Umsetzung von BEPS Umsetzung von BEPS
Im Ausland implementierte BEPS-Massnahmen wirken sich auch auf die Schweiz aus (Symbolbild)

Im ersten Blogbeitrag zur Umsetzung von BEPS wurde das einschneidende Projekt der OECD zur Bekämpfung von BEPS skizziert und die aktuelle Situation bezüglich der Umsetzung der OECD Mindeststandards in der Schweiz aufgezeigt. Gegenstand dieses zweiten Teils ist die EU-Richtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung.

Der zunehmenden Bedeutung grenzüberschreitender Sachverhalte Rechnung tragend, widmet sich auch die ISIS Steuertagung zum internationalen Steuerrecht, die am 10. April 2018 stattfindet, der Implementierung von BEPS und den Auswirkungen auf die Schweiz.

EU-Richtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

Inspiriert von den Arbeiten der OECD erliess die EU am 12. Juli 2016 die Richtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung, auch bekannt unter dem englischen Kürzel ATAD 1 («Anti Tax Avoidance Directive»), welche am 29. Juli 2017 ergänzt wurde (ATAD 2). Diese EU-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der BEPS-Aktionspunkte 2, 3 und 4 bis Ende 2018, teilweise bis 2019. Dabei handelt es sich um die folgenden, umzusetzenden Punkte:

• Aktionspunkt 2: Der BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 2 enthält Empfehlungen zu Massnahmen gegen Hybrid Mismatch Arrangements. Darunter fallen bspw. hybride Finanzierungen, Gesellschaften  oder Betriebsstätten, die in den verschiedenen Steuerrechtsordnungen teilweise unterschiedlich behandelt werden.

• Aktionspunkt 3: Der OECD-Bericht zu Aktionspunkt 3 beinhaltet Bausteine für die Ausgestaltung von Hinzurechnungsbesteuerungsregelungen (Controlled Foreign Companies Rules). Diese sollen verhindern, dass eine in einem Staat ansässige Gesellschaft in einem Niedrigsteuerstaat eine Tochtergesellschaft errichtet, um bestimmte mobile Geschäftsaktiven an diese Tochtergesellschaft auszulagern – dies mit dem Ziel, die darauf erzielten Gewinne von einer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft abzuschirmen.

• Aktionspunkt 4: Der vierte BEPS-Aktionspunkt beinhaltet Empfehlungen der OECD für nationale Regelungen zur Beschränkung des Abzugs von Zinszahlungen im Konzern.

ATAD legt innerhalb der EU ein Mindestschutzniveau fest. Sie hindert die Mitgliedstaaten indes nicht daran, rigidere Missbrauchsmassnahmen zu erlassen.

Auswirkungen der internationalen Entwicklungen

Die im Ausland implementierten bzw. zu implementierenden BEPS-Massnahmen wirken sich auf die Schweiz aus. Dies ist insofern bedeutsam, da zahlreicher Länder – anders als die Schweiz – im Zuge der BEPS-Implementierung nicht nur die Mindeststandards, sondern darüber hinausgehende Missbrauchsnormen erlassen haben bzw. werden, welche auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit Aktivitäten in der Schweiz grosse Auswirkungen haben werden. Dies trifft insbesondere auf die Mitgliedstaaten der EU zu, welche nicht nur die Mindeststandards der OECD, sondern auch die ATAD-Richtlinie umsetzen müssen.

Rechts- und Planungssicherheit auf dem Prüfstand

Aufgrund des grossen Spielraums bei der Umsetzung der EU-Richtlinie sowie der Empfehlungen der OECD steht die Rechts- und Planungssicherheit auf dem Prüfstand. Beispielsweise sieht die EU-Richtlinie in Art. 4 Abs. 1 (zu Aktionspunkt 4) eine Beschränkung des Abzugs von Nettozinsaufwendungen auf maximal 30% des steuerlichen EBITDA vor, unter Berücksichtigung einer Freigrenze für unbeschränkt abzugsfähige Nettozinsaufwendungen von EUR 3 Mio. Dieselben Richtgrössen finden sich auch in der deutschen Zinsschranke, die für Aktionspunkt 4 Pate stand. In den Niederlanden ist jedoch geplant, diese Freigrenze auf EUR 1 Mio. zu beschränken. Die in den EU-Staaten effektiv umgesetzten Missbrauchsregelungen können somit signifikant voneinander abweichen. Entscheidend ist letztlich also die konkrete Umsetzung der Massnahmen im internen Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

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ISIS Steuertagung 2018 zum internationalen Steuerrecht

Die Umsetzung von BEPS in ausgewählten Staaten ist Gegenstand der kommenden ISIS Steuertagung zum internationalen Steuerrecht vom 10. April 2018. Sie gibt den Teilnehmern einen umfassenden Überblick über die in den wichtigsten Handelspartnerstaaten der Schweiz erlassenen Missbrauchsnormen. Anhand aktueller Fallbeispiele zeigen die Referierenden auf, wie sich diese neuen Normen auf schweizerische Strukturen auswirken und welche Steuerplanungsoptionen in Erwägung gezogen werden müssen.

Tagungsleiter sind Dr. oec. Jürg B. Altorfer und Prof. Dr. iur. René Matteotti, LL.M. Weiterführende Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf der Webseite der ISIS-Seminare.

 

Weiterführende Literaturhinweise und Materialien:

Böing Christian/Graupeter Anett/Rometzki Simon, Änderungen in der Unternehmensbesteuerung in den Niederlanden, IWB 2/2018, 60 ff.

Matteotti René, BEPS: Rechts- und Planungssicherheit auf dem Prüfstand, ASA 86 (2017/18) 161 ff.

Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABI. L 193/1 vom 19. Juli 2017.

Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29.Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltung mit Drittländern, ABI. L 144/1 vom 7.Juni 2017.

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