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ICOs können in der Praxis sehr individuell ausgestaltet werden (Symbolbild).

Im ersten Teil des Blogbeitrags zur Verbuchung von ICOs mit Zuteilung von Utility Token wurde das neue Verbuchungsmodell der Kommission für Rechnungslegung von Expertsuisse vorgestellt. Expertsuisse hat die bestehenden Q&A zum OR-Rechnungslegungsrecht im April 2019 um weitere Untervarianten zu Utility Token ergänzt und einen neuen Teil zu ICOs mit Zuteilung von Asset Token eingefügt. Um die Q&A-Teile zu Bitcoin und ICOs auch Nicht-Mitgliedern zugänglich zu machen, werden diese zusätzlich in Form eines Positionspapiers publiziert. Nachfolgend werden die (aktuell) vier Untervarianten des Verbuchungsmodells skizziert.

Wie das in Teil 1 vorgestellte Basisverbuchungsmodell werden auch die verschiedenen Untervarianten in den Q&A anhand des Fallbeispiels OPEN dargestellt. OPEN, eine Aktiengesellschaft, entwickelt ein Open-Source Blockchain Protokoll und tauscht die im Rahmen des ICO erhaltenen Kryptowährungen unmittelbar in Schweizer Franken um. Die OPEN Coins werden nach Fertigstellung des Protokolls zugeteilt. 

Untervarianten des Verbuchungsmodells

Bereits in den bestehenden Q&A vom Dezember 2018 wurden im Rahmen einer ersten Untervariante die Auswirkungen auf das Verbuchungsmodell aufgezeigt, falls die Token vor dem ICO geschaffen und beim ICO vollumfänglich gegen entsprechende Einlagen zugeteilt werden. Bei dieser Variante ergeben sich zusätzliche Buchungen. 

In den im April 2019 ergänzten Untervarianten werden die Implikationen beleuchtet, die sich bei Änderung der aufgeführten spezifischen Elemente im Ausgangssachverhalt ergeben: 

Untervariante 2: Stiftung statt AG. Das Basisverbuchungsmodell findet grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform von OPEN Anwendung. Anpassungen sind jedoch erforderlich, wenn urkundlich Zustiftungen von Dritten (hier: ICO-Investoren) vorgesehen sind oder ein dualer Abschluss OR / Swiss GAAP FER 21 erstellt wird. 

Untervariante 3: Kein Umtausch der ICO-Einnahmen in Fiatgeld. Die im Rahmen des ICO generierten Mittel werden auf der Aktivseite der Bilanz erfasst (Wertschriften), passivseitig wird eine Vorauszahlung ohne Rückerstattungsverpflichtung verbucht. Als Folge des Entscheides, die erhaltenen Kryptowährungen nicht sofort in Fiatgeld umzuwandeln, handelt es sich bei der Vorauszahlung um eine nicht monetäre (in Kryptowährung denominierte) Leistungsverpflichtung, welche betraglich grundsätzlich dem Wert der im Rahmen des ICO zugegangenen Mittel (Wertschriften) entspricht. Sollte sich der Wert der Wertschriften aufgrund eines Kursrückgangs der Kryptowährung reduzieren, würde sich auch bei der Folgebewertung die Verbindlichkeit im gleichen Umfang vermindern (spiegelbildliche Abbildung der Veränderung der aus dem ICO generierten Mittel und der Vorauszahlung). Gleiches gilt bei einer Wertsteigerung, sofern die Wertschriften zum beobachtbaren Marktpreis bewertet werden. 

Kryptowährungen sind hochvolatil. Werden die beim ICO in Form von Kryptowährungen generierten Mittel nicht umgehend in Fiatgeld umgetauscht und als Wertschriften zum beobachtbaren Marktpreis bewertet, stellt sich die Frage, wer die Chancen und Risiken aus Kursveränderungen der Kryptowährungen trägt. Aus Sicht Expertsuisse liegen diese – vorbehältlich anderslautender Bestimmungen im Whitepaper – beim Projekt bzw. den ICO-Investoren und nicht bei der Gesellschaft bzw. deren Eigentümern. 

Die steuerrechtlichen Folgen einer solchen Bewertung müssen separat beurteilt werden. Dass die Chancen und Risiken der Kursveränderungen bei den ICO-Investoren liegen, ist aus steuerlicher Sicht umstritten, da der Entscheid, wann die Kryptowährungen in Fiatwährung getauscht werden, von der Gesellschaft bzw. der Empfängerin der Kryptowährungen gefällt wird. Dies ist deshalb auch Gegenstand der Diskussion im ISIS Kompaktseminar zu Token Generating Events.

Untervariante 4: Kein Open Source. In Untervariante 4 kontrolliert OPEN das entwickelte Blockchain-Protokoll. Den Investoren wird als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Kapitals ein befristetes kostenloses Nutzungsrecht gewährt. Bei dieser Ausgangslage wird das Protokoll nicht für die ICO-Investoren, sondern für die Gesellschaft selbst entwickelt. Dadurch kann nicht länger ein Fertigungsauftrag unterstellt werden, weshalb die Verbuchung in Analogie zu der für Asset Token entwickelten Logik zu erfolgen hat. Im Emissionszeitpunkt bestehen zwei sequentielle Leistungsverpflichtungen: die Entwicklung der Plattform sowie die Einlösung der ausgegebenen OPEN Coins. Da die zweite Leistungsverpflichtung erst bei erfolgreicher Projektrealisierung entsteht und die Kosten der Projektentwicklung nicht verlässlich geschätzt werden können, werden die nach der Fertigentwicklung verbleibenden Gelder auf die zweite Leistungsverpflichtung alloziert.

Fazit

Die Q&A von Expertsuisse adressieren bewusst nicht alle Untervarianten, die sich im konkreten Einzelfall ergeben können. Die Kommission für Rechnungslegung beabsichtigt, die Q&A bei Bedarf situativ weiter zu ergänzen. Die skizzierten Untervarianten werden am ISIS Seminar vom 24.6.2019 vertieft.

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Weiterführende Literaturhinweise:

Loser Silvan, Initial Coin Offering mit Utility Token in der OR-Rechnungslegung, Neue Q&A von Expertsuisse, ExpertFocus 2018/12, 950 ff.

Expertsuisse, Ausgewählte Fragen und Antworten zum OR-Rechnungslegungsrecht (mit letzter Änderung vom 30.4.2019), Ziff. 10.2

ISIS Seminar zu Token Generating Events vom 24.6.2019 im Bildungszentrum Jungholz in Zürich Oerlikon.

Weiterführende Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf der Webseite der ISIS-Seminare.

 

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