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Hilfreicher Roboter (Symbolbild)

Seit kurzem existiert ein neues Modell zur Verbuchung von Initial Coin Offerings (ICOs) von Asset Token. Dieser wurde von der Kommission für Rechnungslegung von Expertsuisse (KRL) und die Arbeitsgruppe "Tax/Accounting/Structuring" der Crypto Valley Association (CVA) gemeinsam ausgearbeitet. Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Verbuchung von ICOs wegen des Massgeblichkeitsprinzips von Bedeutung. Bei Rulinganfragen verlangen die Steuerbehörden von ICO-Gesellschaften eine ausführliche Darstellung, wie das Projekt handelsrechtlich dargestellt wird.

Im ersten Teil des Blogbeitrags zur Abbildung von Asset Token in der OR – Jahresrechnung wurden Asset Token definiert und die Grundfrage der Bilanzierung von ICOs gestellt - nämlich welches die Habenbuchung bei Einzahlung des ICO-Emissionserlöses ist. Ferner wurde die Bilanzierung von anlagefondsähnlichen ICOs mit Asset Token anhand des Fallbeispiels IMMO skizziert. Nachfolgend wird das etwas komplexere Fallbeispiel ROB stark zusammengefasst vorgestellt.

Um was geht es im Fall ROB?

Die Start-up Firma ROB nimmt via ICO-Mittel auf, mit welchen in einem ersten Schritt Roboter für den Haushaltsgebrauch entwickelt und danach vermarktet werden sollen. Aus den Verkäufen dieser Roboter werden danach 10% des Umsatzerlöses an die ICO-Investoren bezahlt werden. Gemäss dem Whitepaper genannten ICO-Offertdokument werden die via ICO in die Gesellschaft investierten Mittel nicht mehr an die ICO-Investoren zurückbezahlt, auch nicht im Falle der Liquidation der Gesellschaft. Ferner verweist ROB darauf, dass die Entwicklung der Roboter aufgrund von technischen und finanziellen Unsicherheitsfaktoren nicht garantiert werden kann und dass sich ROB ganz allgemein vorbehält, das Projekt ohne Angabe von Gründen einzustellen.

Welche Verpflichtungen bestehen im Zeitpunkt des ICOs?

Im Fall ROB bestehen zwei faktische Leistungsverpflichtungen, nämlich die Entwicklung und danach die Vermarktung der Roboter. Es besteht hierzu keine rechtliche Verpflichtung, da ROB das Projekt ja jederzeit ohne Angabe von Gründen einstellen kann. Nachdem ROB sich jedoch via Internet in der Öffentlichkeit dazu verpflichtet hat, diese Roboter zu entwickeln und zu vermarkten, würden die Firma und deren Vertreter in der Öffentlichkeit ihre Glaubwürdigkeit verlieren, wenn sie nicht angemessene Bemühungen unternehmen würden, diese Roboter zu entwickeln und zu vermarkten. Das Risiko dieses Glaubwürdigkeitsverlusts schafft einen bilanziell relevanten faktischen Handlungszwang. Entsprechend wird der einbezahlte ICO-Erlös als Vorauszahlung für die Erbringung dieser faktischen Leistungsverpflichtungen betrachtet.

Welches ist nun die Habenbuchung im Zeitpunkt des ICOs?

Damit ist auch die Verbuchungslogik gegeben. Im Zeitpunkt der ICO-Emission wird im Haben eine Abgrenzung als Vorauszahlung erfasst. Allerdings ist der Charakter dieser Vorauszahlung etwas speziell. Normalerweise besteht bei Vorauszahlungen immer eine Rückerstattungsverpflichtung für jene Beträge, welche zur Durchführung des Auftrages nicht verwendet werden. Bei ICOs ist dies anders, weil das Whitepaper eine Rückzahlung selbst bei vorzeitiger Aufgabe des Projekts ausdrücklich ausschliesst. Deshalb können die ICO-Investoren nach Projektaufgabe keine Rückzahlung verlangen. Entsprechend ist die Bilanzposition sinnvollerweise als "Vorauszahlung ohne Rückerstattungsanspruch" zu bezeichnen.

