Bild Selbstanzeige im Mehrwertsteuerrecht Bild Selbstanzeige im Mehrwertsteuerrecht
Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sieht eine straflose Selbstanzeige vor (Symbolbild)

Die eigenständige Regelung der Selbstanzeige im Mehrwertsteuerrecht lehnt sich an die straflose Selbstanzeige im System DBG/StHG an. 

Konzept der straflosen Selbstanzeige 

Nach dieser Konzeption wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:

  • die steuerpflichtige Person eine Widerhandlung gegen das MWSTG anzeigt, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt ist,
  • sie die Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützt und
  • sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemüht (Art. 102 Abs. 1 MWSTG).

Damit die Selbstanzeige ihren hauptsächlichen Zweck erfüllen kann, den Steueranspruch des Staates durchzusetzen, darf diese nicht an zu hohe Voraussetzungen geknüpft sein.

Besonderheiten der Selbstanzeige im Mehrwertsteuerrecht 

Im Gegensatz zur Selbstanzeige bei der Einkommens- und Vermögenssteuer (vgl. Blogbeitrag Selbstanzeige im System DBG/StHG) sowie den anderen Steuern und Abgaben des Systems VStrR (vgl. Blogbeitrag Selbstanzeige im System VStrR), ist im revidierten Mehrwertsteuerrecht nicht nur die erste Selbstanzeige straflos. Art. 102 MWSTG begrenzt die Straflosigkeit nicht auf die erste Selbstanzeige.

Das MWSTG schreibt auch nicht vor, dass die Selbstanzeige aus eigenem Antrieb erfolgen muss (Art. 102 Abs. 1 MWSTG e contrario).

Fazit

Hat die steuerpflichtige Person neben der Mehrwertsteuer auch noch Einkommens- und Vermögenssteuern oder übrige Steuern des Bundes (wie die Verrechnungssteuer) hinterzogen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Selbstanzeigeregelungen zu erfüllen, um insgesamt straffrei auszugehen.

Facebook Twitter Xing LinkedIn WhatsApp E-Mail