Frau bezahlt mit Kreditkarte Frau bezahlt mit Kreditkarte
Auch bei der Mehrwertsteuer werfen bargeldlose Trinkgelder Fragen auf. (Symbolbild)

Sikander Bhicknapahari geht in seinen Blog-Beiträgen vom 2. September 2019 und vom 9. September 2019 auf die möglichen Folgen ein, die im Zusammenhang mit dem bargeldlosen Trinkgeld entstehen können. Auswirkungen können solche Trinkgelder, die nicht in bar an die direkt betroffenen Personen überreicht werden, sondern die im Rahmen der bargeldlosen Bezahlung zum Beispiel mittels Kreditkarten ausgerichtet werden, für den Arbeitgeber unter anderem in der Buchhaltung entstehen, beispielsweise bei der Abrechnung der Sozialversicherungen oder bei der Erstellung des Lohnausweises.

Trinkgeld – ein Thema bei der MWST

Bei der Mehrwertsteuer sind solche Trinkgelder ebenfalls ein Thema. In Art. 3 Bst. f MWSTG ist der Begriff "Entgelt" definiert. Dieser lautet wie folgt: "Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet".

Gemäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG wird die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben.

In der MI 07 "Steuerbemessung und Steuersätze" findet man zusätzliche Erläuterungen der ESTV zum Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinn. Wie in Art. 24 Abs. 1 MWSTG festgehalten, gehört der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, zum Entgelt. Beispielsweise aufgeführt können dies sein:

• Beschaffungskosten bei Lieferungen wie Bezugsfrachten, Zölle, LSVA.

• Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind.

• Transportkosten von Gegenständen zum Leistungsempfänger.

• Kleinmengenzuschlag.

• Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt.

• Mahngebühren.

• Vereinbarte Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen, sonstige Zuschläge.

• Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen.

Bei der Mehrwertsteuer sind Trinkgelder also ein Thema und je nach Abwicklung gehören diese zum Entgelt, welches wie die erbrachte Leistung zu behandeln ist. Handelt es sich um eine Leistung, die der Steuer unterliegt, sind die Trinkgelder zum gleichen Satz wie die erbrachte Leistung abzurechnen. Nur die freiwillig entrichteten Trinkgelder, die tatsächlich dem Personal zustehen, gehören nicht zum Entgelt der erbrachten Leistung und deshalb ist darauf auch keine Mehrwertsteuer zu entrichten.

In der MBI 08 "Hotel- und Gastgewerbe“ führt die ESTV unter Ziffer 8.3 aus, wie solche bargeldlos entrichteten Trinkgelder zu behandeln sind.

Einleitend ist festgehalten, dass freiwillige Trinkgelder zum steuerbaren Entgelt gehören, wenn sie dem Gastwirt als Arbeitgeber abgeliefert werden müssen.

Wie behandelt die ESTV Trinkgelder aus mehrwertsteuerlicher Sicht?

Zur Handhabung von Trinkgelder führt die ESTV aus:

In der Hotelbranche ist es zum Teil üblich, dass versprochene Trinkgelder erst mit der Hotelrechnung am Schluss des Aufenthaltes bezahlt werden. Den Gästen werden bei Konsumationen sog. Guest-Checks zur Unterschrift vorgelegt, welche dann die Grundlage für die Erfassung der Leistungen auf der Hotelrechnung bilden. Die Gäste schreiben oft einen gewissen Betrag als Trinkgeld auf die Guest-Checks. Dieser Betrag wird am Ende des Aufenthaltes auf der Hotelrechnung als Trinkgeld ausgewiesen. Damit das freiwillige Trinkgeld in einem solchen Fall nicht zum steuerbaren Entgelt gehört, sind folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:

• Der vom Gast versprochene Betrag muss vollumfänglich an die Mitarbeitenden ausbezahlt werden.

• Die Auszahlung der Trinkgelder an die Mitarbeitenden muss vom steuerpflichtigen Hotelbetrieb belegt werden können.

• Die Trinkgelder dürfen vom Hotelbetrieb nicht erfolgswirksam verbucht werden.

• Das Trinkgeld muss separat in Rechnung gestellt werden.

• Es darf in der Rechnung keine Steuer auf dem Trinkgeld ausgewiesen werden.

Sind die Bedingungen erfüllt, gehören diese Trinkgelder nicht zum Entgelt, welches bei der Steuer unterliegenden Leistungen zu versteuern ist.

Trinkgeld per Kreditkarte

Bei Bezahlung einer Konsumation in einem Restaurant mit Kreditkarte erhält der Gast in der Regel eine Rechnung/Registrierkassenzettel, in welcher u.a. auch auf die Mehrwertsteuer hingewiesen wird. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte kann der Gast einen höheren Betrag als der Rechnungsbetrag eintippen. Die Differenz – der bezahlte zusätzliche Betrag – in diesem Sinn das Trinkgeld für das Personal. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, gehört dieser zusätzliche Betrag – das Trinkgeld – nicht zum Entgelt der erbrachten Leistung und der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin schuldet darauf keine Mehrwertsteuer.

Wichtig zu wissen ist es, dass diese Abwicklung die Sicht der ESTV in Sachen Mehrwertsteuer darstellt, nicht jedoch bezüglich der direkten Steuern, der AHV, Suva und weiteren Rechtsgebieten.

Mehrwertsteuer Refresher

Am 14. November 2019 informieren Spezialisten aus der MWST am beliebten Mehrwertsteuer Refresher der Kalaidos Fachhochschule über wichtige Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung, der Praxis der ESTV/MWST sowie über weitere Aktualitäten. Zudem werden wichtige Urteile des Bundesgerichts und Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts erörtert. Ebenso behandelt werden häufige Fehlerquellen in der Beurteilung mehrwertsteuerlicher Sachverhalte. Das Ganztagesseminar findet an der Jungholzstrasse 43 in Zürich-Oerlikon statt.

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