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Die „kleine Irrfahrt“ in Bezug auf die Regulierung von FinTechs aus Sicht von Dr. Renate Schwob, Mitglied des VR der FINMA (Bild).

In meinem letzten Beitrag zum BEI-Forum 2017 beschäftigte ich mich mit den Ausführungen von Marianne Wildi, CEO der Hypothekarbank Lenzburg, zum Thema „Transformation der Hypothekarbank Lenzburg in Richtung von Ökosyteme 4.0 und Bank 4.0“. Heute steht der Ansatz der FINMA in Bezug auf die sinnvolle Regulierung von FinTech und Krypto-Entwicklungen im Zentrum.

FINMA goes Krypto?

Kernziel der FINMA ist der Funktionsschutz, der Gläubigerschutz, der Anlegerschutz und der Reputationsschutz. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Bereich von FinTech und Blockchain stellt sich die Frage, ob die FINMA mit dem aktuellen Leistungsauftrag diesen Schutz sinnvoll gewährleisten kann. Als Aufsichtsbehörde hat die FINMA hoheitliche Befugnisse über Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler, kollektive Kapitalanlagen, deren Verwalter und Fondsleitungen sowie Vertriebsträger und Versicherungsvermittler. Konkret ist sie für den Vollzug der einzelnen Finanzmarktgesetze zuständig. Den Vollzug dieser Gesetze erreicht die FINMA mit ihren Kerntätigkeiten der Bewilligung, der Überwachung, der Durchsetzung und der Regulierung.

Regulierungsleitplanken

Oft wird die Frage gestellt, warum bei den ICOs noch keine Regelungen da sind. Die Haltung der FINMA ist es, dass der Zweck von Regulierung sorgfältig überlegt sein muss. Regulierung kann auch Innovation fördern, wenn sie nicht zu einengend ist. Die Frage ist, ob die Geschäftstätigkeit der FinTech und der Krypto-Aktivitäten neue Risiken mit sich bringt oder ob es altbekannte Risiken sind – und wie diese zu regulieren sind. Es geht darum, Grenzen klären ohne die Kraft urmenschlichen Bedürfnis zum Überleben zu verteufeln und nicht Kreativität und Innovationskraft zu behindern – wie schon in der Verteidigungsrede von Harvey Weinstein gesagt wurde.

Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile sind anders als bei den traditionell Beaufsichtigten – dem ist bei den Entwicklungen der Regulierung ebenso Rechnung zu tragen wie der Frage der Wettbewerbsförderung und Wirtschaftsfreiheit.

Nächste Schritte

Die Regulierung ist daher im Fluss. Das BankG wird bis Frühling 2018 im Parlament angepasst. die Verordnung ebenfalls. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung „light“ eingeführt wird. Unternehmen die bis zu 100 Mio CHF entgegennehmen ohne Verzinsung und Anlage werden nicht gleiche Bedingungen wie Banken erhalten. Wer nicht gewerbsmässig handelt, untersteht nicht dem BankG, muss das dem Kunden aber mitteilen. Die Einlagen sind nicht gesichert, sondern unter dem Begriff Transaktionskonto zu kennzeichnen. Dies sind keine Einlagen nach BankG. Aus Sicht von Frau Schwob gilt es zusammenfassend, Regtech vorantreiben unter allen Umständen, um Compliance etwas zurück zu binden und so die Compliance sinnvoll zu standardisieren.

In meinem nächsten Beitrag befasse ich mich mit den konkreten Preisträgern des Business Engineering Forums 2017.

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