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Entschädigungen an ausländische Verwaltungsratsmitglieder (Symbolbild)

Entschädigungen an ausländische Verwaltungsratsmitglieder (VR), Geschäftsführer und weiteren Organen einer juristischen Person in der Schweiz, lösen Pflichten betreffend Sozialversicherungen und Quellensteuern in der Schweiz aus. In einem ersten Teil sind wir auf die AHV Pflicht näher eingegangen. Was bei der UVG, BVG und den Quellensteuern zu beachten ist, erfahren Sie in diesem zweiten Teil.

UVG - Unfallversicherung

Generell ist festzuhalten, dass AHV-pflichtige Vergütungen (Löhne, VR-Honorare usw.) auch bei der Unfallversicherung prämienpflichtig sind.

Jedoch kennt das UVG – im Unterschied zur AHV – eine Ausnahme. Mitglieder von Verwaltungsräten, welche nicht aktiv im Betrieb tätig sind, unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. f. UVV nicht der obligatorischen Versicherungspflicht.

BVG - Berufliche Vorsorge

Auch das BVG geht nach dem Grundsatz, dass AHV-pflichtige Vergütungen (Löhne, VR-Honorare usw.) eine BVG-Versicherungspflicht auslösen, wenn eine Eintrittsschwelle von 21‘150 Franken pro Jahr überschritten wird (Stand 1.1.2018). Dabei ist zu beachten, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2 eine nebenberufliche (VR-)Tätigkeit keine Anschlusspflicht im BVG auslöst. Hier stellt sich die Abgrenzungsfrage, welches Einkommen dem Haupt- und welches dem Nebenerwerb zuzuordnen ist.

Für die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb wird in der Praxis auf folgende Kriterien abgestellt:

  • Höhe der Einkommen aus den einzelnen Tätigkeiten   
  • Arbeitspensum
  • Stabilität der Tätigkeiten

Die entsprechenden Nachweise bezüglich der Tätigkeiten sind von der zu versichernden Person vorzulegen. Es empfiehlt sich deshalb bei ausbleibendem Nachweis, ein AHV-pflichtiges VR-Honorar von mehr als 21‘150 Franken pro Jahr auch bei der Pensionskasse zu versichern.

Quellensteuerpflicht

Sowohl der Bund als auch die Kantone erheben eine Quellensteuer auf Einkünfte (z.B. Tantiemen, Sitzungsgeldern, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen), die an im Ausland wohnhafte Verwaltungsräte, Mitglieder der Geschäftsführung oder im Handelsregister als Prokurist eingetragene Personen von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz entrichtet werden.

Die Höhe der Quellensteuer auf Verwaltungsrats-/Geschäftsführerhonorare aus Organtätigkeit ist bei der

  • Direkten Bundessteuer einheitlich 5 Prozent und auf
  • Kantons- und Gemeindeebene zwischen 10 bis 25 Prozent

Fazit

Es muss bewusst sein, dass Entschädigungen an ausländische Verwaltungsräte, Geschäftsführer und sonstige Mitarbeitende mit leitender Funktion (formelle oder faktische Organe) in der Schweiz grundsätzlich der Sozialversicherungs- und Quellensteuerpflicht unterliegen. Falls dieser Umstand nicht bekannt ist und die Sozialversicherungen und die Quellensteuern entsprechend nicht oder falsch abgerechnet werden, können hohe Nachforderungen an die Adresse des Arbeitgebers folgen. 

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Weiterführende Literaturhinweise:

Fachartikel: Arbeitgeberverpflichtungen bei ausländischen Verwaltungsräten vom 23. Februar 2018

Fachartikel: Ausländische Verwaltungsräte - Teil 2 vom 20. April 2018

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