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Geldspielautomat (Symbolbild)

Im ersten Teil des Blogbeitrags haben wir uns mit den verschiedenen Arten von im Geldspielgesetz geregelten Geldspiele (Spielbankenspiele, Grossspiele, Kleinspiele, Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung) beschäftigt. Dieser zweite Teil des Blogbeitrags widmet sich den Folgen bei der Einkommens- und der Verrechnungssteuer.

Besteuerung von Gewinnen aus Spielbankenspielen

Gewinne, die in landesbasierten inländischen Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, sind von der Besteuerung ausgenommen, sofern sie legal sind und nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen.

Gewinne aus den neu zulässigen inländischen Online-Spielbanken sind bis CHF 1 Million (bzw. einem nach kantonalem Recht höheren Betrag) einkommenssteuerfrei (Steuerfreibetrag). Der CHF 1 Million übersteigende Teil des Gewinns unterliegt der Einkommenssteuer wie auch der Verrechnungssteuer.

Sofern die Bruttospielbeträge der Spielbankenabgabe unterliegen, sind sie von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Gewinne aus illegalen Spielen sowie Gewinne aus ausländischen Casinospielen unterliegen der vollen Besteuerung.

Besteuerung von Gewinnen aus Grossspielen

Gewinne aus Grossspielen sind bis zu einem Betrag von CHF 1 Million (bzw. einem nach kantonalem Recht höheren Betrag) steuerfrei. Der CHF 1 Million übersteigende Teil des Gewinns unterliegt der Einkommenssteuer wie auch der Verrechnungssteuer. Gewinne aus illegalen Spielen sowie Gewinne aus ausländischen Spielen unterliegen der vollen Besteuerung.

Besteuerung von Gewinnen aus Kleinspielen

Gewinne aus inländischen Kleinspielen sind steuerfrei. Jene aus ausländischen und illegalen Kleinspielen unterliegen der Einkommenssteuer und jene aus illegalen Kleinspielen zusätzlich der Verrechnungssteuer. Ebenfalls voll steuerbar sind Gewinne auf Spielen, die als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren.

Besteuerung von Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung unterliegen der Einkommens- und der Verrechnungssteuer, wenn der einzelne Gewinn die Grenze von CHF 1‘000 oder die nach kantonalem Recht bestimmte Grenze überschreitet (Steuerfreigrenze).

Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht von einem Medienunternehmen durchgeführt werden, unterliegen vollumfänglich der Einkommensteuer (nicht aber der Verrechnungssteuer), wenn gleichzeitig eine entgeltliche als auch eine Gratisteilnahme möglich ist.

Ausländische Gewinne solcher Spiele sind ebenfalls einkommenssteuerpflichtig. Sie sind nicht Verrechnungssteuerpflichtig.

Besteuerung von Gewinnen aus Gratislotterien, Wettbewerben und anderen Gewinnspielen

Gewinne aus Gratislotterien, Wettbewerben und anderen Gewinnspielen mit ausschliesslicher Gratisteilnahme unterliegen vollumfänglich der Einkommenssteuer. Sie sind nicht verrechungssteuerpflichtig.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Die Einsatzkosten für die steuerbaren Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen können bei der direkten Bundessteuer im Umfang von pauschal 5%, höchstens jedoch CHF 5‘000 in Abzug gebracht werden. Der Abzug für die kantonalen Steuern richtet sich nach kantonalem Recht. Für die Online-Teilnahme an Spielbankenspielen können bei der direkten Bundessteuer die vom Online-Spielkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchsten CHF 25‘000 abgezogen werden. Der Abzug auf Stufe Kanton richtet sich nach kantonalem Recht.

Qualifiziert die Teilnahme an Geldspielen als selbständige Erwerbstätigkeit, so sind die Bestimmungen zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit anwendbar.

Bei der Verrechnungssteuer erfolgt die Steuerentrichtung für Geldgewinne innert 30 Tagen mittels Formular 121 – Verrechnungssteuer auf Geldtreffern von im Inland veranstalteten Lotterien für Geldgewinne bzw. dem Meldeverfahren mittels Formular 122 – Verrechnungssteuer auf Naturalgewinnen von im Inland veranstalteten Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung. Der Meldung ist eine gültige Wohnsitzbestätigung des Gewinners und der Gewinnerin beizulegen, welche von der ESTV an die zuständige kantonale Steuerbehörde weitergeleitet wird.

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Quellen und weiterführende Informationen

Karolina M. Yuan (2019). Das Bundesgesetz über die Geldspiele aus Sicht des Steuerrechts. Steuerrevue Nr. 4/2019, S. 244ff.

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