Urteile zu privaten Kapitalgewinnen Urteile zu privaten Kapitalgewinnen
Das Steuergesetz hat keine genauen Richtlinien für eine Umqualifikation des steuerfreien Kapitalgewinns (Symbolbild)

In verschiedenen Steuerrechtsprechungen werden steuerfreie Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen gänzlich oder teilweise zu steuerbarem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG), selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 DBG) oder zu steuerbarer Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (Art. 24 lit. c DBG) umqualifiziert. 

In einem ersten Blogbeitrag haben wir uns mit ausgewählten Steuerrechtsprechungen zu diesem Thema beschäftigt (vgl. erster Blogbeitrag). In diesem Blogbeitrag gehen wir auf weitere Urteile ein und ziehen ein Gesamtfazit zu diesem Thema.

Urteil SB.2013.00141 vom 2. April 2014

Im Urteil SB.2013.00141 vom 2. April 2014 veräussert der Steuerpflichtige Beteiligungen, welche er in seiner Funktion als Verwaltungsrat im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erwarb, an die Gesellschaft zurück und deklarierte den Erlös als steuerfreien Kapitalgewinn. Das kantonale Steueramt Zürich qualifizierte die Transaktionen als nebenberuflichen Beteiligungshandel und qualifizierte den Gewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach Abweisung des Rekurses vom Steuerrekursgericht vom 27. September 2013 gelangte der Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 8. November 2013 an das Verwaltungsgericht, welches die fraglichen Einkünfte nach eingehender Analyse in Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit umqualifizierte. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27. Mai 2014 nicht eingetreten.

Urteile 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25. September 2012

In den Urteilen 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25. September 2012 nahm das Bundesgericht eine differenzierte Analyse des Sachverhalts aufgrund eines Beteiligungshandels wahr. Die sowohl von Lehre wie auch Rechtsprechung angewendeten Indizien für gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sind nicht in gleichem Masse für nebenberuflichen Beteiligungshandel anzuwenden. Mit der Überprüfung anhand der einschlägigen Kriterien kommt das Bundesgericht zum Resultat, dass in vorliegendem Fall kein Beteiligungshandel gegeben ist.

Urteil DB.2011.203/ST.2011.279 vom 20. April 2012

Im Urteil DB.2011.203/ST.2011.279 vom 20. April 2012 veräusserte der Steuerpflichtige Beteiligungen seines Unternehmens, blieb nach dem Verkauf weiterhin als Geschäftsführer tätig und gab den Veräusserungserlös in der Steuererklärung als steuerfreien Kapitalgewinn an. Der Verkauf erfolgte in verschiedenen Tranchen, wobei die einzelnen Kaufverträge sowohl eine langfristige Bindung wie auch ein Konkurrenzverbot für den Steuerpflichtigen beinhalteten. Das kantonale Steueramt leitete daraus ab, dass der Veräusserungserlös auch Komponenten der Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistung (unselbständigen Erwerbstätigkeit) resp. für die Nichtausübung einer Tätigkeit beinhalte. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 23. September 2011 gelangte der Steuerpflichtige an das Steuerrekursgericht Zürich, welches die Beschwerde in ihrem Urteil guthiess.

Urteil DB.2010.222/ST.2010.311 vom 29. Juni 2011

Im Urteil DB.2010.222/ST.2010.311 vom 29. Juni 2011 veräusserte der Steuerpflichtige als Alleinaktionär sämtliche Aktien seiner Gesellschaft. Den damit erzielten Kapitalgewinn deklarierte er in der Steuererklärung 2007 als steuerfrei. Da der Kaufvertrag eine Konkurrenzklausel mit einer Konventionalstrafe von CHF 800‘000 enthielt, rechnete der Steuerkommissär den Betrag dem Einkommen hinzu. Das Steuerrekursgericht Zürich entschied in ihrem Urteil zugunsten des Steuerpflichtigen, da der Kaufpreis keine Entschädigungskomponenten für das Konkurrenzverbot enthielt.

Fazit

Die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen gilt zu Recht als eine der umstrittensten Ausnahmen im Steuerrecht. Der Steuergesetzgeber hat mit der Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen ein festes Bekenntnis gesetzt, die natürlichen Personen im Rahmen ihres Eigentums nicht zusätzlich mit Steuern zu belasten.

Obwohl im Gesetz ausdrücklich verankert und vom Steuergesetzgeber gewollt, soll die Steuerfreiheit als Ausnahme vor dem Hintergrund einer allgemeinen Einkommenssteuer jedoch restriktiv gehandhabt werden. Dies geschah bis anhin durch eine extensive Auslegung der Begriffe Vermögensertrag und selbständige Erwerbstätigkeit.

In verschiedenen Rechtsprechungen wurden nun auch die unselbständige Erwerbstätigkeit sowie die Einkünfte für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit mit in die erweiterte Auslegung einbezogen. Tatbestände bei Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen, namentlich beim Verkauf von Beteiligungen, werden auf die Erfüllung von Kriterien und Indizien geprüft, die zu einer Umqualifikation in diese steuerbare Einkünfte führen können. Da aus dem Steuergesetz keine genauen Richtlinien folgen, was zu einer Umqualifikation führen könnte, sind folglich insbesondere die Gerichtspraxis und die Erläuterungen in der Literatur anzuwenden.

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