Symbolbild ausländische VR-Mandate Symbolbild ausländische VR-Mandate
Ausländischer Verwaltungsrat eines Schweizer Unternehmens (Symbolbild).

Viele Schweizer Unternehmen haben ausländische Verwaltungsratsmitglieder. Oftmals werden die diesbezüglichen Pflichten betreffend Sozialversicherungen und Quellensteuern unterschätzt. Festzuhalten ist, dass die Ausführungen lediglich die wichtigsten Grundlagen festhalten, es gibt zahlreiche Ausnahmen.

Sozialversicherungen - AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung

Ausländische Verwaltungsräte und andere in leitender Funktion tätige Personen (z. B. Direktor, Geschäftsführer) einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz sind aus Sicht der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1. Säule) als in der Schweiz erwerbstätige Personen anzusehen, unabhängig

  • vom Wohnsitz und/oder Ort der Tätigkeit
  • davon, ob die betreffende Person die ihr zustehenden Befugnisse tatsächlich ausübt oder nicht
  • davon, ob eine Entschädigung ausgerichtet wird

Die Bestimmung, dass eine in der Schweiz ausgeübte Organtätigkeit (Beschäftigung als Verwaltungsrat, Geschäftsführer usw.) generell eine unselbständige Tätigkeit darstellt, kann weitreichende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Diesbezüglich hat sich die Schweiz im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU darauf geeinigt, unter anderem die EU-Verordnung Nr. 883/2004 im Verhältnis mit den EU-Staaten und der Schweiz auch anzuwenden.

Art. 11 Abs. 1 EU Vo 883/2004

Art. 11 Abs. 1 EU Vo 883/2004 regelt, dass eine Person jeweils nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt. Eine „doppelte“ Sozialversicherungspflicht in zwei oder mehreren Staaten ist somit innerhalb der EU und der Schweiz ausgeschlossen.

Art. 13 Abs. 3 EU Vo 883/2004

Art. 13 Abs. 3 EU Vo 883/2004 regelt den Vorrang der unselbständigen Erwerbstätigkeit vor der selbständigen Erwerbstätigkeit. Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt denjenigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats (EU/CH), in dem sie eine Beschäftigung ausübt.

Trotz Abkommen ist es dennoch so, dass jedes Land für sich die Art einer Tätigkeit nach Landesrecht festlegen kann. Die Schweiz hat beispielsweise die Organtätigkeit (Beschäftigung als Verwaltungsrat, Geschäftsführer usw.) als Beschäftigung und somit als unselbständige Tätigkeit definiert, während einzelne EU-Staaten dies als selbständige Tätigkeit qualifizieren. Als Konsequenz daraus kann es in der Praxis passieren, dass eine Person, welche im Gebiet der EU ausschliesslich selbstständig erwerbend tätig ist, durch die Annahme eines Verwaltungsratsmandates in der Schweiz, plötzlich für sämtliche Einkünfte aus der EU und der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss.

Lesen Sie in einem zweiten Teil mehr zur UVG, BVG und Quellensteuerpflicht bei Entschädigungen an ausländische Verwaltungsräte, Geschäftsführer und sonstige Mitarbeitende mit leitender Funktion.

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Weiterführende Literaturhinweise:

Fachartikel: Arbeitgeberverpflichtungen bei ausländischen Verwaltungsräten vom 23. Februar 2018
Fachartikel: Ausländische Verwaltungsräte - Teil 2 vom 20. April 2018

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