Sind Sie auf Anhieb in der Lage, alle jene Gesellschaftsformen aufzuzählen, die im Schweizer Rechtssystem vorgesehen sind? AG kennt jeder, aber welche gibt es noch? Wie auch immer. Die Antwort finden Sie im folgenden Beitrag, der auch einige wichtige Details zu den Unterscheidungsmerkmalen enthält.

Das Obligationenrecht (OR) unterscheidet zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Unternehmen. Kaufmännische Unternehmen sind selbstständige, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeiten mit einem Umsatz von mehr als CHF 100 000 pro Jahr (OR 934 und Handelsregisterverordnung HRegVO 2 und HRegVO 36). Kaufmännische Unternehmen müssen sich im Handelsregister eintragen lassen. Nichtkaufmännische Unternehmen sind jene, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Das sind vor allem selbstständige unternehmerische Tätigkeiten mit weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr.

Einzelunternehmen und Gesellschaft

Unternehmen sind entweder Einzelunternehmen oder Gesellschaften. Ein Einzelunternehmen gehört einer Person. Sie trägt die ganze unternehmerische Verantwortung allein. Gesellschaften definiert das Gesetz als «vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln » (OR 530). Es gibt nach dem schweizerischen Recht acht Gesellschaften: einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft (AG), Kommandit-Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft und Verein.  

Gesellschaftsformen

Abb. 1: Der Zweck bestimmt die juristische Form. (Grafik: Recht für technische Kaufleute. Compendio Verlag.)

Wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Zweck

Oft gründen Personen eine Gesellschaft für einen wirtschaftlichen Zweck. Sie wollen mit ihrem Bestreben Gewinn erzielen. Für gewinnstrebige Aktivitäten stehen die fünf Handelsgesellschaften zur Verfügung:
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditaktiengesellschaft

Die Genossenschaft dient der gemeinsamen Selbsthilfe (z.B. günstiger Wohnraum für die Mitglieder einer Wohnbaugenossenschaft). Hier liegt der wirtschaftliche Zweck also nicht im Gewinn, sondern in anderen Vorteilen. Einen Verein gründen Personen zu einem nicht wirtschaftlichen Zweck. Es geht um ideelle Ziele, z. B. Freizeit, Sport, Kultur usw. Der Verein ist deshalb nicht geeignet, um ein gewinnstrebiges Unternehmen zu betreiben (ZGB 60 f.). Die einfache Gesellschaft hat keinen bestimmten Zweck. Sie entsteht durch einen Vertrag, dient als Auffangbecken für Gesellschaften, die in keine andere Rechtsform passen (z. B. Bürogemeinschaft). Für ein dauerhaftes Unternehmen ist sie ungeeignet, weil sie nicht als kaufmännisches Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Rechtsgemeinschaften und Körperschaften

Bei einer Rechtsgemeinschaft schliessen sich mehrere natürliche Personen (Menschen aus Fleisch und Blut) zusammen, um gemeinsam das Risiko eines Unternehmens zu tragen, d. h. sie haften gemeinsam für die Schulden der Gesellschaft, teilen sich den Gewinn usw. Sie schliessen dazu einen Gesellschaftsvertrag ab. Bei den Rechtsgemeinschaften stehen die Gesellschafter im Vordergrund. Jeder von ihnen steht mit seiner Unternehmerpersönlichkeit und seiner Kreditwürdigkeit für die gemeinsamen Ziele ein. Nach aussen tritt eine Rechtsgemeinschaft als Einheit auf, sie ist aber trotzdem keine juristische Person. Das zeigt sich beispielsweise beim Kauf einer Geschäftsliegenschaft. Die beteiligten Gesellschafter sind gemeinsam Eigentümer der Liegenschaft und nicht die Rechtsgemeinschaft. Rechtsgemeinschaften sind

  • die Kollektivgesellschaft,
  • die Kommanditgesellschaft und auch
  • die einfache Gesellschaft.
Körperschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind juristische Personen und wie Menschen rechts- und handlungsfähig. Sie können also Rechte und Pflichten haben und Rechtsgeschäfte tätigen (z. B. Verträge abschliessen); kauft eine juristische Person ein Grundstück, dann wird sie die Eigentümerin und nicht die Mitglieder der Gesellschaft. Um entscheiden und handeln zu können, braucht eine juristische Person Organe. Diese werden durch das OR und durch die Statuten festgelegt. Die Statuten sind der Gesellschaftsvertrag einer juristischen Person. Körperschaften und damit juristische Personen sind
  • die AG,
  • die GmbH,
  • die Kommandit-AG,
  • die Genossenschaft und
  • der Verein.

Personen- und Kapitalgesellschaften

Bei den Personengesellschaften bringen die Gesellschafter ihr Kapital und vor allem auch ihre Arbeitskraft für den gemeinsamen Zweck ein. Personengesellschaften sind
  • die einfache Gesellschaft,
  • die Kollektivgesellschaft und
  • die Kommanditgesellschaft.

Bei den Kapitalgesellschaften besteht die Leistung der Gesellschafter dagegen im Kapitalbeitrag an die Gesellschaft. Auf ihre aktive Mitarbeit kommt es nicht an. Das gilt vor allem für die Aktiengesellschaft (AG). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Mischform. Sie weist Elemente beider Gesellschaftsformen auf. Das schweizerische Privatrecht unterscheidet insgesamt acht Gesellschaftsformen:

Gesellschaften

Abb. 2: Überblick über die Gesellschaftsformen. (Grafik: Rechtskunde. Grundlagen mit Beispielen und Repetitionsfragen mit Antworten. Compendio Verlag.)

Autor/in
Stefan-Schmid

Stefan Schmid

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Bachelor of Arts FH in Law (BA)

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