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Die Revolution der tragbaren Geräte (Symbolbild)

Bei neu entwickelten Konsumgütern steht man jedes Mal aufs Neue vor der Herausforderung, diese Güter in das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren1  (nachfolgend: HS-Nomenklatur2) einzureihen. Dies gilt insbesondere für tragbare Technologien oder Güter mit mehreren Funktionen, die auch als intelligente Geräte (smart device) bezeichnet werden3. In den letzten Jahren hat sich der Markt der traditionellen Geräte  – aufgrund des vorgenannten technologischen Ausbruchs und der Marktbedürfnisse  – mit unterschiedlichen funktionalen Zwecken wie Kommunikationsgeräte (Kapitel 85) und auch die Messinstrumente (Kapitel 90) entwickelt.

Der Zolltarif hat ein starres Regelsystem, dessen spezielle Anforderungen unter der korrekten Positionsnummer eines Produktes zu finden sind. In den folgenden Punkten werden die Schlüsselaspekte, bestimmte rechtliche Hintergründe und die erforderlichen Attribute dargestellt, wobei die mögliche Abgrenzung der Einreihung von Smartwatches (Position 8517 62), hybriden Smartwatches (Position 9102) und Fitnesstrackern (Position 9029 oder 9031) veranschaulicht wird. Da dieser Artikel einen allgemeinen Überblick über die genannten Produkte geben soll, wird kein markenspezifisches Gerät erwähnt.

Rechtlicher Hintergrund

In der EU richtet sich die Einreihung von eingeführten Waren nach der Kombinierten Nomenklatur4 (nachfolgend: KN), die auf der HSNomenklatur basiert. In Teil I sind die „Allgemeine Vorschriften“ (nachfolgend: AVs) aufgeführt, die zur Bestimmung der richtigen Unterposition angewendet werden sollten. Die AVs für die Auslegung der KN besagen, dass die Einreihung von Waren nach dem Wortlaut der Positionen zu bestimmen ist und dass die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln, die Titel der angegebenen Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel, nur zur Erleichterung der Bezugnahme verwendet werden sollen. Das entscheidende Kriterium der Einreihung liegt allerdings im Allgemeinen bei den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren, wie sie im Wortlaut der betreffenden Position der KN und weiter – in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln – klar definiert sind5.

Weitere Rechtsinstrumente, die für die Einreihung herangezogen werden können, sind die Erläuterungen und Avise des HS und der KN6. Im Gegensatz zur KN sind die Erläuterungen nicht rechtsverbindlich, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ihre Anwendung "als wichtiges Hilfsmittel angesehen werden"7.

Gemeinsame Eigenschaften der gegenständlichen Geräte

Es sollte angegeben werden, dass alle oben genannten Geräte mindestens die folgenden gemeinsamen Eigenschaften aufweisen:

Tragbare Geräte (Smartwatches)

(Grafik: eigene Darstellung)

Smartwatch (Position 8517 62)

Unter Position 8517 62 werden die "Geräte8  zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)”9 eingereiht.

In Bezug auf alle einschlägigen HS-Avise und Erläuterungen sowie bestimmte Sitzungsprotokolle des Fachbereichs für zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex zu Position 8517 62, ist der dominierende Charakter einer Smartwatch unter dieser Position, die Fähigkeit zur „Zweiwege-Kommunikation“, d.h. sowohl der Empfang als auch die Übertragung der Daten.

Das bedeutet, dass das Merkmal der Anzeige von Benachrichtigungen und Aufrufen selbst nicht die Kriterien dieser Erläuterung erfüllt. Daher muss das tragbare Gerät in der Lage sein, bilateral mit seinem Host-Gerät zu kommunizieren, d.h. der Benutzer muss über das Host-Gerät Anrufe tätigen und empfangen können und eingehende E-Mails müssen angezeigt werden etc.
Darüber hinaus ist hier anzumerken, dass wenn die tragbaren Geräte dazu in der Lage sind, verschiedene Arten von Daten aufzuzeichnen, die direkt oder später an das Host-Gerät übertragen und von diesem verwertet werden kann, man diese ebenfalls als eine Art der Kommunikation betrachten kann.

Daher werden alle anderen Funktionen der Smartwatch, wie die Anzeige von Datum und Uhrzeit, die Aufnahme und Wiedergabe von Ton, die Aufnahme und Anzeige von digitalen Fotos und Videos, Wecker, Stoppuhr und Timer, die Verfolgung der Aktivitäten oder die Steuerung der Musik usw. als alternative Funktionen gem. AV 1, 3(b) und 6 betrachtet.

Hybrid Smartwatch (Position 9102)

Unter Position 9102 werden Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ, eingereiht, ausgenommen solche der Position 91019. Die Einreihung bestimmter hybrider Smartwatches ist eine sehr interessante sowie komplexe Frage. Die eigentliche Aussage10 des Fachbereichs für zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex aus 2017 lautet, dass die tragbaren Geräte aufgrund der AV 1, 3(c) und 6 als Armbanduhren in Position 9102 einzureihen sind. Im Hinblick auf die vorgenannte Erklärung ist die fragliche Hybrid-Smartwatch ein zusammengesetzter Artikel, der für die Erfüllung von vier alternativen Funktionen bestimmt ist:

  • Position 8517 als "Apparate für die Kommunikation",
  • Position 9029 als "Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen; [...]",
  • Position 9031 als "Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, [...]" und
  • Position 9102 als "Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ (ausgenommen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen)".

