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Vorgaben des FIDLEG und MiFID II stellen Schweizer Finanzintermediäre vor Herausforderungen (Symbolbild)

Ein Delta zwischen dem Schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und der europäischen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) stellt Schweizer Finanzintermediäre eventuell vor grosse Herausforderungen. Welche Neuerungen MiFID II und FIDLEG mit sich bringen, haben wir in den Blogbeiträgen „MiFID II: Neuer Anlegerschutz“ und „MiFID II: Einfluss auf die Schweiz“ erfahren. In diesem Blogbeitrag zeigen wir die unterschiedlichen FIDLEG- und MiFID II-Anforderungen auf. 

Eine isolierte «FIDLEG-Betrachtung» mag auf den ersten Blick pragmatisch erscheinen, doch kann im Endergebnis auf inkonsistente Prozesse und Rechtsunsicherheit hinauslaufen. In den Grundzügen orientiert sich FIDLEG am strengeren EU-Standard – auch aus politischen Gründen. Ein Delta zwischen FIDLEG und MiFID II stellt Schweizer Finanzintermediäre eventuell vor grosse Herausforderungen. Insbesondere muss z.B. beurteilt werden, ob Kunden in der Schweiz und ausserhalb Europas nach EU-Standard bedient werden oder «bloss» gemäss FIDLEG. Auch ist der erweiterte Produkte-Scope unter EU-Recht mit den FIDLEG-Bestimmungen abzugleichen.

Fazit: Zu entscheiden ist also auch, wie mit Handlungsspielräumen zwischen FIDLEG- und MiFID II-Anforderungen umgegangen werden soll.

Kundenklassifizierung

Wie die Ungleichheit der Kunden-Kategorisierung eingeschätzt wird, muss ein Finanzinstitut analysieren und lösen. Je nach Regulierung sind die Auswirkungen auf die Informations- und Aufklärungspflichten unterschiedlich.

In Anlehnung an MiFID II unterteilt FIDLEG die Kunden in Institutionelle-, Professionelle- und Retail-Kunden. Die neuen Verhaltens- und Produktvorschriften sind dem jeweiligen Kundensegment angepasst. Beispielsweise verbietet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) riskante Hebelprodukte für Retail-Kunden in Deutschland. Unter FIDLEG ist ein "breiteres" Produkteangebot für Kleinanleger vorgesehen.

Eignungs- und Angemessenheitsprüfung

Ein anderer Unterschied ist die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung. Es ist zu überprüfen, ob unterschiedliche Prüfprozesse notwendig sind (unter Berücksichtigung der entsprechenden Produkte und dem Kundensegment).

Die genannten Beispiele, die Bestandteil sind von MiFID II zeigen auf, dass EU- und CH-Recht nicht aufeinander abgestimmt sind, was die Umsetzung zusätzlich erschwert.

PRIIPs-Regulierung

Zu berücksichtigen sind auch die PRIIPs-Vorgaben der EU (verpackte Anlageprodukte für Retail-Kunden und Versicherungsanlageprodukte), die gleichzeitig mit der MiFID II in Kraft treten werden und z.T. ähnliche Bestimmungen beinhalten. Zwingend ist die Anwendung der PRIIPs-Vorschriften von Finanzinstituten in der Schweiz bei Vertrieb der genannten Produkte in der EU.

Mit PRIIPs werden Basisinformationsblätter (KIDs, Key Information Documents) europaweit eingeführt, um die grundlegenden Charakteristika und Risiken dieser Produkte besser zu verstehen und vergleichen zu können. Dem Kunden muss im Beratungsgespräch bzw. vor einer Transaktion die aktuelle Version des sog. KIDs zur Verfügung gestellt werden. Auch beinhalten die FIDLEG-Regeln eine ähnliche Vorschrift.

Kurzes Video über FIDLEG

Wenn Sie das Video nicht öffnen können, sehen Sie hier das Video NZZ Finanzlexikon: Was bedeutet «Fidleg»? bei YouTube (Quelle: NZZ und Swiss Finance Institute).

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Weiterführende Literaturhinweise:

Entwurf zum Finanzdienstleistungsgesetz abrufbar hier.

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