Bild Steuerdelikte des Kunden Bild Steuerdelikte des Kunden
Ist der Berater des Kunden ein strafbarer Gehilfe, wenn er an dessen Steuerdelikten mitwirkt (Symbolbild)?

Im ersten Teil der Blogbeiträge zu den Steuerdelikten des Kunden wurden die rechtlichen Grundlagen des Schweizerischen Steuerstrafrechts sowie die Rechtsfolgen einer strafbaren Gehilfenschaft aufgezeigt. In diesem zweiten Teil wird nun auf die Frage eingegangen, ob der Berater des Kunden in jedem Fall strafbarer Gehilfe ist, wenn er bewusst an dessen Steuerdelikten mitwirkt.

Strafbare Gehilfenschaft durch kausalen Beitrag

Da nach schweizerischem Strafrecht jede beliebige Handlung, welche die Straftat eines anderen ermöglicht oder erleichtert, als strafbare Gehilfenschaft qualifiziert wird, wäre auch strafbar, wer durch Verrichtung seiner üblichen Berufstätigkeit in einem konkreten Fall seine Kunden bei der Vorbereitung oder Ausführung eines Delikts unterstützt. Diese Pönalisierung jeder beliebigen Handlung geht nach weit verbreiteter Auffassung zu weit. Allerdings ist unklar, wo die Grenze zwischen (noch) straflosem, berufstypischem Handeln und strafbarer Gehilfenschaft verläuft.

Abgrenzung durch den Vorsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Kernstrafrecht erfolgt die Abgrenzung durch den Vorsatz. Weiss der Teilnehmer, dass sein Kunde seine berufstypische Handlung zur Begehung eines Deliktes verwendet, so ist er als Gehilfe strafbar. Weiss der Teilnehmer jedoch nicht, dass sein Kunde seine Leistung zu deliktischen Zwecken verwendet, kommt es darauf an, ob der Teilnehmer die Tatgeneigtheit seines Kunden erkannt hat. Ist dies zu bejahen, ist er als Gehilfe zu bestrafen.

Diese Abgrenzung über den Vorsatz führt jedoch nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen. Daher sollte für berufstypische Handlungen ein straffreier Raum bestehen. Dieser soll durch die gesetzlichen Regeln dieses Berufes, die für die Berufsausübung bestehenden Standesregeln sowie durch Schutzgesetze, welche die Begehrung von (Steuer-)Delikten verhindern sollen, begrenzt sein. Ebenfalls ausserhalb des straffreien Rahmens liegen Handlungen des Teilnehmers, die nur im Zusammenhang mit der Haupttat, dem Steuerdelikt, einen Sinn erhalten.

Nicht strafbares, berufstypisches Verhalten von Bankmitarbeitern bzw. Steuerberatern umfasst somit Folgendes:

  • Annahme und Verwaltung von unversteuertem Vermögen, unabhängig davon, ob der Berater davon weiss
  • Barauszahlungen, sofern ein legaler Zweck wahrscheinlich ist
  • Ausnützen von Besteuerungslücken sowie des (internationalen und interkantonalen) Steuergefälles
  • Vorbereiten bzw. Ausfertigen der Steuererklärung aufgrund der Angaben und der Unterlagen des Steuerpflichtigen
  • Vorbereiten bzw. Ausfertigen der Buchhaltung aufgrund der Angaben und Unterlagen des Steuerpflichtigen

Problematisches Verhalten bzw. strafbare Gehilfenschaft ist demgegenüber (nicht abschliessend):

  • Annahme und Verwaltung von unversteuertem Vermögen von in der Schweiz domizilierten Kunden, welche ihr Vermögen vor dem 31.12.2016 aus einem AIA-Staat in die Schweiz transferiert haben
  • Barauszahlungen, für welche ein legaler Zweck praktisch nicht denkbar ist
  • Vorkehrungen, welche dem Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerlich ihm weiterhin zuzurechnende Steuerfaktoren formell einer anderen Person zuzuordnen
  • Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, welche eine Umqualifikation steuerfreier in steuerbare Einkünfte bewirken würden
  • Verbuchen von privaten Aufwendungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand

###

Lesen Sie mehr zum Thema Steuerhinterziehung.

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail