Handshake Handshake
Handshake (Symbolbild)

Wie können Streitigkeiten mit Geschäftspartnern effizient und zielführend gelöst werden? Das ist eine Frage, die im Zuge der Coronakrise viele Unternehmen beschäftigt.

Durch den Lockdown, der in vielen Ländern verhängt wurde, und die damit verbundenen Grenzkontrollen und Exportbeschränkungen ist es zu massiven Beeinträchtigungen in Lieferketten und Produktionsbetrieben gekommen; gleichzeitig ist weltweit der Konsum eingebrochen. Die daraus resultierenden Einnahmenausfälle wirken sich nicht nur auf direkt betroffene Unternehmen, sondern auch auf deren Geschäftspartner aus. So hat der zeitweise Stillstand der Automobilindustrie bei Schweizer Zulieferern zu einem massiven Rückgang der Bestellungen geführt. Lieferengpässe für pharmazeutische Vorprodukte oder Komponenten für technische Anlagen führen zu höheren Transportkosten und zu Einnahmenausfällen infolge von Produktionsunterbrüchen.

Wer trägt die finanziellen Konsequenzen?

In den meisten Fällen werden Unternehmen diese finanziellen Konsequenzen selbst tragen bzw. mittelfristig über höhere Preise an ihre Kunden weitergeben müssen. Schadenersatzforderungen gegen Geschäftspartner kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich Vertragspartner nicht an verbindliche Zusagen, z.B. zu Lieferterminen oder Liefermengen, gehalten haben und die Vertragsverletzung von ihnen auch zu vertreten ist – was bei Vorliegen höherer Gewalt nicht der Fall ist. Vor allem im Rahmen langfristiger Geschäftsbeziehungen dürfte sich oft einvernehmlich klären lassen, wer für Zusatzkosten und entstandene Verluste einstehen soll. Dabei kann ein finanzieller Ausgleich z.B. auch in Form eines Rabatts auf künftige Bestellungen gewährt werden.

Verhandlungen sind nicht immer möglich

Verhandlungen sind jedoch nicht immer möglich. Steht der Geschäftspartner vor der Insolvenz, hat er in der Regel kein Interesse mehr, über Vertragsanpassungen zu verhandeln; nach Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens ist dies der Geschäftsleitung auch gar nicht mehr möglich. Eine Verhandlungslösung scheidet ebenfalls aus, wenn eine Partei eine Klärung von Grundsatzfragen anstrebt, z.B. weil sich die Frage, ob höhere Gewalt vorliegt, auf eine Vielzahl von Verträgen mit Dritten auswirkt. Oft sind es daneben psychologische Gründe, die einer einvernehmlichen Lösung entgegenstehen. So ist denkbar, dass die Projektverantwortlichen intern nicht das Gesicht verlieren möchten, das Vertrauen in die Gegenseite nachhaltig beschädigt ist oder sich intern schlicht niemand für Verhandlungen für zuständig erachtet. In solchen Konstellationen kommt es in der Regel früher oder später zu einem Verfahren vor einem Gericht oder Schiedsgericht. Dabei können sich im weiteren Verlauf durchaus neue Gelegenheiten für Vergleichsgespräche ergeben, unter Umständen gestützt auf provisorische Einschätzungen und Äusserungen des (Schieds-)Gerichts. Das Zürcher Handelsgericht beispielsweise verfolgt diese Praxis sehr konsequent.

Warum gerichtliche Auseinandersetzungen oft unbefriedigend sind

Selbst wenn Prozesse letztlich durch Vergleich erledigt werden, ist der Rechtsweg allerdings mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden. Es dauert mindestens ein bis zwei Jahre, bis ein Streit erstinstanzlich entschieden ist. Die von beiden Seiten aufzuwendenden Kosten können schnell sechsstellige Beträge erreichen. Sodann laufen (Schieds-)Verfahren nach formalisierten, relativ starren Kriterien ab, bei denen es vor allem auf die Nachweisbarkeit der umstrittenen Punkte anhand von Dokumenten ankommt. Schliesslich ist ein gerichtliches Vorgehen wenig attraktiv, wenn es sich bei der anderen Partei um einen wichtigen Kunden oder Lieferanten handelt, für den es möglicherweise kurzfristig gar keine Alternativen gibt.

Die Coronakrise verdeutlicht damit, was viele Unternehmen im Grunde schon wissen: Gerichtliche Auseinandersetzungen sind langwierig, kosten relativ viel Geld und führen häufig nicht zu wirklich befriedigenden Lösungen.

Damit rücken mögliche Alternativen in den Vordergrund. Konkret fragt sich, ob sich die Kompromissbereitschaft, die sich oft unter dem Druck des Gerichts einstellt, nicht auch schon früher herstellen lässt. Eine mögliche Lösung kann hier die Einschaltung eines neutralen Dritten bieten, der die Parteien an eine einvernehmliche Lösung heranführt. Manchmal reicht es sogar schon, wenn auf beiden Seiten andere Personen, z.B. aus der Geschäftsleitung, die Verhandlungen an sich ziehen und den Streit mit «frischem Blick» beurteilen. Auch der Beizug externer Anwälte kann helfen, die Chancen und Risiken der eigenen Positionen zu analysieren und mögliche Vergleichspositionen zu erarbeiten.

Mediation als Alternative zum Prozess?

Als eigentliche Alternative zu einem (Schieds-)Gerichtsverfahren kommt schliesslich eine Mediation in Betracht. Dabei geht es darum, mit Hilfe eines neutralen Dritten die beidseitigen Positionen und die dahinterstehenden, langfristigen Interessen zu klären und Lösungsmöglichkeiten zu diskutieren. Voraussetzung dafür ist auch hier die aktive und konstruktive Mitwirkung beider Seiten, die durch entscheidungsbefugte Personen vertreten sein sollten. Anders als im Rahmen einer bloss bilateralen Verhandlung kann der Mediator oder die Mediatorin die Parteien dabei unterstützen, Blockaden zu überbrücken, die Gründe für gegenseitige Enttäuschungen und Frustrationen zu klären und gegebenenfalls auch die Prozessrisiken besser einzuschätzen. Anschliessend geht es darum, den Blick auf die Zukunft zu richten und Lösungen zu entwickeln – unter Umständen auch solche, die den Parteien im Vorfeld nicht vorstellbar schienen. Selbst wenn es am Ende keine Einigung gibt, trägt ein solcher Prozess oft dazu bei, zum Kern der Auseinandersetzung vorzudringen und den Parteien ihre Handlungsoptionen aufzuzeigen.

Trotz dieser unbestrittenen Vorteile ist die Wirtschaftsmediation in Europa – anders als in den USA und Asien – nach wie vor wenig verbreitet. Einiges spricht dafür, dass sich das im Zuge der Coronakrise aufgrund der grossen Anzahl betroffener Geschäftsbeziehungen und der verbreiteten Überlastung der Gerichte ändern dürfte, und Mediationsverfahren z.B. als Vorstufe zu einem möglichen Gerichtsverfahren verstärkt Eingang in die Vertragspraxis finden werden. Unabhängig davon verdeutlicht die aktuelle Krise, wie wichtig es ist, sich schon im Vorfeld Gedanken über geeignete Streitschlichtungsmechanismen zu machen, entweder bei Verhandlung eines konkreten Vertrags oder – noch besser – im Rahmen allgemeiner Leitlinien für Lieferanten- und Kundenbeziehungen. Denn am Ende bringt der beste Vertrag nichts, wenn er sich nicht durchsetzen lässt.

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