BEPS: Austausch von Steuerrulings
Christoph Niederer
Der von der OECD und den G-20-Staaten entwickelte Massnahmenkatalog gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) sieht Massnahmen zur Offenlegung der konzerninternen Verrechnungspreisdokumentation gegenüber den Steuerbehörden sowie zum spontanen Austausch von Steuerrulings vor (1).
OECD Master und Local File
Es wird dabei von multinationalen Konzernen verlangt, ein Master File wie auch ein Local File zu führen. Das Master File enthält übergeordnete Informationen über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik des Konzerns und wird den lokalen Steuerbehörden der verschiedenen Länder direkt zur Verfügung gestellt. Unter anderem ist im Master File auch auf Steuerrulings hinzuweisen, soweit sie mit Blick auf die gruppeninternen Verrechnungspreise relevant sein können. Die Local Files enthalten die wesentlichen Geschäftsvorfälle zwischen Konzerngesellschaften sowie die Analysen zur Bestimmung der anwendbaren Verrechnungspreise. Auch sie werden den lokalen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt. Die Files ermöglichen den Steuerbehörden der verschiedenen Länder festzustellen, ob die Konzerngesellschaften bei ihren konzerninternen Geschäften die jeweiligen Verrechnungspreisvorschriften beachtet haben und, im Falle der Feststellung eines Verstosses, eine entsprechende Besteuerung vorzunehmen.
Implementierung von BEPS-Vorschriften
Zahlreiche Länder haben die Leitlinien zu den Verrechnungspreisen von BEPS in ihre Gesetzgebung übernommen und bestimmten, dass Master und Local Files bereits für das Jahr 2016 erstellt und im Jahr 2017 den Steuerbehörden eingereicht werden müssen. In der Schweiz wurde bisher keine solche Rechtsgrundlage geschaffen; Schweizer Gesellschaften von internationalen Konzernen sind somit aus Schweizer Sicht noch nicht verpflichtet, ihre Verrechnungspreisdokumentation den strengeren Vorschriften von BEPS anzupassen. Allerdings können multinationale Konzerne aufgrund der im Ausland ggf. bereits revidierten Vorschriften durchaus verpflichtet sein, entsprechende Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen. Hierzu gehört auch die Bereitstellung des erwähnten Master Files, ebenso wie des einschlägigen Local Files. Bisher ist nicht geplant, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung diesbezüglich an die BEPS-Vorschriften anpassen wird. Schweizer Gesellschaften von internationalen Konzernen müssen somit kein Local File einreichen.
Austausch von Steuerrulings
Die Vorschriften von BEPS führen dazu, dass Steuerrulings von Schweizer Konzerngesellschaften als Bestandteile des Master Files zu ausländischen Steuerbehörden gelangen können. Soll dies vermieden werden, bleibt nichts anderes übrig, als die entsprechenden Steuerrulings rechtzeitig zu kundigen bzw. zurückzuziehen.
Einige multinationale Gesellschaften haben bestimmte Steuerrulings daher noch vor Ende 2016 widerrufen, andere beabsichtigen, diese zumindest vor Einreichung der ausländischen Verrechnungspreisdokumentation im Jahr 2017 zurückzuziehen. Bis wann ein Steuerruling zurückzuziehen ist, damit es im Staat einer Gruppengesellschaft nicht offengelegt werden muss, ist im Einzelfall anhand der lokalen, das heisst im Staat der betreffenden Gruppengesellschaft, geltenden Transferpreisgesetzgebung zu klären.
Unabhängig von den geänderten Verrechnungspreisvorschriften in einzelnen Ländern wurde in der Schweiz mit dem Amtshilfeübereinkommen (2) und der entsprechenden Anpassung im Steueramtshilfegesetz (StAhiG) und der dazugehörigen Verordnung die Grundlage für den Austausch von Informationen über Steuerrulings geschaffen.
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(1) BEPS Action 13(2) bzw. BEPS Action 5(3).
(2) Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 18. Dezember 2015.
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