Standortbestimmung

Nachdem der National- bzw. Ständerat am 14. bzw. 15.6.2016 zum zweiten Mal über die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes debattiert hat, besteht nun nur noch eine letzte Differenz, die bestimmt im Oktober aus dem Weg geräumt wird. Somit befindet sich die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes auf der Zielgeraden, so dass die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 Tatsache sein dürfte.  

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Bei der verbliebenen Differenz geht es um den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Konkret um den Vorsteuerabzug bei der Erstellung von Bauten für Wohnzwecke in der Absicht zum Verkauf oder der Vermietung. Der Verkauf oder die Vermietung von Grundstücken ist aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 und 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die Option zur Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen sieht Artikel 22 MWSTG vor. Die Option ist u.a. jedoch weiterhin ausgeschlossen für den Verkauf oder die Vermietung von Grundstücken bei der ausschliesslichen Verwendung für Wohnzwecke durch den Empfänger oder die Empfängerin.

1. Möglichkeiten gemäss dem Bundesrat und Ständerat

Bundesrat und Ständerat schliessen die Option aus, wenn das Grundstück ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll, der Nationalrat jedoch nur dann, wenn dieses ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird. Letztendlich geht es somit um den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auf den Vorleistungen (der Erstellung dieser Wohnbauten). Nach Bundesrat und Ständerat ist der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Erstellung von Wohnbauten ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug ist erst dann möglich, wenn die Möglichkeit zur Option beim Verkauf oder der Vermietung der Wohnbaute besteht und diese auch umgesetzt wird.

2. Möglichkeiten gemäss dem Nationalrat

Nach dem Wortlaut des Nationalrates besteht der Vorsteuerabzug jedoch bereits im Zeitpunkt bei der Erstellung von Wohnbauten. Werden diese anschliessend ohne Option verkauft oder vermietet – was ja der Regelfall ist, da in den meisten Fällen die Option aufgrund von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ausgeschlossen ist – muss der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wieder korrigiert d.h. rückgängig gemacht werden!

Letztendlich ist dies wohl eine Frage der Liquidität, dies sowohl für die betroffenen steuerpflichtigen Personen als auch für den Bundeshaushalt! Der Geldabfluss bei der nachträglichen Korrektur des seinerzeitigen Vorsteuerabzugs bringt die betroffene steuerpflichtige Person eher in Verlegenheit, da dieser Geld- bzw. Liquiditätsverlust bei der Finanzplanung in der Regel vergessen wird.

Im zweiten Teil "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 2)" und dritten Teil "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade (Teil 3)" werden die wesentlichen Inhalte der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vorgestellt. In einem vierten Teil "Teilrevision MWSTG: Schlussbestimmungen (Teil 4)" werden die Schlussbestimmungen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes dargelegt.

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