Aus dem Zusammentreffen der Selbstanzeige und dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) ergibt sich die zentrale Forschungsfrage: Welchen Einfluss hat das Inkrafttreten des automatischen Informationsaustauschs auf die Selbstanzeige?

Mann in ungesunder SitzhaltungWird die straflose Selbstanzeige unter dem AIA künftig von den Kantonen restriktiver behandelt? (Symbolbild)

In einem ersten Blogbeitrag haben wir die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer angeschaut und sind kurz auf den Prozess des Automatischen Informationsaustausches eingegangen. In diesem Blogbeitrag beschäftigt uns die Frage der Auswirkungen des AIA auf die straflose Selbstanzeige.

Auswirkungen des AIA auf die straflose Selbstanzeige

Sowohl die vorbehaltlose Unterstützung des/der Steuerpflichtigen bei der Festlegung der Nachsteuer als auch die Bemühung um deren Bezahlung stellen subjektive Kriterien der straflosen Selbstanzeige dar, worauf der AIA keinen Einfluss hat. Somit ist der Einfluss betreffend die folgenden zwei Kriterien zu untersuchen:

  1. 1. Bekanntsein der Hinterziehung bei den Steuerbehörden und
  2. 2. der eigene Antrieb.

 

Im Rahmen einer Masterarbeit zur Erlangung des akademischen Grades: MAS FH in Swiss and International Taxation / LL.M. Swiss and International Taxation an der Kalaidos Fachhochschule bzw. dem SIST Schweizerisches Institut für Steuerrecht wurde eine Umfrage betreffend dem Einfluss des AIA auf die Praxis der Kantone bei einer straflosen Selbstanzeige durchgeführt(1).

Resultat der Umfrage „Voraussetzungen des Bekanntseins der Hinterziehung“

Bisherige Praxis der Kantone:

  • Fünf der insgesamt 19 an der Umfrage teilnehmenden Kantone geben an, dass dies eintritt, sobald eine entsprechende Meldung eingegangen ist oder Informationen vorhanden sind.
  • Elf Kantone sind der Ansicht, dass nach einer Akteneinforderung oder Abklärungen der zuständigen Veranlagungsperson die Straflosigkeit einer Selbstanzeige verwehrt bleibt.
  • In zwei Kantonen ist dafür das Einleiten eines Ermittlungsverfahrens notwendig.
  • Ein Kanton hat zu dieser Frage keine Stellung genommen.

Anders sieht die Aufteilung aus bei der Frage, wie dies zukünftig unter dem Einfluss des AIA gehandhabt wird:

  • Ein befragter Kanton vertritt die Ansicht, dass ab Jahresbeginn des ersten Datenaustauschs, also ab 1. Januar 2018, die Straflosigkeit von Selbstanzeigen betreffend Vermögenswerten in AIA-Staaten verwehrt bleibt.
  • Bei vier Kantonen tritt dies erst ein, wenn die entsprechenden Meldungen bei der ESTV eingegangen sind (zwischen 1. Januar und 30. September 2018).
  • Ein weiterer Kanton hat als Frist den 30. September 2018 festgelegt, da bis zu diesem Datum die Daten spätestens bei der ESTV eingetroffen sein müssen.
  • Die Mehrheit der Kantone, rund 7, vertritt die Ansicht, dass die Straflosigkeit verwehrt bleibt, wenn die kantonalen Steuerverwaltungen auf die bei der ESTV eingetroffenen Daten Zugriff erhalten.
  • Ein weiteres Szenario stellt der Zeitpunkt dar, wenn die Veranlagungsperson im ordentlichen Verfahren die erhaltenen Meldungen mit den deklarierten Daten abgleicht und in diesem Zeitpunkt die Hinterziehung feststellt. Diese Praxishandhabung verfolgen zwei Kantone.
  • Ein Kanton akzeptiert nach einer Akteneinforderung keine straflosen Selbstanzeigen mehr.
  • In einem Kanton hat der AIA gar keinen Einfluss.
  • Zwei der befragten 19 kantonalen Steuerverwaltungen haben bereits unterschiedliche Varianten diskutiert, sich aber noch auf keinen Zeitpunkt festgelegt. 

Lesen Sie in einer Fortsetzung das Resultat der Umfrage „Voraussetzung des eigenen Antriebs“ und das Fazit der Umfrage.

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(1) Veröffentlichung / Stand der Arbeit: 24. April 2017. Weder die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) noch die kantonalen Steuerverwaltungen hatten zu dieser Zeit eine Praxishandhabung veröffentlicht. Die ESTV hat in Ihrer Medienmitteilung vom 15.09.2017 erstmals bezüglich dem Kriterium "eigener Antrieb" Stellung genommen. 

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