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Arbeit im Homeoffice aus rechtlicher Sicht (Symbolbild)

Der Bundesrat hat entschieden, die seit dem 18. Januar 2021 geltende Verpflichtung zur Homeoffice-Arbeit beizubehalten. So sind Arbeitgebende gehalten, die Arbeit im Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Unser Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Dr. Pascal Domenig beantwortet die wichtigsten Fragen zur Homeoffice-Pflicht in der Praxis.

Haben alle Arbeitnehmende ein Recht auf Homeoffice?

Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist Homeoffice eine Pflicht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss Homeoffice aufgrund der Art der Aktivität möglich sein. Sehr pauschal ausgedrückt geht es um Büroarbeit. Wenn die Tätigkeit an Maschinen oder Menschen erfolgt, ist Homeoffice natürlich nicht möglich. Zweitens muss die Umsetzung des Homeoffice für den Arbeitgeber mit einem verhältnismässigen Aufwand verbunden sein.

Wie werden Risikopersonen geschützt?

Sie haben Anrecht auf Homeoffice oder einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist dies ausgeschlossen, müssen sie beurlaubt werden. Sie erhalten aber weiterhin den vollen Lohn, während der Arbeitgeber für die finanziellen Aufwendungen Corona-Erwerbsersatz beantragen kann.

Haben auch Lernende und deren Berufsbildner/innen im Homeoffice zu arbeiten?

Auch Lernende müssen nach erfolgter Einarbeitungszeit für diejenigen Tätigkeiten, welche es zulassen, von zuhause aus arbeiten können. Der wichtige regelmässige Kontakt mit dem Berufsbildner soll an diesen Tagen elektronisch stattfinden. Falls es zu Ausbildungszwecken (Erlernen von Handlungskompetenzen), zur Einführung oder zum Training von neuen Aufgaben oder zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten ein Treffen vor Ort im Betrieb braucht, kann dies unter Einhaltung der Hygienemassnahmen stattfinden.

Was gilt für Arbeitnehmende, die eine neue Stelle anfangen? Haben sie das Recht, noch vor Ort eingeführt zu werden?

Kann die Tätigkeit im Homeoffice ausgeführt werden, so ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Falls eine Instruktion notwendig ist, soll dies wenn immer möglich online erfolgen.

Welche weiteren Pflichten haben Arbeitgeber zu beachten?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitssituation einzelfallweise zu überprüfen und Homeoffice einzuführen, wenn keine Hindernisse vorliegen. Er kann jedoch von dieser Verpflichtung absehen, wenn für bestimmte Tätigkeiten eine Verlagerung nach Hause nicht möglich ist oder wenn die Investitionen oder die erforderlichen technischen Anpassungen unverhältnismässig hohe Kosten und/oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden oder kurzfristig nicht durchführbar sind oder auf unüberwindbare Hindernisse stossen.

Was ist zu tun, wenn Arbeitnehmende nicht über die notwendige Arbeitsinfrastruktur zuhause verfügen?

Gemäss Art. 327 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber die Arbeitsgeräte und Material zur Verfügung zu stellen, damit sie im Homeoffice arbeiten können. Falls dieser Aufwand unverhältnismässig sein sollte, kann er zulassen, dass die Arbeit oder zumindest ein Teil davon, im Büro verrichtet wird.

Können sich Arbeitnehmende weigern, Homeoffice zu machen?

Wenn die Bedingungen ungeeignet sind, zu Hause zu arbeiten, ist das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die familiäre Situation oder die Platzverhältnisse so ungeeignet sind, dass sie ein Arbeiten verunmöglichen. Die Hürden, dass Homeoffice nicht als zumutbar gilt, sind allerdings sehr hoch angesetzt.

Wenn die Bedingungen ein Arbeiten im Homeoffice aber zulassen, dürfen Arbeitnehmende sich nicht weigern, zu Hause zu arbeiten. Unter Umständen hat der Arbeitgeber eine Verwarnung auszusprechen resp. im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Muss der Arbeitgeber für die Kosten im Homeoffice aufkommen?

Mit der Einführung der Homeoffice-Pflicht hat der Bundesrat angeordnet, dass keine Auslagenentschädigungen zu zahlen sind. In seinen Erläuterungen erwähnt er ausdrücklich Strom und Miete, die ohnehin anfallen, die nicht vergütet werden müssen. Auslagen, die aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice zu Hause zusätzlich anfallen, wie z.B. Papier und Druckerpatronen, sind davon ausgenommen.

Ich arbeite auch sonst im Homeoffice und habe mit meinem Arbeitgeber eine Abmachung betreffend Entschädigungen. Was gilt nun?

Wenn bereits eine Homeoffice-Vereinbarung besteht, welche die Kostenfrage abschliessend regelt, gilt diese unverändert weiter.

Wenn Homeoffice aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, was ist zu tun?

Wo Homeoffice nicht oder nur teilweise möglich ist, sind neben den bereits bekannten Hygieneschutzmassnahmen des Bundesamts für Gesundheit weitere Massnahmen am Arbeitsplatz nötig.

Die verschärfte Maskenpflicht soll zum Schutz der Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort gelten, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt angesichts der hohen Infektionsgefahr nicht mehr. Darüber hinaus gelten die üblichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gemäss Arbeitsgesetz gegenüber den Arbeitnehmenden.

Autor/in
Pascal Domenig

Dr. iur. RA Pascal Domenig

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