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Auch Bitcoins müssen verbucht werden, ob als Münze oder als rein virtuelle Währung (Symbolbild)

Bitcoins und andere digitale Währungen (Kryptowährungen) erfreuen sich seit Jahren steigender Beliebtheit – als digitale Zahlungsmittel gewinnen sie im Wirtschaftsleben zunehmend an Bedeutung. Sogar Facebook hat vor kurzem die Lancierung einer selbst entwickelten Kryptowährung bekannt gegeben. Der rein virtuelle Charakter von Kryptowährungen führt bei Unternehmen zur Frage, wie diese buchhalterisch zu behandeln sind. Dieser zweiteilige Blogbeitrag geht dieser Frage nach und untersucht, wie Kryptowährungen nach OR und nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu verbuchen sind. 

Fehlende Verbuchungsstandards

Die Meinungen über Kryptowährungen gehen stark auseinander. Die Einen sind fest davon überzeugt, dass Kryptowährungen den Geldmarkt revolutionieren werden. Andere hingegen, die die zuerst astronomischen Wertzunahme und den anschliessenden Kurszerfall von vielen Kryptowährungen, z.B. Bitcoin, verfolgt haben, sprechen lieber von einer der grössten Blase der Menschheitsgeschichte.

Da der Wert von Kryptowährungen weder auf bestimmte Aktiven basiert noch auf einer staatlichen Autorisierung oder auf einer Staatsgarantie beruht, sind Zweifel an ihrer Werthaftigkeit tatsächlich berechtigt. Trotzdem werden Kryptowährungen immer öfters als legitimes Zahlungsmittel akzeptiert. Die Unternehmen kommen also nicht umhin, sich Gedanken über deren Verbuchung zu machen. 

Verbuchung nach Schweizer OR

Die Verbuchung von Kryptowährungen ist im Schweizer OR nicht (oder noch nicht) geregelt. Der Branchenverband EXPERTsuisse hat sich mit der Thematik auseinandergesetzt und Empfehlungen herausgegeben, wie Kryptowährungen zu verbuchen sind. Demnach sind Kryptowährungen, die nur kurz gehalten werden, im Umlaufvermögen aufzuführen. Bei einer längeren Haltedauer sind die Kryptowährungen hingegen als Finanzanlagen zu verbuchen. Handelt eine Gesellschaft regelmässig und in grossem Umfang mit Kryptowährungen, ist eine Verbuchung als Vorräte denkbar. Da Kryptowährungen zurzeit weder gesetzlich anerkannte noch allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel sind, kommt eine Verbuchung unter der Bilanzposition „flüssige Mittel“ nicht in Betracht. Nach OR wäre auch eine Bilanzierung als Immaterielles Anlagevermögen denkbar. Wie bereits erwähnt, zieht die EXPERTsuisse eine Verbuchung unter Wertschriften oder Finanzanlagen vor.

Lesen Sie hier, wie Kryptowährungen nach IFRS Standards zu verbuchen sind.

Lesen hier weitere Blogbeiträge zum Thema Kryptowährungen und Accounting: 

Abbildung von Asset Token in der Bilanz (1/2)

Abbildung von Asset Token in der Bilanz (2/2)

ICOs mit Utility Token: Q&A von EXPERTsuisse (1/2)

ICOs mit Utility Token: Q&A von EXPERTsuisse (2/2)

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Quellen und weiterführende Informationen

https://www.nzz.ch/finanzen/fragen-und-antworten-zur-neuen-weltwaehrung-ld.1489705

Bitcoin und ICOs in der OR-Rechnungslegung – Gemeinsame Position von EXPERTsuisse und Crypto Valley Association (CVA)

https://veb.ch/fileadmin/documents/publikationen/r_c/Finished_RuC_No_01_2019.pdf , S. 14

https://www.ifrs.org/projects/work-plan/holdings-of-cryptocurrencies/


Autor/in
David Baur

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Autor/in
Prof. Paul-Sidiropoulos

Prof. Paul Sidiropoulos

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