Cartoon Steuerverwaltung zieht Steuersünder und Steuergelder mit Magnet an Cartoon Steuerverwaltung zieht Steuersünder und Steuergelder mit Magnet an
Steuerverwaltung zieht Steuergelder über die Landesgrenze hinaus ein (Symbolbild)

In der Schweiz hat jede steuerpflichtige Person einmal die Möglichkeit, sich wegen Steuerhinterziehung selbst straffrei anzuzeigen.

Gesetzliche Grundlagen

Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sind in Art. 175 Abs. 3 DBG geregelt und lauten wie folgt:

  • Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt,
  • vorbehaltlose Unterstützung durch den/die Steuerpflichtige/n bei der Festsetzung der Nachsteuer und
  • Bemühung um Bezahlung der Nachsteuer.

Zusätzlich zu den genannten gesetzlichen Bestimmungen in Art. 175 Abs. 3 DBG verlangen einige Kantone zusätzlich einen eigenen Antrieb der sich selbst anzeigenden Person.

Ablauf des Automatischen Informationsaustauschs ("AIA")

Mit dem per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen AIA soll weltweit die Steuerhinterziehung bekämpft und verunmöglicht werden. So werden ab dessen Inkrafttreten jährlich folgende Steuerdaten zwischen den AIA-Partnerstaaten automatisch ausgetauscht:

  1. (1) Identifikationsinformationen: Diese Kategorie beinhaltet den Namen, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer und bei natürlichen Personen zusätzlich den Geburtsort und das Geburtsdatum der steuerpflichtigen Person.
  2. (2) Kontoinformationen: Diese umfassen die Kontonummer sowie die Identifikationsnummer des Finanzinstituts.
  3. (3) Finanzinformationen: Der Kontostand respektive der Rückkaufswert der Versicherung per Ende des Steuerjahres sowie die daraus erwirtschafteten Zinsen, Dividenden und Verkaufserlöse bilden die dritte Kategorie der auszutauschenden Informationen.

 

Gemäss Abschnitt 3 Abs. 3 MCAA ("Multilateral Competent Authority Agreement") haben die Partnerstaaten nach dem Ende des Kalenderjahres neun Monate Zeit, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die genannten Informationen zukommen zu lassen. Aufgrund der Bestimmungen in Art. 21 Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) leitet die ESTV die Daten an die jeweiligen kantonalen Steuerverwaltungen weiter.

Diese Zuordnung ist in Art. 32 Abs. 1 Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) geregelt: Die kantonalen Steuerverwaltungen melden der ESTV bis spätestens zwei Monate nach Beendigung des Kalenderjahres die AHV-Versichertennummer sämtlicher Personen, welche im Kanton unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Meldungen aus dem Ausland werden aufgrund dessen den kantonalen Steuerverwaltungen zugeordnet.

Aus dem Zusammentreffen der Selbstanzeige und dem AIA ergibt sich die nachfolgende, zentrale Forschungsfrage, welche wir in einem nächsten Blogbeitrag erörtern werden:

Welchen Einfluss hat das Inkrafttreten des automatischen Informationsaustauschs auf die Selbstanzeige?

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Weiterführende Literaturhinweise:

Altenburger/Molo/Vorpe, ASA 84 (2015/16) 754 f.

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2017).

Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017).

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