Steuerdelikte des Kunden Steuerdelikte des Kunden
Steuerdelikte des Kunden können auch Rechtsfolgen für Berater haben (Symbolbild)

Die Hinterziehung der direkten Steuern ist ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur der Steuerpflichtige sein, aber ein Dritter kann strafbar an der Hinterziehung mitwirken (Art. 177 Abs. 1 und 2 DBG; Art. 56 Abs. 3 StHG).

Zu beachten ist, dass das schweizerische Steuerstrafrecht nur schweizerisches Steueraufkommen schützt. Der Erfolgsort ist jedoch der Begehungsort, d.h. ausländisches Steuerstrafrecht ist anwendbar, wenn der Erfolg d.h. die Steuerverkürzung im Ausland eintritt.

Strafbare Gehilfenschaft durch kausalen Beitrag?

Eine strafbare Hilfeleistung ist jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne sein Mitwirken anders abgespielt hätte. Der Tatbeitrag muss nicht "conditio sine qua non" für den Taterfolg sein.

Auch Personen, die durch Verrichtung ihrer üblichen Geschäfts- oder Berufstätigkeit in einem konkreten Fall jemanden bei der Vorbereitung und Ausführung eines Deliktes unterstützt haben, können eine strafbare Hilfeleistung verüben, indem sie ihre Kunden bei der Begehung von Steuerdelikten unterstützen.

Als potentielle Gehilfen sind Steuerberater, Buchhalter, Revisor und Bankmitarbeiter zu nennen.

Rechtsfolge der strafbaren Gehilfenschaft

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung Hilfe leistet, wird mit einer Busse bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken bestraft. Ausserdem haftet er solidarisch für die hinterzogene Steuer.

Kann oder will der Haupttäter die hinterzogene Steuer nicht bezahlen, kann sich also die Steuerverwaltung an den Gehilfen halten und von diesem die vom Steuerpflichtigen hinterzogene Steuer einfordern.

In einem nächsten Blogbeitrag gehen wir auf die Frage ein, ob der Berater in jedem Fall strafbarer Gehilfe ist, wenn er bewusst an Steuerdelikten seiner Kunden mitwirkt oder ob für berufstypisches Verhalten ein strafloser Freiraum besteht.

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Lesen Sie hier den zweiten Teil zum Thema Steuerdelikte des Kunden.

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