Bild präferenzieller Ursprung Bild präferenzieller Ursprung
Bild: Kalaidos FH

In einem ersten Teil des Experten-Interviews hat uns Ivo Pollini (Zoll- und Mehrwertsteuerspezialist) die Komplexität des Zollpräferenzursprungs verdeutlicht. In der Fortsetzung wird nun auf Praxisprobleme bei der Einfuhrsteuer hingewiesen.

Kalaidos Blog: Sie sprachen davon, dass Kunden Sie häufig zur Einfuhrsteuer, also der MWST, welche auf der Einfuhr von Produkten erhoben wird, kontaktieren. Stelle ich mir das zu einfach vor, wenn ich die These wage, dass einfach eine Einfuhrsteuer auf dem Wert der Ware erhoben wird?

Herr Pollini: Ich kann Ihr Verständnis nachvollziehen. Aber es ist tatsächlich so, dass die so genannte Bemessungsgrundgrundlage, von welcher die Einfuhrsteuer erhoben wird, nicht immer einfach festgesetzt werden kann. Solange wir von Verkaufsgeschäften von Gegenständen sprechen mit Einfuhr in die Schweiz zwischen nicht verbundenen Unternehmen ist die Frage der Bemessungsgrundlage in der Regel kein Thema. Aber es betrifft Spezialfälle, wie z.B. die Einfuhr von Gegenständen zur Ausführung einer Montagelieferung oder die Einfuhr von goods free of charge. Letztere können z.B. Muster darstellen, die für Zollzwecke gleichwohl einen Wert aufweisen, auf welchem Einfuhrsteuer erhoben wird.

Kalaidos Blog: Worauf müssen Ihre Mandanten besonders Acht geben, wenn sie in Transkationen involviert sind mit Importen von Waren in die EU?

Herr Pollini: Bei Einfuhren von Produkten aus Drittländern wie der Schweiz oder China in die EU ist eine korrekte Ermittlung des so genannten Zollwertes von noch entscheidender Wichtigkeit. Denn davon werden die EU-Einfuhrzollabgaben erhoben, sofern die Produkte keine entsprechende Zollpräferenz aufweisen. Es gilt dann, diesen Zollwert anhand der weitreichenden Bestimmungen im Unions-Zollkodex zu berechnen, unter Berücksichtigung weitere Bestimmungen in EU-Durchführungsverordnungen. Auch die Einfuhrumsatzsteuer, die der entsprechende EU-Mitgliedstaat bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU erhebt, basiert grundsätzlich auf dem besagten Zollwert. Für Schweizer Kunden können sich dabei Fragen stellen, auf welchem Zollwert die EU-Einfuhrzollabgaben und auf welcher Bemessungsgrundlage die EU-Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Dies z.B. im Rahmen eines Reihengeschäfts mit direktem Warenweg vom chinesischen Lieferanten an einen französischen Abnehmer oder bei der Verbringung von Produkten aus der Schweiz in ein Auslieferungslager in Deutschland.

Kalaidos Blog: Wir freuen uns, von Ihrem Wissen als Dozent des Studiengangs CAS FH in Zollrecht an der Kalaidos Fachhochschule profitieren zu können und bedanken uns für das Gespräch.

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail