Drum prüfe, wer sich trennt Drum prüfe, wer sich trennt
Wie weit geht die Solidarhaftung (Symbolbild)?

Oder: Haftet die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Noch-Ehemann für seine Steuerschulden aus den Jahren der gemeinsamen Steuerpflicht? Dieser Frage gehen wir in diesem Blogbeitrag nach.

Die ersten Eindrücke über die Einladung, die Gastgeber und das persönliche Wohlbefinden sind ausgetauscht. Das Tischgespräch wendet sich Themen zu, die mehr Tiefgang und Konstanz der Gesprächsteilnehmer fordern. Eine Bekannte sei daran, sich von ihrem Ehemann zu trennen, hebt einer der Gäste an. Sie habe Erkundigungen zu ihrer nachmaligen Steuersituation eingeholt. Aha, Steuerberatung an der Festtafel, schiesst es dem Steuerrechtler durch den Kopf. Der Ehemann dieser Bekannten sei als Berater tätig gewesen. Er habe in den letzten Jahren damit jedoch überwiegend Verluste erzielt. Diese hätten mit Einkommen seiner Ehefrau verrechnet werden können. Dass sich ihr steuerbares Einkommen nach der Trennung und dem damit einhergehenden Wegfall der gemeinsamen Veranlagung und der Verrechnung der Verluste ihres selbständigerwerbenden Noch-Ehemanns erhöhen würde, habe sie verstanden. Besagter Ehemann habe jedoch während einigen Jahren der gemeinsamen Steuerpflicht, vor der Verlustphase, bestimmte Einkünfte nicht deklariert. Das Zürcher Steueramt habe deshalb ein Nachsteuerverfahren eröffnet. Die Bekannte frage sich nun, ob sie für diese Steuerschulden ihres Ehemannes aus früheren Jahren auch noch solidarisch hafte, wenn sie sich von ihm tatsächlich trenne und später scheiden lasse. Mit der Trennung ende die Faktoraddition und die gemeinsame Veranlagung. Zudem seien es seine und nicht ihre Steuerschulden. Wie ist das denn nun, fragt der erzählende Gast: „Schränkt eine tatsächliche Trennung oder Scheidung die Solidarhaftung von Ehegatten ein?“

Ob er sich im Namen seiner Bekannten erkundigt oder diese vorschiebt, um für eigene Belange Erkundigungen einzuziehen, ist angesichts seines Interesses für diese „trockene“ Steuerfrage bei Tisch nicht von der Hand zu weisen. Spannend ist sie aus Steuerrechtssicht allemal. Die Antwort wird beeinflusst vom Wohnsitzkanton und dessen gesetzlicher Grundlage.

Direkte Bundessteuer

Für die Belange der direkten Bundessteuer stellte der Gesetzgeber nebst der Aufhebung der Solidarschuldnerschaft bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten (1), die hier jedoch nicht von Belang ist, mit Art. 13 Abs. 2 DBG sicher, dass ein Ehegatte nach einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung nicht mehr für noch offene Steuerschulden des Partners aus der Zeit der gemeinsamen Steuerveranlagung haftet. Die Antwort auf die Frage des Gastes lautet ja, bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden bei der direkten Bundessteuer.

Staats- und Gemeindesteuern – unterschiedliche Lösungen

Der Gesetzgeber sieht im StHG keine diesbezügliche Bestimmung vor. Dementsprechend wählten die kantonalen Gesetzgeber verschiedene Lösungen.

Zwei Kantone kennen eine blosse Teilschuldnerschaft der Ehegatten, wonach die gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten jeweils nur für den eigenen Anteil an der Gesamtsteuer haften (2), womit die Eingangsfrage bereits beantwortet ist.

Zwölf kantonale Steuergesetzgeber haben den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 DBG übernommen (3).

Die übrigen zwölf kantonalen Steuergesetzgeber, darunter auch der Zürcher Gesetzgeber, haben keine Art. 13 Abs. 2 DBG nachempfundene Bestimmung legiferiert. § 12 Abs. 1 StG ZH hält allgemein – sinngemäss gleich wie Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG – fest: Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Kann man daraus ableiten: Die Solidarhaftung entfällt, wenn die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, nicht nur für ab der Trennung entstandene Steuerschulden, sondern auch für die davor entstandenen? Oder bleibt die Solidarhaftung für die während der ungetrennten Ehe entstandenen Steuerschulden bestehen und entfällt „nur“ für ab dem Zeitpunkt der Trennung entstandene Steuerschulden?

Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2007

Das Bundesgericht schützte die letztere Interpretation dieser Zürcher Bestimmung in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (4). D.h. die Bekannte des Gastes mit Wohnsitz im Kanton Zürich würde nach ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung von ihrem Ehemann für die Belange der Zürcher Staats- und Gemeindesteuern, nicht jedoch für die direkte Bundessteuer, weiterhin für die während der Zeit ihrer ungetrennten Ehe entstandenen Steuerschulden des Ehemannes haften. Der Gast am Tisch hat aufmerksam zugehört und verstehend genickt. Weiteres liesse sich ausführen, etwa, wie es sich mit einer Sicherstellungsverfügung gegenüber der Bekannten verhalten würde, wenn ihr Ehemann Anstalten machen würde, die Schweiz zu verlassen. Doch längst widmet sich das Tischgespräch dem Dessert und den jüngsten Entdeckungen von passenden Digestifs und die weiteren Themen bleiben unausgesprochen.

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(1) Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG.

(2) Basel Stadt: § 9 Abs. 2 StG BS; § 14 Abs. 1 StG BL.

(3) Aargau: § 22 Abs. 2 StG AG; Bern: Art. 15 Abs. 2 StG BE; Freiburg: Art. 13 Abs. 2 StG FR; Genf: Art. 12 Abs. 2 LIPP-I GE; Glarus: Art. 12 Abs. 2 StG GL; Jura: Art. 53 Abs. 2bis LI JU; Schwyz: § 14 Abs. 1 StG SZ; Thurgau: § 16 Abs. 3 StG TG; Tessin: Art. 12 Abs. 2 LT TI; Uri: Art. 13 Abs. 2 StG UR; Wallis: Art. 10 Abs. 2 StG VS; Zug: § 13 Abs. 2 StG ZG; dazu auch FELIX RAJOWER/URSULA WEBER RAJOWER, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, FStR 2009, 176.

(4) 2C_306/2007, E. 3.1 f.; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 12 N 9.

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