Dilemma Hinterziehungsfalle Dilemma Hinterziehungsfalle
Ein Steuersünder im Dilemma (Symbolbild)

Steuerdelikte sind typischerweise Seriendelikte. Verheimlicht der Steuerpflichtige eine wiederkehrende Einkunftsquelle oder einen dauerhaften Vermögenswert, gerät der Steuerpflichtige dadurch in eine Hinterziehungsfalle.

In den Folgeperioden steht er nämlich jeweils vor Abgabe der Steuererklärung vor dem Dilemma, entweder die Hinterziehung fortzusetzen oder sich durch erstmalige Deklaration der bisher verheimlichten Steuerfaktoren mittelbar zu belasten. Ergibt sich durch die erstmalige Deklaration eine Vermögensvermehrung oder ein sonstiger Widerspruch zu den Steuererklärungen der Vorjahre, wird die Steuerverwaltung Abklärungen über die Ursache der Vermögenszunahme bzw. die Widersprüche treffen und dadurch die Steuerhinterziehung in den Vorjahren entdecken.

Brücke zur Steuerehrlichkeit

Um den bisher steuerunehrlichen Steuerpflichtigen die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen und ihn aus diesem Dilemma zu befreien, sehen die Gesetze die straflose Selbstanzeige als „Brücke zur Steuerehrlichkeit“ vor.

Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die Steuern mehrerer Steuerarten verletzt, muss er die in den einzelnen Gesetzen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

Die Selbstanzeige im System StHG/DBG

Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige in Kraft getreten.

Erfüllt die Selbstanzeige die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen, wird von einer Strafverfolgung des Delikts abgesehen, das der Täter oder Teilnehmer der Steuerverwaltung selber anzeigt (straflose Selbstanzeige, Art. 175 Abs. 3 DBG, Art. 56 Abs. 1bis StHG). Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass:

  • die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  • die sich selber anzeigende Person die Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltslos unterstützt und
  • sich ernsthaft um die Nachentrichtung der Nachsteuer bemüht.

Straflos ist allerdings nur die erste von der betreffenden Person eingereichte Selbstanzeige. Spätere Selbstanzeigen derselben Person haben eine Busse von 20% der hinterzogenen Steuer zur Folge (Art. 175 Abs. 4 DBG, Art. 56 Abs. 1ter StHG).

Verkürzung der Nachsteuerperiode

Eine Sonderregelung besteht für die Nachbesteuerung der von einem Erblasser hinterzogenen Bestandteile vom Einkommen und vom Vermögen.

  • Legen die Erben eines nach dem 1. Januar 2010 verstorbenen Erblassers die von diesem hinterzogenen Einkünfte und Bestandteile des Vermögens offen, bevor die Hinterziehung einer Steuerbehörde bekannt ist, 
  • wirken sie vorbehaltslos bei der Feststellung der für die Nachbesteuerung der Steuer erheblichen Tatsachen mit und
  • bemühen sie sich ernsthaft um die Nachentrichtung der Steuer,

verkürzt sich die Nachsteuerperiode von zehn auf die letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblasers (Art. 153a DBG, Art. 53a StHG).

In einem nächsten Post erfahren Sie mehr zur Selbstanzeige im System der Verrechnungssteuer.

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