Drum rechne wer sich trennt und offenlegt Drum rechne wer sich trennt und offenlegt
Steuerhinterziehung während der Ehe kann Folgen bis nach der Trennung haben (Symbolbild)

In einem Blogbeitrag „Drum prüfe, wer sich trennt“ wurde festgestellt, dass die solidarische Haftung der Ehegatten trotz Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für die zurückliegende Zeit in einigen Kantonen, unter anderem in Zürich, nicht endet.

Anders regelt es die direkte Bundessteuer (und mit ihr einige andere Kantone), wonach die solidarische Haftung auch für alle noch offenen Steuerschulden endet, sobald die Gemeinschaftlichkeit der Mittel entfällt (Art. 13 Abs. 2 DBG). Die Haftung begrenzt sich damit auf die eigenen Steuerfaktoren, immer jedoch berechnet zum Gesamtsatz des Einkommens und Vermögens beider Ehegatten. Trotz aufgehobener Haftung besteht somit für die Dauer der gemeinsamen Steuerpflicht die Progressionswirkung der Ehegattenbesteuerung weiter (wobei der günstigere Ehegattentarif angewendet wird). Das hat Folgen, wie das nachfolgende Beispiel eines Nachsteuerverfahrens zeigt.

Beispiel eines Nachsteuerverfahrens

Der Ehemann erzielte während der ungetrennten Ehe das Haupteinkommen. Die Ehefrau ging „nur“ einem Nebenerwerb nach. Im Rahmen des Ehetrennungsverfahrens lüftet die Ehefrau ihren Schleier: Sie legt offen, dass sie über ein zuvor nicht deklariertes Wertschriftendepot verfügt, das beträchtliche Erträgnisse abgeworfen hat. Der Ehemann hat ebenfalls ein unversteuertes Konto. Es warf in den letzten Jahren allerdings keinen Zins mehr ab.

Selbstanzeige nach Trennung

Die mittlerweile getrennt lebende Ehefrau entschliesst sich zur Selbstanzeige ihres Depots, wodurch sie einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung entgeht und nicht gebüsst wird, trägt sie denn alles zur Aufklärung der bisher hinterzogenen Steuerfaktoren bei (Art. 175 Abs. 3 DBG). Der Noch Ehemann ist zunächst erleichtert. „Das kann doch nicht sein!“, entfährt es ihm kurze Zeit später, als ihm die Tragweite der Progressionswirkung für ihn persönlich gewahr wird.

Tragweite der Progressionswirkung

Das Nachsteuerverfahren holt diejenigen Steuern nach, die bei ordnungsgemässer Deklaration geschuldet gewesen wären (Art. 151 Abs. 1 DBG). Für die Berechnung der geschuldeten Nachsteuern ist selbstredend auch das bereits deklarierte Einkommen (bei Kantons- und Gemeindesteuer auch das Vermögen) von Bedeutung und bestimmt die Progression. Trotz Aufhebung der solidarischen Haftung findet für die Ermittlung der Haftungsquote eine Zusammenrechnung aller Steuerfaktoren der Ehegatten statt. Jeder haftet für den auf sein Einkommen (und Vermögen) entfallenden Steueranteil. Die Steuerfaktoren des Ehemannes werden zum neuen Gesamtsatz berechnet, ebenso diejenigen der Ehefrau.

Als Folge der Progressionswirkung wird also auch das ordentlich deklarierte Einkommen zu einem höheren Satz besteuert. Somit ergeben sich nicht nur Nachsteuern auf den nicht deklarierten Werten, sondern faktisch auch auf den bereits versteuerten Faktoren. Für den Ehemann bedeutet dies, dass er einen erheblichen Teil der Nachsteuer zu bezahlen hat, obgleich er selber nur in geringfügigem Mass zum Nachsteuerverfahren beigetragen hat. Die das Verfahren hauptsächlich verursachende Ehefrau profitiert davon, dass der Ehemann während der Phase der ungetrennten Ehe der wirtschaftlich Stärkere gewesen war und die Mehrsteuer auf seinem Einkommen nun selbst zu tragen hat.

Mehrsteuer aus der Progressionswirkung trotz aufgehobener Haftung: Drum rechne, wer sich trennt und offenlegt!

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