Teilrevision MWSTG: Schlussbestimmungen (Teil 4)
Walter Steiger
Die mit der Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 in die Wege geleitete Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wurde nach mehrmaligen Ratsdebatten und weiteren Anpassungen an der Schlussabstimmung vom 30. September 2016 definitiv geändert. Die Inkraftsetzung bestimmt der Bundesrat. Es ist zu erwarten, dass die beschlossenen Änderungen auf den 1. Januar 2018 umgesetzt werden. Im Teil 1 "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade" wurde über die dazumals letzte Differenz, dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges berichtet. Im Teil 2 "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade" sowie im Teil 3 "Teilrevision MWSTG auf Zielgerade" wurden die Neuerungen der Teilrevision vorgestellt.
Teilrevision Mehrwertsteuergesetz nun beschlossene Sache
Die nach den Debatten vom 14. bzw. 15. Juni 2016 zwischen den beiden Räten verbliebene Abweichung beim Artikel 22 Abs. 1 und 2 Bst. b MWSTG wurde mit der Schlussabstimmung vom 30. September 2016 nun endgültig beseitigt.
Der bereinigte Text lautet nun wie folgt:
„Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b
(1) Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).
(2) Die Option ist ausgeschlossen für:
b. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder
von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.“
Die Version des Bundesrates und des Ständerates wurde somit übernommen. Das bedeutet, dass der Vorsteuerabzug bei der Erstellung von Bauten für Wohnzwecke zwecks anschliessendem Verkauf oder Vermietung ausgeschlossen ist. Ein solcher ist erst möglich, wenn die Möglichkeit zur Option beim Verkauf oder Vermietung von Wohnbauten besteht und diese Option tatsächlich auch ausgeübt wird.
Aufgrund der Änderungen muss nun die Mehrwertsteuerverordnung entsprechend angepasst werden. Zuerst wird es wie üblich eine Vernehmlassung innerhalb der Departemente geben, danach eine öffentliche Vernehmlassung und anschliessend nochmals eine innerhalb der Departemente. Die endgültige Version der vom Bundesrat zu erlassenden Mehrwertsteuerverordnung dürfte vermutlich erst gegen Ende des Jahres 2017 vorliegen.