Straflose Selbstanzeige Straflose Selbstanzeige
Wird die straflose Selbstanzeige zukünftig unter dem AIA von den Kantonen nicht mehr akzeptiert? (Symbolbild)

Der Einfluss des Automatischen Informationsaustauschs (AIA) auf die straflose Selbstanzeige ist auf die folgenden zwei (objektiven) Kriterien hin zu untersuchen:

Sowohl die vorbehaltlose Unterstützung des/der Steuerpflichtigen bei der Festlegung der Nachsteuer als auch die Bemühung um deren Bezahlung gem. Art. 175 Abs. 3 DBG stellen subjektive Kriterien der straflosen Selbstanzeige dar, worauf der AIA keinen Einfluss hat.

Eigener Antrieb

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in Ihrer Medienmitteilung vom 15.09.2017 erstmals bezüglich dem Kriterium "eigener Antrieb" Stellung genommen. Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für die dem AIA unterliegenden Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt. Deshalb ist nach Meinung der ESTV eine (straflose) Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Die kantonalen Steuerverwaltungen haben grösstenteils bisher noch keine Praxishandhabung veröffentlicht, weshalb dies anhand einer Umfrage im Rahmen einer Masterarbeit für den MAS FH in Swiss and International Taxation / LL.M. Swiss and International Taxation an der Kalaidos Fachhochschule bzw. dem SIST Schweizerisches Institut für Steuerrecht erarbeitet wurde (Veröffentlichung / Stand der Arbeit: 24. April 2017).

Resultat der Umfrage „Voraussetzung des eigenen Antriebs“

Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 175 Abs. 3 DBG (Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt, vorbehaltlose Unterstützung durch den/die Steuerpflichtige/n bei der Festsetzung der Nachsteuer und Bemühung um Bezahlung der Nachsteuer) verlangen einige Kantone zusätzlich einen eigenen Antrieb der sich selbst anzeigenden Person.

Bisherige Praxis der Kantone:

Rund 74% der befragten Steuerverwaltungen verlangen für die Straflosigkeit einer Selbstanzeige einen eigenen Antrieb, dies entspricht 14 der insgesamt 19 Steuerverwaltungen.

Die restlichen fünf Kantone beschränken sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 175 Abs. 3 DBG.

Zukünftige Handhabung der Kantone:

Lediglich drei Kantone sind bei der zukünftigen Handhabung der Selbstanzeigen auf das Kriterium des eigenen Antriebs eingegangen:

  • Ein Kanton wird ab dem 1. Januar 2017 respektive ab dem 1. Januar 2018 aufgrund des fehlenden eigenen Antriebs keine straflosen Selbstanzeigen für ausländische Vermögenswerte mehr akzeptieren.
  • Ein Kanton vertritt die Ansicht, der AIA habe darauf keinen Einfluss und
  • ein weiterer hat sich diesbezüglich noch auf keine Praxis festgelegt.

Fazit

Sobald eine der Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nicht mehr erfüllt ist, kann die Selbstanzeige nicht straffrei abgewickelt werden. Bei denjenigen Kantonen, welche keinen eigenen Antrieb voraussetzen, beschränkt sich der Einfluss des AIA auf das Kriterium, wann eine Hinterziehung bei den Steuerbehörden als bekannt gilt.

Es ist bereits ersichtlich, dass der AIA in einigen Kantonen eine Änderung der Praxishandhabung betreffend die straflosen Selbstanzeigen nach sich zieht. Die Selbstanzeigen von Vermögenswerten in AIA-Staaten werden anders behandelt als solche, welche sich in der Schweiz befinden.

Eine Änderung der kantonalen Praxishandhabung der straflosen Selbstanzeigen unter dem AIA ist aus mehreren Gründen kritisch zu hinterfragen. Die steuerpflichtigen Personen werden zukünftig nicht mehr gleich behandelt:

Während Selbstanzeigen betreffend hinterzogene Einkommens-und Vermögenswerte in der Schweiz weiterhin straffrei möglich sind, werden solche für Werte in den AIA-Partnerstaaten in vielen Kantonen restriktiver behandelt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV.

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Lesen Sie hier alle Teile aus der Blogreihe "Straflose Selbstanzeige unter dem AIA":

Straflose Selbstanzeige unter dem AIA (1/3): Gesetzliche Grundlagen / Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige, Ablauf des Automatischen Informationsaustauschs ("AIA") 

Straflose Selbstanzeige unter dem AIA (2/3): Auswirkungen des AIA auf die straflose Selbstanzeige, Resultat der Umfrage „Voraussetzungen des Bekanntseins der Hinterziehung“ 

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