Die Erklärung des Komitees lässt sich so zusammenfassen, dass es nicht möglich ist, die Hauptfunktion der fraglichen Vorrichtung zu bestimmen, d.h. den Bestandteil, der der Vorrichtung ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3(b) verleiht. Die Hybrid Smartwatch ist daher unter der zuletzt in der numerischen Reihenfolge auftretenden Position einzuordnen. In diesem Fall ist sie unter 9102 (=AV 3(c)) einzureihen.

Ein weiterer Aspekt, nämlich des Ausschusses betreffend der fraglichen Hybrid Smartwatch, ist nicht mit den in der Beschreibung zur HS-Avise 8517 62 (siehe auch oben) beschriebenen Artikeln vergleichbar, da ihre Kommunikationsfunktion zweitrangig und einfacher ist als die in der Avise beschriebenen. Sie zeigt nur Benachrichtigungen für eingehende Anrufe oder Textnachrichten an. Die in den Avise klassifizierten Waren sind in der Lage, über das Host-Gerät Anrufe zu tätigen und zu empfangen, eingehende E-Mails einzusehen etc. und können nicht in Analogie zu dieser hybriden Smartwatch angewendet werden.

In der Zwischenzeit, seit 2017, haben die hybriden Smartwatches einen bedeutenden Fortschritt gemacht. Der Markt entwickelte sich mit dem Bedürfnis der Smart-Uhren nach signifikanten Kommunikationseigenschaften, aber immer noch mit klassischem Uhrendesign. Dies war eindeutig das Ziel. Die neue Generation der hybriden Smart-Uhren sind mit einem kombinierten Analog-OLED- oder E-Ink-Display bereits in der Lage unter anderem  Anrufe zu empfangen, eingehende Sofortnachrichten, vollständige E-Mails usw. anzuzeigen.

Die rhetorische Frage, die sich betreffend der hybriden Smartwatch erneut stellt, ist jedoch die nach der Fähigkeit, verschiedene Arten von Daten aufzuzeichnen (z.B. Daten aus dem Aktivitäts-Tracking oder dem Sleep-Tracking (= Quasi-Datenempfang, schliesslich ist das Gerät dazu in der Lage, Daten vom/zum Host-Gerät zu empfangen und zu senden). Solche Daten werden direkt oder später an das Host-Gerät übertragen und von diesem ausgeführt und sind als solche ebenfalls als Kommunikationsform zu betrachten11.

Zusammenfassend ist hinsichtlich der Kommunikationsfunktion einer hybriden Smartwatch (Datenempfang, -konvertierung und -übertragung) die Einreihung in Position 8517 zu betrachten; somit ist zu prüfen, ob das Kommunikationsgerät gemäss AV 1, 3(b), 6 berücksichtigt werden kann.

  1. Die HS-Nomenklatur wurde von der Weltzollorganisation (WZO) entwickelt und durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen und mit seinem Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.
  2. Die HS-Nomenklatur ist in sechsstellige Codes gegliedert; dies ermöglichte allen teilnehmenden Ländern, Handelswaren auf einer gemeinsamen Basis zu klassifizieren. Über die sechsstellige Ebene hinaus steht es den Ländern frei, nationale Unterscheidungen für Zölle und viele andere Zwecke einzuführen. Quelle: Startseite der WTO, Zugriff am 15.03.2020.
  3. Manuel Silverio-Fernandez: What is a smart device? - a conceptualization within the paradigm of the internet of things
  4. Verordnung (EU) 2019/1776 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1776 vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. L 280 vom 31.10.2019, S. 1-1042.
  5. Urteil des Gerichtshofes (Zehnte Kammer) 17. März 2016, in der Rechtssache C 84/15 "Zoneplayer".
  6. Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1-422.
  7. Urteile des EuGHs: Kloosterboer Services, C 173/08, EU:C:2009:382, RN. 25, und Agroferm, C 568/11, EU:C:2013:407, RN. 28, Urteile in Develop Dr. Eisbein, C 35/93, EU:C:1994:252, RN. 21, und British Sky Broadcasting Group and Pace, C 288/09 und C 289/09, EU:C:2011:248, RN. 92.
  8. Anmerkung 5. zu Abschnitt XVI: Im Sinne dieser Anmerkungen bezeichnet der Ausdruck "Maschine" alle Maschinen, Apparate, Anlagen, Ausrüstungen, Geräte oder Vorrichtungen, die in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannt sind.
  9. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019.
  10. Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Textilien und Mechanik/Sonstiges) Protokoll der 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex die vom 23. bis 26. Oktober 2017 in Brüssel stattfand.
  11. Drahtlose Verbindung (Wireless interconnection)

 

Fachliche Lektorin: Dr. Ágnes Ficskovszky, zsambokine.agnes@nav.gov.hu

Teil II dieses Beitrags wird dem nachfolgenden Thema des untenstehenden Gerätes folgen: Fitness-Tracker unter den Positionen 9029/9031.

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