Mann vor zwei Richtungspfeilen in einer Entscheidungssituation Mann vor zwei Richtungspfeilen in einer Entscheidungssituation
Wird sich die Entscheidung, ob Namens- oder Inhaberaktie für nicht börsenkotierte Gesellschaften in Zukunft erübrigen? (Symbolbild)

Mit der Gesetzesänderung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) sollte die Transparenz bei juristischen Personen und insbesondere bei den Inhaberaktien verbessert werden.

Die Anpassungen basieren auf dem internationalen Standard der GAFI zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig erfüllen sie auch die Vorgaben des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes im Sinne der geforderten Steuertransparenz. Es handelt sich dabei um Anpassungen in den folgenden Gesetzen: Obligationenrecht, Kollektivanlagegesetz und dem Bucheffektengesetz.

Revidiertes Obligationenrecht

Vor allem die Anpassung des Obligationenrechts hat weitreichende Folgen für die Inhaberaktie als Wertpapier. So verlangt das neue Obligationenrecht eine Neuauslegung der Transparenz- und Offenlegungspflichten für Inhaberaktien.

Meldung des Erwerbs von Inhaberaktie

Betroffen sind Inhaberaktien, welche nicht an einer Börse kotiert sind und nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind. Beim Erwerb einer solchen Inhaberaktie, muss der/die Erwerber/in innert Monatsfrist der Gesellschaft den Vor- und Nachnamen oder seine/ihre Firma sowie die Adresse melden, um die sogenannte Meldepflicht zu erfüllen (Obligationenrecht [OR] Art. 697i OR).

Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person

Ebenso gilt es neu, die wirtschaftlich berechtigte Person bei Inhaber- und Namenaktien festzustellen, wenn eine Person alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten nichtkotierte Aktien oder nicht als Bucheffekten ausgestaltete Aktien erwirbt und dabei den Grenzwert von 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet. In diesem Falle müssen der Gesellschaft innert Monatsfrist der Vor- und Nachname und die Adresse der natürlichen Person gemeldet werden, für die letztendlich gehandelt wurde (Art. 697j OR).

Führung eines Verzeichnisses

Durch die beiden oben erwähnten Meldepflichten sind nun die Aktiengesellschaften gehalten, ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre/innen und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Ergänzend sind für die Inhaberaktionäre/innen auch noch die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum mit aufzunehmen (Art. 697l OR).

Beauftragung eines Finanzintermediärs

Die Generalversammlung kann beschliessen, dass das Verzeichnis nicht durch die Gesellschaft selbst geführt wird, sondern an einen Finanzintermediär übertragen werden kann, der dem Geldwäschereigesetz untersteht (Art. 697k OR).

Verschiedene Sanktionsmöglichkeiten

Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten sind gesetzliche Sanktionen vorgesehen. Hauptsächlich geht es dabei um das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte bis zur Anmeldung und die Verwirkung der Vermögensrechte, soweit der/die Inhaberaktionär/in nicht innert Monatsfrist ab Erwerb seiner/ihrer Meldepflicht nachkommt. Bei Nachholung der Meldepflichten können die Mitgliedschaftsrechte wieder wahrgenommen werden und die Vermögensrechte können ab diesem Zeitpunkt ebenfalls wieder geltend gemacht werden (Art. 697m OR).

Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien

Neu eingeführt wurde die Bestimmung, dass die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien nicht mehr durch die Statuten erschwert werden darf. Der Beschluss der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien erfolgt nun gesetzlich vorgeschrieben mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an der Generalversammlung (Art. 704a OR).

Vertretung der Aktiengesellschaft

Die Vertretung der Aktiengesellschaft wurde im neuen OR deutlicher ausgeführt, so genügt es nun nicht mehr, nur eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz als Vertreter der AG zu bestimmen, sondern sie muss auch Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis garantieren, sofern die Führung des Verzeichnisses nicht einem Finanzintermediär übertragen wurde (Art. 718 Abs. 4 OR).
In einer Fortsetzung werden wir die Einschätzung des Autors auf die Attraktivität der Inhaberaktie im Zusammenhang mit dem revidierten Obligationenrecht erfahren und ob die Inhaberaktie für nicht börsenkotierte Gesellschaften noch eine Zukunft hat.

Lesen Sie hier den ersten Teil aus der Blogreihe „Inhaberaktie auf dem Abstellgleis? (1/3)“ und erfahren Sie mehr zu den Unterschieden zwischen Namenaktie und Inhaberaktie, Legitimationen, Vor- und Nachteile der Inhaberaktie und zur nationalen Verbreitung der Inhaberaktie.

In einem dritten Teil „Inhaberaktie auf dem Abstellgleis? (3/3)“ erfahren wir mehr über die Übergangsbestimmungen (UeB) und wie sich die Inhaberaktie im Vergleich zur Namenaktie in Zukunft entwickeln wird.

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Weiterführende Literaturhinweise:

Schweizerischer Bundesrat. (2015b). Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen.

Turin, N. (2015). Gesellschaftsrechtliche Umsetzung des Bundesgesetzes der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI).

 

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