problem für diese Kantone besteht nun aber darin, dass die in der UStR III vorgesehenen erhöhten Bundesbeiträge nicht mehr zur Verfügung stehen und dass auch die vorgesehenen Alternativen zur Gewinnsteuersenkung nicht zur Verfügung stehen. Es besteht also das Risiko, dass eine Kompensation über höhere Einkommensteuern erfolgen müsste, was man in der UStR III-Vorlage vermeiden wollte.

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es für die Kantone?

Der Kanton Nidwalden kennt schon seit einiger Zeit eine Patentbox. Weil sich diese letztlich als tarifarische Massnahme darstellen lässt, steht sie – wenn auch nicht ganz unbestritten – nicht im Konflikt mit dem Steuerharmonisierungsgesetz.

Diese Möglichkeit steht den Kantonen somit grundsätzlich offen. Dabei ist aber darauf zu achten, dass sich die Ausgestaltung am international anerkannten Nexus-Ansatz orientiert (vgl. Post UStR III - Was machen die Kantone (1/4)).

Kein Spielraum besteht bei der zinsbereinigten Gewinnsteuer (NID) und beim zusätzlichen Forschungsaufwand (Inputförderung), weil diese die harmonisierte Bemessungsgrundlage betreffen. Solche zusätzlichen Abzüge würden gegen das Harmonisierungsgesetz verstossen. Obwohl sich die betroffenen Steuerpflichtigen nicht zur Wehr setzen würden, könnten doch Stimmberechtigte im betreffenden Kanton dagegen vor Gericht ziehen.

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