Altersvorsorge 2020 Steueraspekte Altersvorsorge 2020 Steueraspekte
Altersvorsorge 2020 bringt auch steuerrechtliche Fragen auf (Symbolbild)

Am 24. September werden Volk und Stände über das Gesetzespaket «Altersvorsorge 2020» abstimmen. Gemäss dem Bundesrat soll die Vorlage die Höhe der Leistungen der Altersvorsorge sichern, die AHV und die berufliche Vorsorge bis Ende des nächsten Jahrzehnts ausreichend finanzieren und die Altersvorsorge gemäss den Bedürfnissen der Gesellschaft weiterentwickeln.

Demgegenüber weisen die Gegner insbesondere auf die ungelösten Grundsatzfragen (beispielsweise Fortführung der systemfremden Umverteilung durch zu hohe Umwandlungssätze im Bereich der Säule 2a) sowie die drohenden Finanzierungsdefizite bei der AHV hin, welche bereits heute absehbar sind. In der politischen und fachlichen Auseinandersetzung ging weitgehend vergessen, dass das Paket auch etliche Normen mit steuerlichem Hintergrund beinhaltet, welche bei einer näheren Betrachtung diskussionswürdig scheinen. Dies zeigen die folgenden Beispiele:

Zwangsfälligkeit zum Ersten – Leistung im Alter soll fiskalisch bestraft werden

Während die verantwortlichen Politiker betonen, dass «Flexibilität» im Bereich des Altersrücktritts angestrebt wird, scheinen diese Absichten bei der Gesetzgebung vergessen gegangen zu sein. So wurden Normen im BVG aufgenommen, welche offensichtlich fiskalische Anreize setzen, die Erwerbstätigkeit nicht über das ordentliche Rentenalter (neu «Referenzalter») hinaus fortzusetzen (Art. 13c Entwurf BVG). Unter der neuen Rechtslage soll ein Aufschub von Altersleistungen über das reglementarische Referenzalter hinweg nur noch im Umfang des maximal möglichen Altersguthabens, basierend auf dem aktuellen versicherten Lohn, möglich sein. Besteht ein sogenannter «Überhang», werden die daraus resultierenden Altersleistungen fällig, selbst wenn der Versicherte unverändert in einem Vollpensum erwerbstätig ist. Beim Bezug einer Altersrente resultiert eine progressionswirksame Kumulation von Altersrente und Lohn. Ein rentenerhöhender Aufschub des Überhangs ist nicht mehr möglich. Begründet wird diese Ordnung mit fiskalischen Überlegungen. Eines ist sicher, Leistung im Alter wird sich damit weniger bezahlt machen!

Zwangsfälligkeit zum Zweiten –Realisierung Freizügigkeitsguthaben im Jahr 2018

Viele Versicherte verfügen aufgrund der jeweiligen individuellen Erwerbsbiographien im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe über Guthaben bei Freizügigkeitsstiftungen. Diese können in der aktuellen Rechtslage bis spätestens Alter 70 fortgeführt und bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bezogen werden. Der Bundesrat beabsichtigt, im Rahmen der Revision ein altes Anliegen der Schweizerischen Steuerkonferenz aufzunehmen und sämtliche Guthaben der über 65-jährigen im Kalenderjahr 2018 zu besteuern, falls keine Erwerbstätigkeit mehr vorliegt (Vernehmlassungsvorlage Anpassung FZV). Eine Übergangsregelung für Kontolösungen ist nicht vorgesehen. Dass Steuerpflichtige Dispositionen getroffen haben, im Vertrauen auf die bestehende Rechtsordnung, scheint die Verantwortlichen wenig zu interessieren. Die betroffenen Versicherten werden sich mit Steuerfolgen spätestens im Kalenderjahr 2018 konfrontiert sehen.

Weltanschaulich geprägte Gesetzgebung – Verfassungsmässigkeit fragwürdig

Neu sollen Personen, denen der Arbeitgeber im fortgesetzten Alter kündigt, in den Genuss der Abzugsfähigkeit von Beiträgen an eine externe Versicherungslösung während maximal sieben Jahren kommen (Art. 47b Entwurf BVG). Versicherte, die selber kündigen, dürfen die Beiträge nur während zwei Jahren abziehen (Art. 81b Entwurf-BVG). Hinter dieser Ordnung steht ein links-soziales Weltbild des schutzbedürftigen Arbeitnehmers. Wieso einer Person gekündigt wird und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt, scheint den Gesetzgeber nicht zu interessieren. Eine solche Ordnung wirft im Lichte der verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätze einige Fragen auf.

Fazit

Das Gesetzespaket Altersvorsorge 2020 enthält etliche Normen mit fiskalischem Hintergrund, wie die aufgeführten Beispiele zeigen. Diese sind in der Umsetzung komplex, in vielen Aspekten nicht klar und werfen viele Fragen auf. Steuerfachleute werden gefordert sein!

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