Änderung der Mehrwertsteuer Änderung der Mehrwertsteuer
Bild: Kalaidos FH

Nachdem die beiden Räte nach Einberufung der Einigungskonferenz die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (BBl 2016, 7631) annahmen (siehe auch Blogbeitrag "Teilrevision MWSTG: Schlussbestimmungen Teil 4"), hat der Bundesrat nun die Vernehmlassung zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung am 21. Dezember 2016 publiziert.

Die Kantone, politischen Parteien, diverse Verbände aber auch weitere interessierte Kreise haben nun die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 4. April 2017. 

Aus dem Entwurf der Mehrwertsteuerverordnungstechen folgende Änderungen hervor:

Art. 32 MWSTV
Nach dem bisherigen Artikel 32 MWSTV war es nicht möglich, die Kombinationsregelung des Artikels 19 Abs. 2 MWSTG für die Bestimmung anzuwenden, ob bei Leistungskombinationen der Ort der Leistung im In- oder im Ausland liegt. Nach dem neuen Wortlaut ist es nun möglich, diese anzuwenden, wenn ein Teil der Leistungen ihren Ort im Inland und ein anderer Teil im Ausland hat, sofern mindestens 70 Prozent der erbrachten Leistungen im Ausland liegen. Werden mindestens 70 Prozent der Leistungen im Ausland erreicht, so können die Inlandleistungen gleich behandelt werden wie die Auslandleistungen.

Art. 39 MWSTV
Bei der Option für von der Steuer ausgenommene Leistung ist nach dem geänderten Art. 22 MWSTG der Ausweis in der Rechnung, Vertrag etc. nicht mehr nötig. Die Deklaration in der Abrechnung genügt. Diese Deklaration muss jedoch in der Steuerperiode erfolgen, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.

Art. 48a MWSTV
Beim Wiederverkauf von Gegenständen, die gemäss Art. 24a MWSTG der Margenbesteuerung unterliegen, darf in Verträgen, Rechnungen und Quittungen nicht auf die Steuer hingewiesen werden.

Art. 48b Abs. 1 - 3 MWSTV
In diesen Absätzen findet man die Aufzählung, was als Kunstgegenstände, als Antiquitäten oder Sammlerstücke gelten.

Art. 79 Abs. 3 MWSTV
Neu ist bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode eine Korrektur nach Art. 93 MWSTV vorzunehmen, wenn unbewegliche Gegenstände ab dem Wechsel in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird.

Art. 81 Abs. 5 MWSTV
Als Pendent zum Art. 79 Abs. 3 MWSTV kann bei einem Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode eine Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG vorgenommen werden, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.

Nach Art. 79 Abs. 3 MWSTV ist aber bei Verwendung in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit nur eine Korrektur nach Art. 93 MWSTV bei unbeweglichen Gegenständen vorgesehen, nicht jedoch auf dem Warenlager, Betriebsmitteln oder übrigen Anlagegüter.

Art. 94 Abs. 1 MWSTG
Die bisherigen Buchstaben a und b werden aufgehoben. Das bedeutet, dass bei Leistungen an eng verbundene Personen die Steuer auf dem bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen ist.
Bisher waren eingekaufte Gegenstände und Dienstleistungen, die unentgeltlich abgegeben bzw. erbracht werden, in den Saldosteuersätzen berücksichtigt und daher nicht abzurechnen.

Der Vorentwurf der Mehrwertsteuerverordnung umfasst gesamthaft 19 Seiten und ergänzt in diesem Sinn die vom Parlament verabschiedete Teilrevision, welche vermutlich auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wird.

# # #

Hier gelangen Sie zu weiteren Posts im Zusammenhang mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes "Teilrevision MWSTG: Schlussbestimmungen (Teil 4)", "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 3)", "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 2)", "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 1)". 

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail