Bargeldloses Trinkgeld (2/2)
Sikander von Bhicknapahari
Immer mehr Transkationen laufen bargeldlos ab, so auch das Bezahlen eines Trinkgeldes. Welche Folgen ergeben sich dadurch für die Unternehmen und Arbeitnehmer? Lesen Sie im ersten Teil unseres Blog-Beitrages zum bargeldlosen Trinkgeld, weshalb der Ball bei der Buchhaltung liegen bleibt. Der zweite Teil unseres Beitrags geht der konkreten Frage nach, wie Unternehmen bargeldloses Trinkgeld buchhalterisch zu erfassen haben.
Trinkgeld ist beim selbständigen Taxifahrer Teil des Umsatzes
Bei Buschauffeuren besteht eine Regelung, dass z.B. ein Schmuckgeschäft, vor dessen Türe ein Car anhält, auf dem Trinkgeld an den Chauffeur SUVA abrechnen muss. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AHVV ist auf dieser Basis auch AHV abzurechnen. In einem Taxi-Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2013 festgehalten, dass eine Personengesellschaft für das Trinkgeld, welches einem Eigentümer zufliesst, MWST abrechnen muss (BVGer A-665/2013, E. 3.3.2). Somit wird der selbständige Taxifahrer das Trinkgeld als Umsatz erfassen müssen. Aufgrund dieser Deklaration wird er anschliessend via ausgewiesenen Gewinn darauf auch AHV abrechnen. Für die Angestellten des Taxi-Unternehmen sei jedoch keine MWST auf dem Trinkgeld abzurechnen. Beim Taxiunternehmen lässt sich das Trinkgeld jedoch inzwischen aufgrund der Kreditkartenabrechnung jedem einzelnen Fahrer zuordnen. Ein Vergleich mit einem Buschauffeur wäre naheliegend. In einem Gastronomiebetrieb, wo auch z.B. Köche aus dem zusammengelegten Trinkgeldtopf (Tronc) einen Anteil erhalten, ist die Zuordnung auf eine bestimmte Person ohne detaillierte Abrechnung nicht möglich.
Ist das Trinkgeld Teil des massgebenden AHV-Lohns?
Die Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) geht davon aus, dass in Branchen, in denen das Trinkgeld abgeschafft wurde, Trinkgelder nur in unbedeutendem Mass gewährt würden (vgl. WML 14 Rz 2044 ff). Wenn sie jedoch einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellten, seien sie Teil des massgeblichen Lohns. Somit stellt sich die Frage, was ein wesentlicher Teil des Lohnes sein könnte. In der Rechnungslegung ist ein Sachverhalt wesentlich, wenn sich die Beurteilung ändern würde, wenn man diesen Sachverhalt berücksichtigt hätte. Auf eine Anstellung bezogen könnte dies heissen, dass Arbeitnehmende eine Stelle nicht antreten würden, wenn kein Trinkgeld zu erwarten sei. In einem vor Bundesgericht behandelten Krankheitsfall, betrug das als Lohnausfall eingeklagte Trinkgeld über 20% des arbeitsvertraglichen Lohns (BGer B83/06, 26. Januar 2007, E. 7.1). Die Arbeitnehmende konnte jedoch weder mittels AHV-Abrechnung noch mit entsprechenden Steuerunterlagen die Trinkgeldhöhe beweisen. Eine Analyse der EC- und Kreditkartenzahlungen würde heute vielleicht zu einem anderen Urteil führen.
Fazit
Ein erster Schritt, um zumindest beim Lohnausweis keine Falschdeklaration vorzunehmen ist, auf Zeile 15 anzumerken, dass Mitarbeitende Trinkgelder in nicht bekannter Höhe erhalten. In der Bilanz eine Rückstellung für mögliche AHV Nachzahlungen wegen Trinkgeldern zu bilden, könnte in Analogie zu einer MWST-Rückstellung, als Hinterziehung betrachtet werden. Am sichersten wäre wohl, die AHV jährlich auf den Abschluss hin um eine Revision zu bitten. Damit wären bei einer Änderung der AHV-Praxis in Sachen Trinkgeld zumindest keine Verzugszinsen fällig.
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