Im Gegensatz zum Fall IMMO erfolgt keine Buchung im Eigenkapital, da im Rahmen des ICOs weder Partizipationsscheine noch andere Eigenkapitaltitel ausgegeben werden. Die ICO-Investoren erhalten als Gegenleistung für ihre Investition lediglich die Aussicht, dass die von ihnen einbezahlten Mittel für die Entwicklung und die Vermarktung der Roboter verwendet werden und dass nach erfolgreicher Entwicklung und Marktlancierung ein Anteil von 10% des Umsatzerlöses an sie zurückfliesst.

Wie werden die Entwicklungskosten erfasst?

Die im Projektablauf anfallenden Kosten werden in einem ersten Schritt dem Betriebsaufwand belastet (Soll: Betriebsaufwand / Haben: Flüssige Mittel bzw. Kreditoren). In einem zweiten Schritt werden diese Kosten jedoch erfolgswirksam dem Konto "Vorauszahlung ohne Rückerstattungsverpflichtung" belastet (Soll: Vorauszahlung ohne RV / Haben: Erfolgsrechnung). Diese zwei Buchungen gleichen sich erfolgsmässig aus: der Entwicklungsaufwand wird durch eine erfolgswirksame Auflösung der "Vorauszahlung ohne Rückerstattungsverpflichtung" neutralisiert. Das Positionspapier von KRL und CVA enthält detaillierte Buchungsbeispiele.

Wie und vor allem wann werden die Umsatzanteile der ICO Investoren erfasst?

Die Verpflichtung, 10 % des Umsatzes an die ICO-Investoren (bzw. an die ROB Coin Halter) zu bezahlen, stellt eine bedingte vertragliche Verpflichtung dar. Zuerst sind die Bedingungen zu erfüllen, dass die Roboter entwickelt und marktfähig gemacht werden. Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht eine vertragliche Verpflichtung, diese 10% Umsatzanteil zu bezahlen. Dabei wird der Anspruch der Investoren auf Umsatzanteile aus dem Verkauf der Roboter im Zeitpunkt und im Umfang erworben, wie entsprechender Umsatz generiert wird. Erst zu diesem Zeitpunkt ist auch eine Rückstellung bzw. Abgrenzung zu erfassen. Zuvor haben die vom Gesetz für eine Rückstellung verlangten "vergangenen Ereignisse" noch nicht stattgefunden.

Positionspapier Bitcoin und ICOs in der OR - Rechnungslegung

Das erwähnte Positionspapier "Bitcoin und ICOs in der OR-Rechnungslegung, Gemeinsame Positionen von EXPERTsuisse und Crypto Valley Association" enthält neben Ausführungen zu Asset Token auch Arbeitshilfen zur Bilanzierung von Utility Token und Bitcoin. Mit dieser Publikation dürfte das Thema Bilanzierung von ICOs jedoch noch nicht abgeschlossen sein, da sich sowohl die ICO-Praxis wie auch die Diskussion derselben weiterentwickeln.

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Weiterführende Literaturhinweise:

FINMA Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), Ausgabe vom 16. Februar 2018

https://www.expertsuisse.ch/Positionen/13.05.2019/Bitcoin und ICOs in der OR-Rechnungslegung, Gemeinsame Positionen von EXPERTsuisse und Crypto Valley Association (CVA), Sowie: https://cryptovalley.swiss/expertsuisse-issues-swiss-ico-accounting-guidelines-for-asset-tokens/, Ziffer 3 behandelt Asset Token, abgerufen am 17.05.2019

Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band Buchführung und Rechnungslegung, Zürich, 2014 (HWP 2014), S. 213

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