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Sind Kryptowährungen das Zahlungsmittel der Zukunft? (Symbolbild)

Im ersten Teil dieses Blogbeitrages haben wir uns mit den technischen Hintergründen der Blockchain-Technologie beschäftigt. Im zweiten Teil des Beitrags ging es um die Hauptfunktionen der Kryptocoins beziehungsweise Kryptotoken (KCT) gemäss der von der ESTV, Hauptabteilung MWST festgelegten Praxis. Im dritten Teil wurde die mehrwertsteuerliche Behandlung verschiedener Wirtschaftsvorgänge im Zusammenhang mit Kryptocoins beziehungsweise Kryptotoken (KCT) beleuchtet. Der vierte und letzte Teil der Serie schliesst an den dritten Teil an und behandelt weitere Wirtschaftsvorgänge aus mehrwertsteuerlicher Sicht im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie.


Einsatz von KCT als Zahlungsmitteln

Der Inhaber eines KCT nutzt diesen als Zahlungsmittel.

Zahlungs-KCT (Payment Coins/Token)

Es handelt sich um eine normale Geldzahlung, welche für die Zwecke der MWST irrelevant ist.

Anlage KCT (Asset Coins/Token) und Nutzungs-KCT (Utility Coins/Token)

Besteht das Entgelt für eine Leistung in einem Nutzungs-KCT, so liegt ein mehrwertsteuerlicher relevanter Tausch vor. Nach Art. 24 Abs. 3 MWSTG gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.

Aufbewahrung von KCT

KCT können auf verschiedenen Medien gespeichert werden, wie z.B. auf dem Computer, einem Smartphone, auf einem Stick oder sogar auf Papier. Im Fachjargon spricht man in diesem Zusammenhang von Wallet. Das Schlüsselpaar (private und public key) wird ebenfalls an diesem Ort verwaltet.

Die entgeltliche Aufbewahrung von KCT – unabhängig, um welchen Typ KCT es sich handelt – auf einem Speichermedium oder –programm sowie die Aufbewahrung von privat keys stellen steuerbare Dienstleistungen dar. Der Ort der Besteuerung richtet sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

Bewahrt ein Wallet-Anbieter KCT gegen Entgelt auf und qualifizieren diese nicht als Depotwerte i.S.V. Art. 16 BankG, liegt eine ausgenommene Leistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. c MWSTG).

Validieren und Verifizieren von Transaktionen über die Blockchain und deren technische Betreuung

Werden auf einer Blockchain Transaktionen durchgeführt, so müssen diese durch einen festgelegten Software-Konsensmechanismus von den Nodes des betreffenden Blockchain Netzwerks validiert und verifiziert werden. Die Entschädigung besteht in der Regel in einem sog. Block-Reward oder in einer Transaktionsgebühr.

Es ergeben sich – unabhängig vom KCT – die folgenden mehrwertsteuerlichen Folgen: Besteht die Entschädigung ausschliesslich in einem neuen, durch das Netzwerk generierten KCT (sog. Block-Reward), liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien vor. Der Block-Reward qualifiziert als Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG. Die Tätigkeit qualifiziert aus mehrwertsteuerlicher Sicht als nicht-unternehmerisch und berechtigt daher grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

Besteht die Entschädigung für die Validierung eines Blocks, für Mining oder für die Betreuung eines Nodes in einer Transaktionsgebühr, so ist die Mehrwertsteuer zum Normalsatz geschuldet, sofern der Empfänger der Leistungen seinen Sitz in der Schweiz hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Gleiches gilt auch, wenn für die Nutzung der Blockchain-Software (z.B. durch Nods) eine Lizenzgebühr verlangt wird.

Eine allfällige Generierung eines Block-Rewards zusätzlich zur bezahlten Transaktionsgebühr ist ohne Einfluss auf den Vorsteuerabzug.

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Quellen und weiterführende Informationen

Praxisentwurf MWSTG vom 20.5.2019, Thema: Leistungen im Zusammenhang mit Blockchain- und Distributed Ledger-Technologie, nachfolgend kurz PE 2, zu MWST-Info 04, Steuerobjekt, Ziff. 2.7.3.1 nach dem 5. Lemma

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