Bitcoin Bitcoin
Unterliegen Transaktionen in Kryptowährungen der MWST? (Symbolbild)

Im dritten Teil dieser Blog-Serie werden verschiedene Wirtschaftsvorgänge im Zusammenhang mit Kryptocoins resp. Kryptotoken (KCT) aus mehrwertsteuerlicher Sicht beleuchtet. Im ersten Fall beschafft sich ein Unternehmen Mittel für eine Investition. Die Kapitalgeber erhalten dafür KCT.

Zahlungs-KCT (Payment Coins/Token)

Hier liegt ein Tausch von Zahlungsmitteln vor, welcher nicht der MWST unterliegt). Gemäss MB 14, Ziff. 6.1.2 und 6.1.6 ist die Handling- Gebühr von der MWST ausgenommen.
Die genauen Hintergründe der Transaktion unterliegen aber immer einer Einzelfallbetrachtung. Der KCT könnte auch eine Darlehensrückzahlung inkl. Verzinsung sein.

Nutzungs-KCT (Utility Coins/Token)

Der Investor erhält für seine Investition einen Nutzungs-KCT, mit dem eine Leistung bezogen werden kann. Mehrwertsteuerlich ist dieser Sachverhalt nach den Regeln für Gutscheine bzw. Vorauszahlungen zu beurteilen. Sofern die Art der Leistung nicht bestimmt ist, liegt ein Gutschein vor. Die MWST ist erst geschuldet, wenn der Gutschein eingelöst wurde.

Ist die Leistung hingegen bestimmt, so liegt eine Vorauszahlung vor. Die Mehrwertsteuer ist i.d.R. im dem Zeitpunkt abzuführen, in dem das Unternehmen die Mittel erhält. Verpflichtet sich das Unternehmen, mit den erhaltenen Mitteln z.B. zur Entwicklung einer Software oder einer Plattform, liegt eine auftragsrechtliche steuerbare Leistung vor.

Auch hier muss der Einzelfall geprüft werden. Allenfalls wurde der KCT im Rahmen eines Crowdfundings, Sponsorings oder einer Spende ausgegeben.

Anlage KCT (Asset Coins/Token)

Bei der Gewährung des Rechts an der Beteiligung am Ertrag oder Gewinn gegen Entgelt handelt es sich um eine Dienstleistung, welche der MWST zum Normalsatz unterliegt, sofern der Investor (Empfänger der Dienstleistung) den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz hat (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Handelt es sich beim KCT um ein Wertpapier nach Art. 965, Art. 974 oder Art. 978 OR, ein Wertrecht oder ein Derivat, so ist die Ausgabe des KCT von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 lit. e MWSTG).

Im zweiten Fall überträgt der Investor seinen KCT auf einen Dritten, z.B. indem er ihn als Zahlungsmittel nutzt oder indem er damit über eine Kryptobörse handelt.

Zahlungs-KCT (Payment Coins/Token)

Tauscht der Investor seinen KCT gegen ein anderes Zahlungsmittel, liegt kein mehrwertsteuerlicher relevanter Vorgang vor.

Anlage KCT (Asset Coins/Token) und Nutzungs-KCT (Utility Coins/Token)

In diesen beiden Fällen liegt ein Weiterverkauf des im KCT verbrieften wirtschaftlichen Wertes vor, welcher grundsätzlich der MWST unterliegt (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. c MWSTG). Anders dann, wenn eine Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG zur Anwendung gelangt. Bei Vermittlungsleistungen im Finanzbereich wird auf das vermittelte Grundgeschäft abgestellt, welches entweder steuerbar oder von der Steuer ausgenommen ist. Das blosse zur Verfügung stellen eines technischen Marktplatzes begründet noch kein auftragsrechtliches Verhältnis zwischen dem Betreiber der Handelsplattform und dem Kunden zur Vermittlung von KCT. Ist für die Nutzung der Plattform eine Gebühr geschuldet, so unterliegt diese der MWST zum Normalsatz. Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG.

Im vierten und letzte Teil unserer Serie wird die mehrwertsteuerliche Behandlung des Einsatzes von KCT als Zahlungsmittel, der Aufbewahrung von KCT sowie auf das Validieren und Verifizieren von Transaktionen über die Blockchain und deren technische Betreuung näher beleuchtet.

# # #

Quellen und weiterführende Informationen

Praxisentwurf MWSTG vom 20.5.2019, Thema: Leistungen im Zusammenhang mit Blockchain- und Distributed Ledger-Technologie, nachfolgend kurz PE 2, zu MWST-Info 04, Steuerobjekt, Ziff. 2.7.3.1 nach dem 5. Lemma

 

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail