Besteuerung einer Abgangsentschädigung Besteuerung einer Abgangsentschädigung
Wird bei einer Kündigung eine Abgangsentschädigung ausbezahlt, sollten die Verantwortlichen der Personalabteilung den Grund klar kommunizieren (Symbolbild)

Klares und vorausschauendes Denken sowie eindeutige Formulierungen bei einem Kündigungsgespräch können dazu beitragen, unerwartete Steuerfolgen bei einer Abgangsentschädigung zu verhindern. Der nachfolgend dargestellte Gerichtsentscheid des Steuerrekursgerichts Kanton Zürich vom 21. März 2016 belegt eindrücklich, welche finanziellen Nachteile unklare Aussagen und Klauseln auslösen können.

Sachverhalt

Ein knapp 51 Jahre alter Angestellter erhielt von seinem Unternehmen im Jahre 2013 neben seinem ordentlichen Lohn eine Abfindung von CHF 230’000, welche ihm im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 31.12.2013 ausbezahlt wurde.

Die Verantwortlichen der Personalabteilung hätten ihm anlässlich des Kündigungsgesprächs mitgeteilt, "in Erfüllung der gesetzlichen Pflichten sowie zur Minderung der finanziellen Folgen in Zukunft" erhalte er eine Kapitalzahlung von Fr. 230'000.-. Zudem erinnere er sich an Äusserungen wie "sozialverträglich", "vorerst einmal Ferien machen", "keine finanziellen Sorgen in Zukunft haben", zukünftige finanzielle Nachteile grosszügig kompensiert". Ein Schriftstück, welches über die Zweckbestimmung der ausgerichteten Kapitalleistung Auskunft gebe, existierte nicht.

Der Angestellte stellte den Antrag, die Kapitalleistung von CHF 230’000 als Vorsorgeleistung anzuerkennen und separat zu besteuern. Eventualiter beantragte er, diese Leistung als Ergänzungseinkommen bis zum ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren zum Satz einer jährlichen Leistung zu besteuern.

Besteuerung der Kapitalleistung

Das kantonale Steueramt sah die Voraussetzungen für eine separate Besteuerung der Kapitalleistung gemäss Art. 37 und 38 DBG bzw. §§ 36 und 37 StG als nicht erfüllt an. Ferner qualifizierte es die Kapitalleistung als eine Abgangsentschädigung in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht als eine Vorsorgeleistung.

Das Steuerrekursgericht kam ebenfalls zum Ergebnis, dass die in Frage stehende Kapitalleistung nicht für eine Besteuerung als Vorsorgeleistung qualifiziert, u.a. wegen Fehlen der folgenden Voraussetzungen:

  1. vollendetes 55. Altersjahr,
  2. definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit und
  3. austrittbedingtes Entstehen einer Vorsorgelücke.

Ebenso könne die Kapitalleistung nicht als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen angesehen werden, da solche dazu bestimmt sind, einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu tilgen.

Fazit

Festzuhalten ist, dass die Kapitalleistung zusammen mit dem Arbeitsentgelt der ordentlichen Besteuerung unterworfen wurde, d.h. es resultierten unerwartete, erheblich höhere Einkommenssteuerfolgen.

Bei einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte klar hervorgehen, wofür die Abgangsentschädigung gedacht ist.

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Weiterführende Literaturhinweise und Quellenangaben:

Gerichtsentscheid des Steuerrekursgerichts Kanton Zürich vom 21. März 2016 (DB 2015.194 / ST. 2015.240)

Kreisschreiben Nr. 1, Direkte Bundessteuer Steuerperiode 2003 über die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers

Zürcher Steuerpraxis 2017, Heft 1, Seite 33f.

Baryon AG Newsletter Nummer 4/2018: Klarheit schafft Vertrauen und hilft unerwartete Steuern zu vermeiden

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