In einem ersten Teil "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 1)" wurde über die noch letzte Differenz, dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges berichtet. In einem zweiten Teil "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 2)" wurden wesentliche Inhalte der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes dargelegt, welche nun weiter aufgeführt werden:   

Artikel 12 Absatz 3
Bei der Abklärung der Steuerpflicht von Gemeinwesen wird die Limite der Umsätze aus den steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen für die obligatorische Steuerpflicht von 25‘000 auf 100‘000 Franken ausgedehnt. Die Umsätze aus den Leistungen an andere Gemeinwesen sind bei der Abklärung der obligatorischen Steuerpflicht nicht mehr zu berücksichtigen. Die obligatorische Steuerpflicht besteht nur noch, wenn das Steuersubjekt eines Gemeinwesens 100‘000 Franken und mehr Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielt.

Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28, 28bis sowie Absatz 6
Die Steuerausnahme von Leistungen zwischen Gemeinwesen, an denen sie beteiligt sind, wird erheblich ausgedehnt. Die Zurverfügungstellung von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen ist neu generell von der Steuer ausgenommen.

Artikel 22 Absatz 1
Die steuerpflichtige Person kann mit Ausnahme von Absatz 2 für ausgenommene Leistungen durch offenen Ausweis und neu durch Deklaration in der Abrechnung optieren (d.h. diese versteuern). Der zwingende Ausweis der Steuer bei Option für von der Steuer ausgenommene Leistungen in der Rechnung, Quittung oder Vertrag ist nicht mehr erforderlich. Die Deklaration und Versteuerung in der Abrechnung genügt.

Artikel 24 a
Für Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen endet per 31.12.2017 der fiktive Vorsteuerabzug. Neu kommt für Sammlerstücke wieder die Margenbesteuerung zur Anwendung, wobei bei einem Verlust (Verkaufspreis geringer als der Einkaufspreis) dieser vom steuerbaren Umsatz in Abzug gebracht werden kann.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe abis
Elektronische Zeitungen und Bücher unterliegen neu dem reduzierten Steuersatz. Dies gilt auch für die Bezugsteuer (Art. 55 Abs. 2 MWSTG).

Artikel 25 Absatz 3
Für zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Nahrungsmittel findet der reduzierte Steuersatz nur dann Anwendung, wenn geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung zwischen Lieferung von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind. Ohne diese Massnahmen kommt der Normalsatz zur Anwendung.

Artikel 28a
Dieser Artikel regelt neu den fiktiven Vorsteuerabzug. Ein solcher ist möglich, wenn die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht und ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird. Ausgeschlossen ist der fiktive Vorsteuerabzug auf Gegenständen, die neu der Margenbesteuerung nach Artikel 24 a unterliegen.

Der fiktive Vorsteuerabzug wird somit klar ausgeweitet, da ein solcher nicht mehr nur für gebrauchte Gegenstände gilt und auch der Hinweis für die Lieferung an einen Abnehmer oder Abnehmerin im Inland entfällt. Der Abzug ist somit möglich, wenn es sich um einen individualisierbaren Gegenstand handelt, der im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird.

Artikel 115 Absatz 1
Bei einer Änderung der Steuersätze gelten nur noch die Artikel 112 und 113 sinngemäss. Die Wahlmöglichkeiten nach Artikel 114 fallen weg, so auch die Möglichkeit, ausserhalb bestehender Fristen die Abrechnungsmethode zu wechseln.

Die Frage bleibt berechtigt, ob durch die vorstehend vorgesehenen Änderungen die Umsetzung der Mehrwertsteuer tatsächlich vereinfacht wird. Es ergeben sich neue Abgrenzungsfragen und so werden auch neue Rechtsunsicherheiten geschaffen. Die grundlegende Frage der Definition der „unternehmerischen Tätigkeit“ bleibt unbeantwortet!

Steuerpflichtige, Berater wie auch die Steuerverwaltung sind somit weiterhin gefordert. Sich rechtzeitig mit der Materie auseinander zu setzen, ist angezeigt.

In einem vierten Teil "Teilrevision MWSTG: Schlussbestimmungen (Teil 4)" werden die Schlussbestimmungen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes dargelegt.

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