Umsetzung des AIA in der Schweiz
Sophie Bartz
Die Umsetzung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen aus Sicht der Steuerpflichtigen und der Banken war Thema der dritten Frühlingsgespräche an der Kalaidos Fachhochschule. Dieser Post zeigt einige spannende Ausschnitte aus dem Referat von Herrn Dr. iur. Marc Winiger und Herrn lic. iur. Martin Horni (Compliance Officers Tax Raiffeisen) auf.
Was ist das Ziel des AIA?
Der seit dem 1. Januar 2017 in der Schweiz in Kraft getretene globale Standard für den Automatischen Informationsaustausch (AIA) zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern, indem steuerlich relevante Daten zwischen den Staaten ausgetauscht werden. Das Ziel ist es einen globalen Standard, d.h. ein «Level Playing Field» gegenüber den Konkurrenzfinanzplätzen zu kreieren.
Wie funktioniert der AIA? Wer wird gemeldet, welche Informationen werden ausgetauscht?
Die schweizerischen Banken sind verpflichtet, in regelmässigen Abständen Kontoinformationen ihrer im Ausland steuerlich ansässigen Kunden an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu übermitteln. Die ESTV leitet die Daten in der Folge automatisch an die jeweilige ausländische Steuerbehörde weiter. Gleichermassen werden die ausländischen Banken Kontoinformationen ihrer in der Schweiz steuerlich ansässigen Kunden an die ausländische Steuerbehörde melden, welche die Daten ihrerseits an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterleiten wird.
Ausgetauscht werden die folgenden Informationen:
Wie erfolgt die praktische Umsetzung bei den Banken? Welche Herausforderungen sind dabei zu meistern?
Kommt ein Neukunde zu einer Bank ist ein Neukunden-Identifikationsprozess notwendig. Der Ablauf ist am Beispiel einer natürlichen Person wie folgt zu beschreiben:
Bei einer Kontoeröffnung reicht der Kunde eine Selbstdeklaration ein, welche von der Bank geprüft wird (sog. Gültigkeits- und Plausibilitätscheck).
Ergibt der Plausibilitätscheck anhand von Indizien, dass die Wohnsitzadresse mit dem Hauptsteuerdomizil identisch ist, so ist die Selbstauskunft plausibel. Sind Wohnsitzadresse und Hauptsteuerdomizil nicht identisch, so muss der Kunde eine plausible Erklärung und Dokumente einreichen (bspw. einen Diplomatenpass).
Wird die Steueridentifikationsnummer (TIN) auf dem Selbstauskunftsformular nicht angegeben, ist die Selbstauskunft trotzdem gültig («Gültigkeitscheck»). Bei einer fehlenden Steueridentifikationsnummer muss die Bank angemessene Bemühungen zur Einholung unternehmen.
Befindet sich das Hauptsteuerdomizil des Kunden in einem meldepflichtigen Staat, so werden die meldepflichtigen Informationen an die ESTV bzw. an die ausländische Steuerbehörde weitergeleitet.
Welche Mittel bestehen für die betroffenen Personen, sich gegen die Übermittlung von Kontoinformationen zu wehren?
In einem ersten Schritt muss die Bank ihre meldepflichtigen Kunden spätestens am 31.01. des Jahres über die «Meldung von Informationen an die ESTV» informieren. Die Betroffenen haben kein effektives Rechtsmittel gegen die Weiterleitung der Informationen ins Ausland. Sie können aber gegenüber der ESTV und der Bank folgende Ansprüche geltend machen:
Das Berichtigungsrecht gegenüber der ESTV ist allerdings auf blosse "Übermittlungsfehler" beschränkt, da die ESTV die inhaltliche Korrektheit der von den Banken erhobenen Daten nicht kontrollieren und die Daten entsprechend auch nicht berichtigen kann. Gegenüber der Bank kann das Berichtigungsrecht hingegen vollumfänglich geltend gemacht werden. Die betroffenen Personen haben zudem die Möglichkeit, auf dem Weg der Berichtigungsklage von einem Zivilgericht prüfen zu lassen, ob die Daten korrekt sind und von der Bank in Übereinstimmung mit der AIA-Vereinbarung und dem AIA-Gesetz erhoben wurden. Hinsichtlich der Kontrolle der inhaltlichen Korrektheit der Datenlieferung ist der Rechtsschutz somit gewährleistet.
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