Unser letzter Beitrag zu Mitarbeiterentsendungen handelte von den weitreichenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen, die sich für entsandte Mitarbeitende durch die Entsendung ergeben können. Eine Möglichkeit sicherzustellen, dass der Mitarbeitende durch die Entsendung steuerlich nicht schlechter (aber auch nicht besser) gestellt wird, besteht in einer "Tax Equalization"-Vereinbarung. Dabei behält der Arbeitgeber die auf dem Gehalt im Heimatland hypothetisch geschuldete Steuer ("Hypo-Tax") ein und übernimmt im Gegenzug die im Gastland anfallende Steuer. In diesem Beitrag soll an Hand eines Praxisbeispiels näher beleuchtet werden, wie sich eine solche Vereinbarung auf Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen auswirken kann.

Skyline New York

Wenn die Steuerfolgen der Entsendung gut geplant sind, lässt sich der Einsatz im Gastland in vollen Zügen geniessen. (Symbolbild)

Sachverhalt

Thomas soll ab Januar 2020 von der XYZ-Technology AG für 2 Jahre nach Deutschland entsandt werden. Thomas ist mit seiner Familie in Zug wohnhaft, während sich sein Arbeitsplatz am Sitz der XYZ-Technology AG in Wädenswil, Kanton Zürich, befindet.

Thomas überlegt sich, ob er den Familienwohnsitz erst mit dem Start des neuen Schuljahrs im August 2020 nach Deutschland verlegen soll. Ein Grund, weshalb der Umzug allenfalls erst im August und nicht per Januar stattfinden soll, sind steuerlicher Natur. Thomas hat gehört, dass sich ein sofortiger Umzug sehr ungünstig auf seine Steuersituation auswirken könnte, da er noch ausserordentliches Einkommen erwartet. Im Mai 2020 sollen nämlich Mitarbeiteraktien im Wert von CHF 1 Mio. vesten.

Besteuerung der Mitarbeiteraktien ohne "Tax-Equalization" Vereinbarung

Geben Sie Thomas Recht – wirkt sich ein sofortiger Umzug im Januar 2020 ungünstig auf die Besteuerung der Mitarbeiteraktien mit Vesting im Mai 2020 aus?

Ein Wegzug aus der Schweiz per Januar 2020 hat zur Folge, dass das Einkommen aus den Mitarbeiteraktien, welches er im Mai 2020 realisiert, der Quellensteuer gemäss Art. 97a DBG unterliegt. Die Quellensteuer ist im Kanton geschuldet, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (vorliegend im Kanton Zürich), d.h. es kommt ein Quellensteuersatz von 31.5% zur Anwendung. Auf Grund des zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) stellt Deutschland dieses in der Schweiz steuerbare Erwerbseinkommen von der Besteuerung frei (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d DBA Schweiz – Deutschland).

Hätte Thomas seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vestings noch in der Schweiz, würde das Einkommen der Einkommenssteuer im Kanton Zug unterliegen und mit max. rund 21.8% (rund 23% auf Einkommen nach Sozialversicherungsabzügen) besteuert.

Variante – Unterhalt einer Liegenschaft

Angenommen, Thomas zieht bereits im Januar 2020 mit der Familie nach Deutschland und investiert sein laufendes Erwerbseinkommen sowie das Einkommen aus dem Vesting seiner Aktien in die Renovation einer Liegenschaft in Deutschland. Die Renovationskosten qualifizieren als steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten nach schweizerischem Steuerrecht. Wie wird das Einkommen aus dem Vesting der Mitarbeiteraktien in diesem Fall in der Schweiz besteuert?

Da Thomas steuerlich in Deutschland ansässig ist, kann er die Unterhaltskosten seiner Liegenschaft in Deutschland nicht von seinem schweizerischen Einkommen in Abzug bringen. Das Einkommen aus dem Vesting der Mitarbeiteraktien unterliegt somit der Quellensteuer von 31.5% in der Schweiz. Korrekturmöglichkeiten sind bei dieser Quellensteuer keine vorgesehen.

Besteuerung der Mitarbeiteraktien mit "Tax-Equalization" – Vereinbarung 

Sofern Thomas mit seiner Arbeitgeberin eine "Tax-Equalization"  Vereinbarung abgeschlossen hat, muss die XYZ Technology AG berechnen, wie hoch die Steuerbelastung aus dem Einkommen aus den gevesteten Aktien am Wohnsitz von Thomas im Kanton Zug ist. Diesen Betrag zieht sie ihm vom Lohn ab und übernimmt dafür die effektiv angefallenen Steuern. Thomas profitiert nach wie vor vom günstigen Zuger Steuersatz während der XYZ Technology AG zusätzliche Lohnkosten von rund CHF 100‘000 anfallen. Die übernommenen Steuern qualifizieren wiederum als steuerbares Einkommen und unterliegen, sofern Thomas weiterhin in der Schweiz sozialversicherungspflichtig ist, der AHV. 

Fazit

Dieses Beispiel zeigt, dass Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen oder aus Bonuszahlungen, welche dem Mitarbeiter nach Wegzug zufliessen, komplizierte Berechnungen und kostspielige Ausgleiche zur Folge haben können. Diese können vermieden werden, indem aufgelaufene Ansprüche vor dem ordentlichen Zahlungstermin per Datum des Transfers noch im angestammten Staat ausbezahlt werden. Durch die vorzeitige Auszahlung werden jedoch die Anreize von langfristigen Gehaltskomponenten durchkreuzt – eine vorzeitige Auszahlung von Ansprüchen wird in der Praxis darum eher bei kurzfristigen Aktiensparplänen und Boni in Betracht gezogen, bei Long Term Incentives, RSU oder Optionen hingegen eher weniger.

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