Urteile zu privaten Kapitalgewinnen Urteile zu privaten Kapitalgewinnen
Ausgewählte Urteile zur Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbares Einkommen (Symbolbild)

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen sind grundsätzlich gem. Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei, sofern sie im Privatvermögen gehalten werden.

Bei Steuerbehörden und in verschiedenen Steuerrechtsprechungen wurden diese steuerfreien Kapitalgewinne gänzlich oder teilweise zu steuerbarem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG), selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 DBG) oder zu steuerbarer Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (Art. 24 lit. c DBG) umqualifiziert.

Die Annahme, dass der steuerfreie Veräusserungserlös aus dem Verkauf von Beteiligungen auch Komponenten von steuerbaren Erträgen enthielt, basiert stets auf Indizien und Kriterien und erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall (vgl. vorherige Blogbeiträge „Besteuerung privater Kapitalgewinne Teil 1undTeil 2).

Nachfolgend werden ausgewählte Rechtsprechungen zu diesem Thema aufgeführt.

Urteil DB.2016.188/ST.2016.224 vom 30. Januar 2018

Im Urteil 2 DB.2016.188/2 ST.2016.224 vom 30. Januar 2018 hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut, obwohl der Kaufpreis gegenüber der im Aktionärsbindungsvertrag vereinbarten Formel einen substanziellen Aufpreis beinhaltete und im Aktienkaufvertrag festgehalten wurde, dass der Kaufpreis unter Berücksichtigung der Verdienste des Verkäufers für die Gesellschaft festgelegt wurde.

Das Steuerrekursgericht kam zum Ergebnis, dass die Aufrechnung eines Teils des Kaufpreises als Einkommensbestandteil durch das Steueramt zu Unrecht erfolgte. Hierfür machte das Steuerrekursgericht insbesondere eine zweite Unternehmensbewertung, beidseitiger Wunsch der Vertragsparteien zu einem raschen Vertragsabschluss sowie keine Formulierungen im Kaufvertrag, welche auf einen zusätzlichen Einkommensbestandteil hinweisen würden, geltend.

Urteile 2C_357/2014 und 2C_358/2014 vom 23. Mai 2016

In den Urteilen 2C_357/2017 und 2C_358/2014 vom 23. Mai 2016 wird das Vorliegen von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anstelle von steuerfreiem privatem Kapitalgewinn vom Bundesgericht bejaht. Der erzielte Kapitalgewinn steht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Vornehmlich die Beschränkung der Kaufmöglichkeit der Beteiligungen auf die Konzernleitungsmitgliedern, das mit der Schaffung der Gesellschaft verfolgte Ziel, die zeitliche Übereinstimmung mit dem Arbeitsverhältnis, die persönlichen Verflechtungen, der Einfluss der Arbeitgeberin durch die Anlagetätigkeit und die Absicherungsinstrument zugunsten der steuerpflichtigen Person deuten auf eine Entschädigung für unselbständige Erwerbstätigkeit hin.

Urteil SB.2015.00095 vom 4. November 2015

Im Urteil SB.2015.00095 vom 4. November 2015 qualifiziert das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Kapitalgewinn aus einem Beteiligungsverkauf als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Gründungsinvestor beteiligte sich nicht nur bei der Finanzierung, sondern auch beim Aufbau von Start-ups und brachte zusammen mit weiteren Investoren sein betriebswirtschaftliches Know-how und sein Beziehungsnetz ein. Ein wiederholtes Investment in gleichartige Start-ups kann auf ein planmässiges und systematisches Vorgehen hindeuten, welches über eine gewöhnliche private Vermögensverwaltung hinausgeht. Zudem bilden die Aufnahme von Krediten, und die daraus naheliegende Fremdfinanzierung dieser Engagements, ein starkes Kriterium für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 9. Mai 2016 abgewiesen.

Urteile 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 03. April 2015

In den Urteilen 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 03. April 2015 bestätigte das Bundesgericht die Umqualifikation des Kapitalgewinns aus dem Verkauf der Beteiligungen eines Mitinhabers als unselbständiges Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 DBG, insofern da der entschädigte Goodwill rund dreihundert Mal dem einbezahlten Aktienkapital entspreche, dieser innerhalb eines Monats entstanden sein soll und der Käufer sich nur bereit erklärt hat, diesen Goodwill zu bezahlen, sofern der Verkäufer der Beteiligungen sich zur Weiterarbeit für weitere drei Jahre ab Kaufvertragsabschluss verpflichtet. Die Prüfung, ob das gewählte Vorgehen des Verkäufers gegebenenfalls als Steuerumgehung zu qualifizieren wäre, liess das Bundesgericht offen.

Urteil DB.2014.131/ST.2014.157 vom 25. September 2014

Im Urteil DB.2014.131/ST.2014.157 vom 25. September 2014 hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut, und anerkannte den durch die Veräusserung von Beteiligungen an der Arbeitgeberin erreichten Kapitalgewinn als steuerfrei. Der Steuerpflichtige verkaufte zusammen mit dem früheren Verwaltungsratspräsidenten sämtliche Beteiligungen der u.a. von ihm gegründeten Gesellschaft an die neue Inhaberin, erwarb dann Beteiligungen wieder zurück und blieb in Folge als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Der Gewinn aus der Veräusserung der Beteiligungen fünf Jahre später ist nicht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, da sowohl ein direkter wirtschaftlicher wie auch kausaler Zusammenhang nicht zu erkennen ist.

In einer Fortsetzung befassen wir uns mit weiteren Gerichtsurteilen und ziehen ein Fazit zum Thema Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbares Einkommen.

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